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Beschreibung
vor 4 Monaten
In der heutigen Folge wird klargestellt, dass für die Deckung
dieser Einlagen grundsätzlich dieselben
strengen Vorschriften wie bei der
Firmengründung gelten. Ein besonderer Schwerpunkt
liegt auf der Verrechnungsliberierung, bei
der Forderungen gegenüber der Gesellschaft zur Tilgung der
Einlagepflicht genutzt werden können. Dabei betont das Gesetz,
dass eine solche Verrechnung auch dann zulässig ist, wenn die
Forderung nicht mehr durch aktive
Vermögenswerte gedeckt ist. Zudem werden formale
Anforderungen wie die Publikationspflichten im
Handelsregister und die notwendige Zustimmung der
Gesellschaftsorgane detailliert dargelegt. Abschliessend
thematisiert die Quelle alternative Methoden wie
die Sacheinlage oder die Erhöhung des
Nennwerts durch Anpassung der Liberierungsquote.Hier lang geht's
zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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