SR197 Körperverletzung mit Todesfolge | § 227 StGB | Spezifischer Gefahrzusammenhang | Fluchtfälle

SR197 Körperverletzung mit Todesfolge | § 227 StGB | Spezifischer Gefahrzusammenhang | Fluchtfälle

15 Minuten

Beschreibung

vor 7 Monaten

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Einführung
Strafrecht BT 1


"Sie wollen mit einem Lehrbuch die Grundstrukturen der
Nicht-Vermögensdelikte lernen und verstehen? Dann ist dieses
Lehrbuch zum Strafrecht BT I genau das Richtige für Sie! Es
enthält den prüfungsrelevanten Stoff zu den
Nicht-Vermögensdelikten, insbesondere zu den Delikten gegen das
Leben und die körperliche Unversehrtheit."


Folgenbeschreibung:


BGH, 10.01.2008 - 5 StR 435/07


Beschreibung:
Klausurklassiker aus dem Strafrecht AT trifft typische
Fallgestaltung aus dem wahren Leben.
In dieser Folge beleuchten wir ein zentrales Problem des § 227
StGB – den sogenannten spezifischen Gefahrzusammenhang. Der
BGH-Fall vom 10.01.2008 (5 StR 435/07) bietet den perfekten
Ausgangspunkt für die Frage:
Wann haftet der Körperverletzung eine tödliche Gefahr an – auch
wenn der Tod letztlich durch das Opfer selbst verursacht wurde?


Worum geht’s genau?
Ein Täter sticht mit einem Messer in den Rücken seiner Ehefrau –
sie flüchtet in Panik vor weiteren Angriffen, stürzt beim
Klettern aus dem Fenster und stirbt.
Ist hier der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang
gegeben – obwohl die Todesursache formal auf das eigene Verhalten
des Opfers zurückgeht?


In der Folge klären wir:


Die Struktur des § 227 StGB als erfolgsqualifiziertes
Delikt

Den genauen Prüfpunkt: „Verursacht der Täter durch die
Körperverletzung den Tod“

Was der BGH unter einem tatbestandsspezifischen
Zusammenhang versteht

Abgrenzung zur einfachen fahrlässigen Tötung (§ 222
StGB)

Typische Grenzfälle: nachvollziehbare Panikreaktion
vs. grob unvernünftiges Opferverhalten

Was der Fall für eure Klausurtechnik bedeutet



Lerneffekte:


Sicherer Umgang mit dem Gefahrzusammenhang als eigenständigem
Tatbestandsmerkmal

Anwendung des Restriktionsprinzips auf den § 227 StGB zur
Abgrenzung vom § 222 StGB



Schlagwörter:
§ 227 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge, spezifischer
Gefahrzusammenhang, Fluchtverhalten, Panikrea


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