Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 1 Monat
Willkommen zur fünften und letzten Folge unserer Serie zum
Schweizerischen Auftragsrecht!
Heute widmen wir uns der Beendigung des Mandatsverhältnisses nach
Art. 404–406 OR.
Wir beleuchten dogmatisch fundiert, warum das Gesetz eine
jederzeitige Auflösung zulässt, wann eine Kündigung
Schadenersatzfolgen auslöst und was bei unvorhergesehenen
Ereignissen passiert.
Ein besonderer Fokus liegt auf der zwingenden Natur des
Widerrufsrechts und den feinen, aber massgeblichen Ausnahmen in
der Rechtsprechung. ️️
In dieser Folge schauen wir uns an:
Das jederzeitige Widerrufsrecht: Warum der
Auftrag nach Art. 404 Abs. 1 OR von beiden Seiten jederzeit und
fristlos beendet werden kann und weshalb dieses Gestaltungsrecht
zwingend ist.
️ Kündigung zur Unzeit und Konventionalstrafe:
Wann ein Widerruf nach Art. 404 Abs. 2 OR in einem ungünstigen
Moment erfolgt und Schadenersatz auslöst. Wir klären dabei eine
wichtige Nuance: Eine Konventionalstrafe ist bei Auflösung zur
Unzeit durchaus zulässig, sofern sie das negative Interesse nicht
übersteigt.
Der Schadenersatz (negatives Interesse): Warum
bei "Unzeit" strikt der Vertrauensschaden (z.B. nutzlos gewordene
Aufwendungen) zu ersetzen ist, aber nicht das entgangene Honorar
für das gekündigte Mandat (positives Vertragsinteresse) verlangt
werden darf.
️ Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs und
Verschollenheit: Wie der Auftrag gemäss Art. 405 Abs. 1
OR grundsätzlich automatisch erlischt – namentlich auch bei einer
Verschollenerklärung –, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
und wie die Parteien nach Art. 406 OR bei fehlender Kenntnis des
Beendigungsgrundes geschützt bleiben.
Kompakt, praxisnah und auf den Punkt – die ideale Vorbereitung
für Prüfungen und den juristischen Alltag! Und weil der
Gesetzestext Dreh- und Angelpunkt ist, schnell hier nachschlagen:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Weitere Episoden
2 Minuten
vor 1 Tag
26 Minuten
vor 2 Tagen
19 Minuten
vor 4 Wochen
Kommentare (0)
Melde Dich an, um einen Kommentar zu schreiben.