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  4. Groteske Abschottung des PEI | Von Norbert Häring
Die Abschottung des Paul-Ehrlich-Instituts durch die
Gerichte kippt ins Groteske

Ein Standpunkt von Norbert Häring.

Seit Jahren nimmt das Verwaltungsgericht Darmstadt Klagen
gegen das dortige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) an und schiebt sie
auf die sehr lange Bank. Nun gelangte ein Eilverfahren vor den
Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser urteilte, Darmstadt sei
gar nicht für das PEI zuständig und gab der Behörde gleich noch
einen Vorwand, sich bei Informationsfreiheitsanfragen für
unzuständig zu erklären.

Es war einmal, da sahen Verwaltungsrichter ihre
vordringliche Aufgabe darin, Bürgern zu ihrem Recht gegenüber der
Verwaltung zu verhelfen. Das ist vorbei. Heute sehen sie ihre
Berufung darin, die Verwaltung gegen lästige Anfragen und
sonstige Begehren der Bürger abzuschotten. Die Hemmschwellen
dabei sinken in dramatischem Tempo.

Anfang November hatte ich berichtet, wie das
Verwaltungsgericht Darmstadt das PEI gegen Anfragen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz und dem Presserecht abschottet, indem
es entsprechende Verfahren seit Jahren nicht terminiert. Keine
einzige von 15 zum Teil seit Jahren anhängigen Klagen war zu
diesem Zeitpunkt terminiert.

Die nächste Instanz, der Hessische Verwaltungsgerichtshof in
Kassel, setzt dieser Verweigerung von rechtlichem Gehör nun die
Krone auf. Er erklärte den Eilrechtsschutzantrag der Anwältin
Franziska Meyer-Hesselbarth, den das Verwaltungsgericht Darmstadt
abgelehnt hatte, für von vorne herein unzulässig. Heesselbarth
hatte gegen den Ablehnungsbeschluss des VG Darmstadt Beschwerde
eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof urteilte, Darmstadt sei gar
nicht zuständig gewesen. Denn der Klagegegner Bundesrepublik
Deutschland werde in Sachfragen, die das PEI betreffen,
prozessual nicht vom PEI vertreten, sondern vom
Bundesgesundheitsministerium. Zuständig sei deshalb die Berliner
Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Auch die Tatsache, dass es um Herausgabe von Daten des PEI nach
dem Informationsfreiheitsgesetz ging, ändere daran nichts, meinte
der Verwaltungsgerichtshof. Bei der Gelegenheit erklärt er es
auch gleich noch für ungeklärt, ob man derartige
Informationsfreiheitsanfragen an das PEI oder an das
Bundesgesundheitsministerium richten müsse. Mehr als in die Luft
werfen, wollte das Gericht diese Frage aber nicht. Eine
Entscheidung hierüber sei im verhandelten Fall nicht notwendig.

Das ist eine Einladung an PEI und Ministerium, die nächsten
paar Jahre mit IFG-Anfragen Ping-Pong zu spielen, bis ein Gericht
sich bemüßigt fühlt zu klären, an wen diese Anfragen zu richten
sind.

Kassel wirft mit seiner Entscheidung klagewillige Bürger und
deren Anwälte auf den Stand von vor etwa vier Jahren zurück, als
die Klagewelle gegen das PEI anrollte. Damals war weit offen,
welches Gericht für solche Klagen zuständig ist. Ich führte
selbst ein solches Verfahren. Dieses wurde vom Verwaltungsgericht
Frankfurt an das in Darmstadt verwiesen und dort mit
dem absurden Ergebnis entschieden, dass ich kein Recht
hätte, am öffentlichen Leben teilzunehmen, weil mangels gültiger
Ausnahmen vom Verbot niemand mehr ein Recht hierzu habe.
Darmstadt als Gerichtsstand für Verfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das PEI, etablierte
sich im Verlauf von 2022 als die Norm, wenn gegen das hoheitliche
Handeln des PEI geklagt wurde.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied dabei nicht
etwa, die Klage an das Verwaltungsgericht in Berlin zu verweisen,
sondern er erklärte sie für unzulässig. Das ist an dreister
Bürgerverachtung kaum noch zu überbieten. Gerichte sind sich
nicht einig, wer zuständig ist. Der Gerichtshof fragte sogar
extra noch beim PEI nach, wie die verwaltungsinterne Aufgaben-
und Kompetenzverteilung im Verhältnis zum
Bundesgesundheitsministerium sei. Dann urteilte es entgegen dem
Votum des PEI, das sogar noch angeboten hatte, bei Bedarf eine
Prozessführungsermächtigung vom Ministerium vorzulegen.

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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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