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Der Podcast für Pflegefamilien oder für Familien, die Pflegefamilie werden wollen!
Beschreibung
vor 1 Jahr
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unsere Themen interessieren, unseren Podcast zu finden -
Herzlichen Dank!
Interview mit: Philip Meade
Homepage:
https://kinderrechte-konkret.de/
Thema: Erst im letzten Jahr wurde das Gesetz zur
Stärkung von Kindern und Jugendlichen oder das Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz verabschiedet. Darin wurde die Beteiligung
von Pflegekindern nochmals ausdrücklich gestärkt und die
öffentlichen und freien Träger sind hier aufgerufen ihre Konzepte
und Handlungsweisen anzupassen.
Dies betrifft auch die Beteiligung von Pflegekindern im
Hilfeplanverfahren. Darüber wollen wir heute sprechen. Dazu haben
wir Philip Meade eingeladen. Herzlich willkommen, Herr Meade.
Sie haben Diplom-Sozialpädagogik an der FH Köln studiert und nach
einigen Jahren der Praxiserfahrung haben Sie den weiterbildenden
European Master of Children’s Rights abgeschlossen. Heute ist
dies ein Master Studiengang mit dem Titel MA Childhood Studies
and Children’s Rights an der FH Potsdam. Dort arbeiteten Sie von
Beginn (2008) an als Dozent und sind dort heute noch tätig.
Sie haben sich in den vielen Jahren in diversen Tätigkeitsfeldern
und Projekten für Kinderrechte stark gemacht und waren auch
beteiligt an dem Praxisprojekt „Wir mischen mit“ des
Kompetenzzentrums Pflegekinder. Daraus ist auch eine
Dokumentation und Praxisleitfaden mit gleichnamigem Titel in 2021
erschienen.
Mein Name ist Bertram Kasper und ich arbeite beim St.
Elisabeth-Verein in Marburg im Fachbereich Pflegefamilien Hessen.
Mit einigen Kolleginnen produzieren wir seit April 2020 den
Podcast Pflegefamilien Deutschland. Es sind inzwischen schon 75
Episoden auf allen einschlägigen Podcastplattformen zu hören. Wir
veröffentlichen jeden 3. Freitag um 8:00 Uhr morgens eine neue
Folge.
Ich selbst arbeite schon seit über 36 Jahren in der Kinder- und
Jugendhilfe und davon fast die Hälfte der Zeit im
Pflegekinderbereich. In unserem Fachbereich Pflegefamilien
betreuen wir aktuell über 140 Familien mit fast 200 Kindern.
Heute wollen wir gemeinsam für die Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen sensibilisieren und Anregungen zum Thema
„Pflegekinder beim Hilfeplan beteiligen“ geben.
Schön, dass Sie da sind!
Titel für den Podcast: „Pflegekinder beim Hilfeplan
beteiligen“
Fragen für das Interview:
· Wie sind Sie zum Thema Sozialpädagogik und dann speziell zum
Thema Kinderrechte gekommen und was fasziniert Sie bis heute
daran?
· Ihre Kollegin Andrea Dittmann schreibt in der genannten
Veröffentlichung “Für einen spürbaren Ausbau der Partizipation
von Jugendlichen in der Pflegekinderhilfe jetzt mal ‚in echt‘
braucht es eine selbstkritische Auseinandersetzung der Fachkräfte
und ihrer Organisationen mit den Schranken im eigenen Kopf, den
Willen daraus Konsequenzen zu ziehen und den Mut, sich endlich
auf den Weg zu machen“. Wie würden Sie die aktuelle Situation
beschreiben? Hat sich Ihrer Sicht nach etwas seit 2021 verändert?
· Nach meiner Einschätzung kann es gut sein, die zentralen
gesetzlichen Grundlagen zu benennen und deren Wichtigkeit
herauszustreichen. Welche würden Sie besonders vor dem
Hintergrund des Pflegekinderwesens nennen, welche sind aus Ihrer
Sicht für Pflegeeltern und für Fachkräfte im Pflegekinderwesen
relevant?
· Kommen wir konkreter zu Ihren Erfahrungen aus dem Projekt: was
wünschen sich die Kinder und Jugendlichen aus Pflegefamilien,
wenn es um die Beteiligung im Hilfeplanverfahren geht?
· Gibt es konkrete Vorschläge von Ihnen, wie man das Verfahren
aus Ihrer Sicht verbessern kann?
· Gibt es aus Ihrer Erfahrung besondere Methoden der Beteiligung,
die sich leicht im Hilfeplanverfahren umsetzen lassen?
· Wie steht es mit der Umsetzung dieser Vorschläge?
