ZR106 Deliktsrecht | § 823 Abs. 1 BGB | Die Einwilligung im Arzthaftungsrecht
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vor 18 Stunden
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der blauen ‚NomosLehrbuch‘-Reihe. Ihr könnt pro Folge einmal in
den Lostopf kommen. Also sucht auch nach den restlichen
Gewinnspielhinweisen in den nächsten Folgen! Viel Glück und
schöne Vorweihnachtszeit!
Beschreibung
In dieser Folge von Kurzerklärt bleiben wir im
Deliktsrecht und widmen uns einem absoluten Klausurklassiker: der
Einwilligung im Arzthaftungsrecht.
Ausgangspunkt ist die Körperverletzungsdoktrin des BGH: Jeder
ärztliche Heileingriff ist zunächst eine tatbestandsmäßige
Körper- und Gesundheitsverletzung – unabhängig davon, ob er lege
artis erfolgt oder fehlerhaft ist. Entscheidend wird daher die
Einwilligung als zentraler Rechtfertigungsgrund.
Wir klären systematisch, warum die Einwilligung kein
Rechtsgeschäft, sondern eine privatautonome Disposition über
höchstpersönliche Rechtsgüter ist, welche Rolle die
Einwilligungsfähigkeit spielt und weshalb es auf
Aufklärung im Sinne des informed consent ankommt.
Außerdem schauen wir auf die Kodifikation durch das
Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB), die
Beweislastverteilung, Besonderheiten bei Minderjährigen,
Notfällen sowie auf die zweispurige Arzthaftung aus Delikt und
Vertrag.
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