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  4. Art. 535 bis 539 - Vetorecht und Schusselrabatt
Diese Artikel behandeln die rechtlichen Grundlagen
der einfachen Gesellschaft nach
schweizerischem Obligationenrecht, insbesondere
die Geschäftsführung und
das Vetorecht. Grundsätzlich sind alle
Teilhaber zur Verwaltung berechtigt, wobei
für gewöhnliche
Geschäfte Einzelbefugnis und
für ausserordentliche
Handlungen Einstimmigkeit gilt. Jeder befugte
Gesellschafter kann durch
einen Widerspruch laufende Massnahmen
stoppen, während
bei Prozesseinleitungen spezifische
Regeln zur Interessenkollision greifen. Zudem unterliegen die
Mitglieder einem strikten Konkurrenzverbot,
das Handlungen untersagt, welche den gemeinsamen Zweck gefährden
könnten. Die Entziehung der
Geschäftsführungsbefugnis ist bei schwerwiegenden
Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit jederzeit aus wichtigen
Gründen möglich. Abschliessend wird die Haftung für Auslagen
sowie die Anwendung
des Auftragsrechts auf das Verhältnis
zwischen den Gesellschaftern erläutert.

Wie immer gilt: Dies ist keine Rechtsberatung. Zum Gesetz geht's
hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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„Art. 535 bis 539 - Vetorecht und Schusselrabatt“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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