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  4. StGB - Ehrverletzungen im Netz (Art. 173 ff. StGB) – Liken, Teilen, Strafbefehl
Willkommen zurück bei "Juristische Standardwerke - Studier Jura!"
Heute präsentieren wir euch ein neues, besonders lernfreundliches
Format: Wir starten mit einer kompakten
Einleitung, tauchen dann in einem
Deep-Dive tief in die Dogmatik ein und fassen am
Ende die wichtigsten Take-Aways für eure Prüfung
zusammen!

Thema heute: Ein absoluter Prüfungsklassiker, der durch Facebook,
Twitter und Co. gefährlich modern geworden ist – die
Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB).

Im Deep-Dive ziehen wir die exakte dogmatische
Trennlinie zwischen den drei Haupttatbeständen:

Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Wann
handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein
gemischtes Werturteil? Und wie funktioniert der Wahrheits-
oder Gutglaubensbeweis? ️

Verleumdung (Art. 174 StGB): Die
Ehrverletzung wider besseres Wissen (direkter Vorsatz
bezüglich der Unwahrheit).

Beschimpfung (Art. 177 StGB): Reine
Werturteile (Formalinjurien).

Liken und Teilen (BGE 146 IV 23)

Das Medienprivileg (Art. 28 StGB)

️ Prozessrechtliche Fallen

Wir bringen das Gesetz direkt ins Internet ("Twibel") und
analysieren die brandaktuellen Leitentscheide des Bundesgerichts.

Zum Schluss gibt es die knackigen Take-Aways,
damit die wichtigsten Voraussetzungen und Abgrenzungen vor der
Prüfung perfekt sitzen.

️ Wichtiger Hinweis: Dieser Podcast wurde mit
der Hilfe von einer KI auf Basis des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und der Rechtsprechung des Bundesgerichts
erstellt. Kritisches Mitdenken ist Pflicht! Bitte kontrolliert
die dogmatischen Streitfragen im Zweifelsfall zwingend anhand
eurer eigenen Lehrbücher oder der Bundesgerichtspraxis.

Viel Erfolg beim Subsumieren, beim unfallfreien Posten auf Social
Media und bei der Prüfungsvorbereitung mit "Studier Jura!"Für den
Blick ins Gesetz geht's wie immer hier lang:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de
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„StGB - Ehrverletzungen im Netz (Art. 173 ff. StGB) – Liken, Teilen, Strafbefehl“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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