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vor 6 Tagen
Insolvenzverschleppung – Wenn Zögern zur Haftungsfalle wird Nichts
getan und trotzdem strafbar? Die Insolvenzverschleppung ist ein
sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt: Sie kann bereits durch
bloßes Nichtstun verwirklicht werden. Doch wann ist ein Unternehmen
überhaupt insolvenzreif? Unter anderem diese Frage erläutert Dr.
Christian Rosinus in der aktuellen Folge. Dabei geht er zunächst
auf die Voraussetzungen der Insolvenzreife und der Antragspflicht
nach § 15a InsO ein, bevor er auf die Abgrenzung von Überschuldung
und Zahlungsunfähigkeit beleuchtet. Ein besonderes Augenmerk wird
im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht auch dem
Zeitfenster des „unverzüglichen" Handelns gewidmet, das in der
Praxis oft schneller schließt, als Verantwortliche es tatsächlich
wahrnehmen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen der Insolvenz
geht es in der Folge zudem auch um die persönliche zivilrechtliche
Durchgriffshaftung der Leitungsorgane. Dabei wird auch die
Kostenfalle trotz bestehender D&O-Versicherungen erläutert und
wie ein ausgereiftes Compliance Management System hilft, dem
Haftungsrisiko zu entgehen. Hier geht´s zur Folge „Update
Insolvenzverschleppung und COVID-19-Pandemie“:
https://criminal-compliance.podigee.io/30-30-rosinusonair Hier
geht´s zur Folge „Die strafrechtliche Seite der Insolvenz“:
https://criminal-compliance.podigee.io/257-cr Hier geht´s zur Folge
„Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Strafbares Unterlassen“:
https://criminal-compliance.podigee.io/303-cr
https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com
getan und trotzdem strafbar? Die Insolvenzverschleppung ist ein
sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt: Sie kann bereits durch
bloßes Nichtstun verwirklicht werden. Doch wann ist ein Unternehmen
überhaupt insolvenzreif? Unter anderem diese Frage erläutert Dr.
Christian Rosinus in der aktuellen Folge. Dabei geht er zunächst
auf die Voraussetzungen der Insolvenzreife und der Antragspflicht
nach § 15a InsO ein, bevor er auf die Abgrenzung von Überschuldung
und Zahlungsunfähigkeit beleuchtet. Ein besonderes Augenmerk wird
im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht auch dem
Zeitfenster des „unverzüglichen" Handelns gewidmet, das in der
Praxis oft schneller schließt, als Verantwortliche es tatsächlich
wahrnehmen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen der Insolvenz
geht es in der Folge zudem auch um die persönliche zivilrechtliche
Durchgriffshaftung der Leitungsorgane. Dabei wird auch die
Kostenfalle trotz bestehender D&O-Versicherungen erläutert und
wie ein ausgereiftes Compliance Management System hilft, dem
Haftungsrisiko zu entgehen. Hier geht´s zur Folge „Update
Insolvenzverschleppung und COVID-19-Pandemie“:
https://criminal-compliance.podigee.io/30-30-rosinusonair Hier
geht´s zur Folge „Die strafrechtliche Seite der Insolvenz“:
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„Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Strafbares Unterlassen“:
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