#48 Richterin mit Kopftuch – Muss das verhindert werden? / Frauensauna und Co – Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz / Wer darf Ryan Air beschimpfen?
52 Minuten
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vor 2 Tagen
In Folge 48 des LTO-Podcasts "Die Rechtslage" begrüßen Sie und
Euch Felix W. Zimmermann und Markus Sehl sprechen über folgende
Themen:
1: Richterin mit Kopftuch – Gefahr für Neutralität im
Gerichtssaal?Eine Nachwuchsjuristin bewirbt sich
in Hessen als Richterin – mit ordentlichen Examensnoten und erst
sogar ermutigenden Signalen aus dem Ministerium. Doch dann der
Knackpunkt: Sie will ihr islamisches Kopftuch im Gerichtssaal
nicht ablegen. Das Land lehnt ab, das VG Darmstadt bestätigt. Wir
ordnen ein, was an dieser Konstellation neu ist, warum die Justiz
strenger behandelt wird als etwa Schule, welche Rolle § 34
BeamStG spielt – und warum der Fall trotz „gängiger Linie“ noch
längst nicht politisch und juristisch erledigt sein muss.
Links:
– LTO: VG Darmstadt zur Kopftuch-Richterin / § 34 BeamStG
2: Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz – was ist aus den
Horrorszenarien geworden?
Das Selbstbestimmungsgesetz sollte Schluss machen mit teuren
Gutachten, Gerichtsverfahren und entwürdigenden Prüfungen. Heute
genügt im Kern der Gang zum Standesamt – aber die Debatte blieb:
„Missbrauch“, Frauenräume, Strafvollzug, Quoten, Sport,
Wehrdienst.
Wir ziehen nach einem Jahr Bilanz: Wie häufig wurde das
Gesetz genutzt, was sagen die Erfahrungen, und wie seriös sind
die Missbrauchsvorwürfe? Entscheidend ist dabei eine juristische
Kernfrage: Muss man Missbrauch am Standesamt verhindern – oder an
den Stellen, wo es tatsächlich um Zugang, Schutz und Vorteile
geht (JVA, Frauenhäuser, Dienstherr, Hausrecht/AGG)? Und: Welche
Sollbruchstelle droht, falls eine Wehrpflicht (wieder)
kommt?
- Selbstbestimmungsgesetz tritt in Kraft
- Das Geschlecht von Marla-Svenja Liebich
- Fehler liegt schon beim Standesamt
3: Flightright vs. Ryanair – wie sehr darf man eine
Airline beschimpfen?
Flightright wirbt offensiv damit, dass viele Airlines
Passagierrechte blockieren – und formuliert über Ryanair Sätze
wie „tritt Verbraucherrechte mit Füßen“. Ryanair klagt. Der Fall
läuft bis zum BGH, dann muss das OLG Hamburg neu ran.
Das Ergebnis ist juristisch lehrbuchreif: Was als Meinung
im Deliktsrecht noch zulässig sein kann, kann im Wettbewerbsrecht
(UWG) trotzdem unlauter sein – vor allem, wenn ein Mitbewerber
„in erheblichem Maße abfällig“ angegriffen wird, ohne den
Tatsachenkern in der konkreten Werbung ausreichend zu
unterfüttern.
Wir erklären, warum BGH und OLG Ryanair und Flightright als
Wettbewerber einordnen, welche Aussagen verboten sind, welche
weiter zulässig bleiben – und was das Urteil für
Legal-Tech-Werbung bedeutet.
Den Newsrückblick hat Xenia Piperidou für Euch und wir lösen das
Urteilsraten-Gewinnspiel auf.
Kritik und Anregungen an Rechtslage@lto.de
Musik:
• Recht kommt ( K.O... in KA) / Interpret*in: Justice,
POL1Z1STENSOHN a.k.a. Jan Böhmermann / Geschrieben von Andi
Fabritius
• LAUT & QUEER Interpret*in und Geschrieben von:
Mariybu, REEZA
• ANWALT / Interpret*in Romano / Geschrieben von: Daniel
Schoeps, Jakob Grunert, Moritz Friedrich, Roman
Geike
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