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Beschreibung
vor 4 Monaten
In dieser Folge erläutern wir die rechtlichen
Anforderungen und formellen
Abläufe einer Aktienkapitalerhöhung nach
schweizerischem Recht, insbesondere gemäss Art. 652g
und 652h OR.
Der Verwaltungsrat trägt die
unübertragbare Verantwortung, die ordnungsgemässe Durchführung
der Erhöhung festzustellen und
die Statuten entsprechend anzupassen.
Beide Beschlüsse müssen öffentlich
beurkundet werden, wobei die Urkundsperson das
Vorliegen aller notwendigen Belege, wie
Zeichnungsscheine und Einzahlungsbestätigungen, prüfen und
bestätigen muss. Die Dokumente verdeutlichen zudem, dass vor der
Eintragung
im Handelsregister ausgegebene
Aktientitel nichtig sind, wobei die
zugrunde liegenden Verpflichtungen der Zeichner bestehen bleiben.
Schliesslich wird auf die Praxis
von Zirkulationsbeschlüssen und die
notwendige physische Präsenz bei der Beurkundung eingegangen.
Hier geht's zum Gesetz:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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