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  4. Vergleichsgehälter und Vergütungsdifferenzen
Drei Urteile, die du kennen solltest Bereits vor der EU-Richtlinie
hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) wichtige Leitplanken gesetzt.
Drei Entscheidungen sind dabei besonders richtungsweisend: 1.
Urteil aus 2021 – Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber Eine
Arbeitnehmerin stellte nach einer Auskunft fest, dass sie deutlich
weniger verdient als ihre männlichen Kollegen – sowohl im
Grundgehalt als auch bei Provisionen. Das BAG entschied: Besteht
eine Gehaltsdifferenz, wird eine Diskriminierung wegen des
Geschlechts vermutet. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass es
sachliche Gründe für die Differenz gibt. Und genau hier liegt der
Knackpunkt: Kann der Arbeitgeber diese Gründe nicht überzeugend
darlegen, muss er die Differenz ausgleichen. 2. Urteil aus 2023 –
„Besser verhandelt“ reicht nicht In diesem Fall kam die
Gehaltsdifferenz durch ein Gespräch unter Kollegen ans Licht. Der
Arbeitgeber argumentierte, der männliche Kollege habe schlicht
besser verhandelt. Das BAG stellte klar: Verhandlungsgeschick ist
kein zulässiger Rechtfertigungsgrund für Gehaltsunterschiede. Auch
hier bekam die Klägerin recht – und die Differenz musste
ausgeglichen werden. 3. Urteil aus 2025 – Der sogenannte
„Paarvergleich“ Das aktuellste Urteil bringt noch mehr Klarheit: Es
reicht bereits der Vergleich mit einer einzigen Person des anderen
Geschlechts, die für gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr
verdient. Eine große Vergleichsgruppe ist nicht notwendig. Die
Vermutung einer Diskriminierung greift bereits bei dieser
Konstellation. Das ist eine deutliche Verschärfung – und erhöht den
Handlungsdruck für Unternehmen erheblich.
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„Vergleichsgehälter und Vergütungsdifferenzen“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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