ZR094 Rücktrittsrecht | Wegfall der Gegenleistungspflicht (§ 326 I BGB) & Rücktritt bei Unmöglichkeit (§ 326 V BGB)

ZR094 Rücktrittsrecht | Wegfall der Gegenleistungspflicht (§ 326 I BGB) & Rücktritt bei Unmöglichkeit (§ 326 V BGB)

15 Minuten

Beschreibung

vor 3 Monaten

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei-
und Ordnungsrecht


"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den
Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr
als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem
gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer
Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die
Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle
Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger
wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen
Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung
als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Er bildet
seit Jahrzehnten juristische Referendare und kommunale
Ordnungsbeamte aus. Im Landtag nahm er wiederholt zu
Novellierungen des POG Stellung."


Beschreibung:


In dieser Folge von Kurzerklärt – Der Jurapodcast geht’s um § 326
BGB und die Frage: Was passiert eigentlich mit der Gegenleistung,
wenn die Hauptleistung unmöglich wird?


Wir klären, warum der Anspruch auf Zahlung bei Unmöglichkeit ipso
iure entfällt, was es mit der Rücktrittsalternative in § 326 V
BGB auf sich hat – und in welchen Fällen der Gläubiger trotz
Unmöglichkeit doch zahlen muss.


🟢 Ideal für alle, die den Systemzusammenhang von § 275, § 326 und
§ 323 BGB verstehen wollen – gerade in der Examensvorbereitung!


Inhalt und Lerneffekte:


§ 326 I BGB: Automatischer Wegfall der Gegenleistung bei
Unmöglichkeit

§ 326 II BGB: Zwei Ausnahmen (Verantwortlichkeit des
Gläubigers & Annahmeverzug)

§ 326 V BGB: Rücktritt bei Unmöglichkeit – ohne Fristsetzung

Drei Rücktrittskonstellationen:





Irreparable Schlechtleistung


Teilweise Unmöglichkeit


Leistungspflicht außerhalb des Synallagmas



Systematische Abgrenzung zu § 323 BGB



Mit praxisnahen Beispielen – etwa rund um kaputte Vasen,
Annahmeverzug und qualitative Unmöglichkeit.


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