· Und was würden Sie vor dem Hintergrund Ihrer Expertise sagen,
wo fängt Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in
Pflegefamilien an und wo hört sie auf?
· Gibt es Wünsche Ihrerseits an die Fachkräfte sowohl im
öffentlichen Bereich als auch bei freien Trägern?
· Und was wünschen Sie sich von Pflegefamilien im Zusammenhang
mit der Beteiligung von Pflegekindern?
· Gibt es einen Wunsch an die Politik, zum Beispiel noch etwas im
Rahmen der Gesetzgebung zu verändern?
· Abschließend frage ich meine Gäste gerne: Was würden Sie vor
dem Hintergrund Ihrer Profession, Pflegeeltern abschließend gerne
mit auf den Weg geben?
Relevante Gesetzestexte:
§ 8 SGB VIII
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) 1Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem
Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der
öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. 2Sie sind in geeigneter
Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren
vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen
Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu
wenden.
(3) 1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne
Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die
Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck
vereitelt würde. 2§ 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. 3Die
Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe
erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen
nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen,
nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und
Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom
03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am 10.06.2021
§ 10a SGB VIII
Beratung
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden
junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und
Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder
Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie
verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf
ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens,
beraten.
(2) 1Die Beratung umfasst insbesondere
1.die Familiensituation oder die persönliche Situation des
jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche
Hilfen,2.die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,3.die Leistungen
anderer Leistungsträger,4.mögliche Auswirkungen und Folgen einer
Hilfe,5.die Verwaltungsabläufe,6.Hinweise auf Leistungsanbieter
und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten
zur Leistungserbringung,7.Hinweise auf andere Beratungsangebote
im Sozialraum.
2Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der
Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger
Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei
der Erfüllung von Mitwirkungspflichten.
(3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 des
Neunten Buches nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit
Zustimmung des Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren
nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches beratend teil.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung von
Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz -
KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am
10.06.2021
§ 37b SGB VIII
Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in
Familienpflege
(1) 1Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des
Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher
Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur
Sicherung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum
Schutz vor Gewalt angewandt wird. 2Hierzu sollen die Pflegeperson
sowie das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während
der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das
konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts
beteiligt werden.
(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der
Jugendliche während der Dauer des Pflegeverhältnisses
Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten hat
und informiert das Kind oder den Jugendlichen hierüber.
(3) 1Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls
entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob eine dem Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der
Pflegeperson gewährleistet ist. 2Die Pflegeperson hat das
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl
des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung von
Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz -
KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am
10.06.2021
§ 13 SGB X
Bevollmächtigte und Beistände
(1) 1Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern
sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. 3Der
Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich
nachzuweisen. 4Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde
gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner
Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den
Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen
Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) 1Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt,
muss sich die Behörde an ihn wenden. 2Sie kann sich an den
Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet
ist. 3Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der
Bevollmächtigte verständigt werden. 4Vorschriften über die
Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) 1Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen
mit einem Beistand erscheinen. 2Das von dem Beistand Vorgetragene
gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn
sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) 1Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom
mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie
zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. 2Nicht zurückgewiesen
werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3
bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im
sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) 1Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem
Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen
wird, schriftlich mitzuteilen. 2Verfahrenshandlungen des
zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser
nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
Projekt "Wir mischen mit!" vom Kompetenzzentrum Pflegekinder-
Arbeitsmaterial:
https://kompetenzzentrum-pflegekinder.de/projekte/wir-mischen-mit/
Herzlichen Dank an das Kompetenzzentrum Pflegekinder in Berlin
für die O-Töne von Jugendlichen!
Die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung auf mehreren
Gesetzesebenen:
https://kinderrechte-konkret.de/themen/was-heisst-partizipation/rechtliche-grundlagen-der-beteiligung/
Unser "kleines" Buch zum Thema Adultismus:
https://kinderrechte-konkret.de/jugend/was-ist-adultismus/
Die Methode "Subjektiver Hilfeplan":
https://kinderrechte-konkret.de/methoden/subjektiver-hilfeplan/
Nathalie Klüvers Buch: "Deutschland, ein kinderfeindliches
Land?
Worunter Familien leiden und was sich ändern muss":
https://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/522280/deutschland-ein-kinderfeindliches-land/
Hier finden Sie uns im Internet:
www.elisabeth-verein.de
www.pflegefamilien-hessen.de
www.pflegefamilien-akademie.de
www.pflegefamilien-akademie.de/podcast
www.foerderverein-pflegekinder-deutschland.de
Eine Bitte an unsere Hörerinnen und Hörer:
Wir freuen uns über Spenden für Pflegekinder an unseren
Förderverein. Hier der direkte Link zu Ihrem Beitrag:
https://www.foerderverein-pflegekinder-deutschland.de/ihre-spende/
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