StPO - Grundprinzipien und Schutzschilde

StPO - Grundprinzipien und Schutzschilde

vor 2 Monaten
16 Minuten
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Beschreibung

vor 2 Monaten

Hier ist eine strukturierte Übersicht der behandelten
StPO-Artikel:


1. Die grundlegenden Maximen (Art. 2 – 11 StPO).


Diese Artikel bilden das Kernstück der Quellen und definieren die
fundamentale Ausrichtung des Strafverfahrens:• Art. 2
StPO (Offizialprinzip): Die Strafverfolgung ist
alleinige Aufgabe des Staates,.• Art. 3 StPO (Achtung der
Menschenwürde und Fairnessgebot): Beinhaltet das Gebot
von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das
Verbot unzulässiger Beweiserhebungsmethoden,.• Art. 4
StPO (Unabhängigkeit der Strafbehörden): Trennung von
Justiz und Politik sowie richterliche Unabhängigkeit,.•
Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz): Die
Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen klären
(belastende und entlastende Umstände) – das Gegenteil der
Verhandlungsmaxime im Zivilrecht,.• Art. 7 StPO
(Verfolgungszwang / Legalitätsprinzip): Die Pflicht der
Behörden, bei Verdacht auf Straftaten ein Verfahren
einzuleiten,.• Art. 8 StPO
(Opportunitätsprinzip): Der Verzicht auf Strafverfolgung
unter bestimmten Bedingungen (z. B. Geringfügigkeit,
Wiedergutmachung), als Ausnahme zum Legalitätsprinzip,,.•
Art. 9 StPO (Anklagegrundsatz): Eine Straftat
kann nur beurteilt werden, wenn sie von der Staatsanwaltschaft in
einer Anklageschrift genau umschrieben wurde,.• Art. 10
StPO (Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung): Jede
Person gilt bis zur Verurteilung als unschuldig (in dubio pro
reo) und das Gericht würdigt Beweise frei,,.• Art. 11
StPO (Verbot der doppelten Strafverfolgung): Der
Grundsatz ne bis in idem (niemand darf wegen der gleichen Tat
zweimal verfolgt werden),.2. Ausstand und Zuständigkeit (Art. 56
ff. StPO)Ergänzend zur Unabhängigkeit (Art. 4 StPO) werden die
Regeln behandelt, wann eine Gerichtsperson befangen ist:•
Art. 56 StPO: Ausstandsgründe (z. B.
persönliches Interesse, Vorbefassung),.• Art. 57 – 59
StPO: Verfahren bei Ausstandsgesuchen.3. Verfahrensform
und Öffentlichkeit (Art. 66 ff. StPO)Die Quellen diskutieren, wie
das Verfahren nach aussen hin geführt wird:• Art. 66
StPO: Grundsatz der Mündlichkeit (und Ausnahmen im
schriftlichen Verfahren).• Art. 69 StPO:
Öffentlichkeit der Verhandlungen (Publikums-, Medien- und
Parteiöffentlichkeit).• Art. 70 – 75 StPO:
Einschränkungen der Öffentlichkeit, Bild-/Tonaufnahmen und
Gerichtsberichterstattung,.4. Konkretisierungen zur Anklage und
UrteilsfindungIm Kontext des Anklagegrundsatzes werden auch
Artikel aus späteren Teilen der StPO zitiert:• Art. 325
StPO: Inhalt der Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion).•
Art. 333 StPO: Änderung und Erweiterung der
Anklage während des Verfahrens.• Art. 343 StPO:
Beweisabnahme im Hauptverfahren (Unmittelbarkeit).• Art.
350 StPO: Bindung des Gerichts an den angeklagten
Sachverhalt. Zusammenfassend lässt sich sagen: Es geht im
Wesentlichen um die Artikel 2 bis 11 StPO (die
"Zehn Gebote" des Strafprozesses), ergänzt durch die Regelungen
zum Ausstand (Art. 56 ff.) und zur
Öffentlichkeit (Art. 69 ff.).


"Grundriss des Strafprozessrechts" von Andreas Eicker - Mit KI
zum Podcast vertont - damit ihr das nicht machen müsst.


Hier lang zur StPO:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de
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