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Beschreibung
vor 5 Monaten
Sommer, Hitze, kürzere Podcast-Episode – doch die Themen sind alles
andere als heiter: In Folge 137 des c't-Datenschutz-Podcasts
sprechen Holger und Joerg über aktuelle Fälle und Urteile. Ein Fall
aus Niedersachsen führt direkt zu akustischem Kopfschütteln: Eine
öffentlich zugängliche, schwenkbare Webcam filmte einen FKK-Strand
und übertrug die Bilder live ins Netz – ohne Hinweis für die
Besucher. Die niedersächsische Datenschutzbehörde griff ein, ließ
die Bilder verpixeln und prüft ein Bußgeld. Ebenfalls aus
Niedersachsen stammt das "Nicht-Bußgeld der Woche": Weil ein
Staatsanwalt in Hannover vergaß, eine Beschwerde gegen ein
Gerichtsurteil zu unterschreiben, verfällt ein gegen den
Volkswagen-Konzern erhobenes DSGVO-Bußgeld von satten 4,3 Millionen
Euro. Diese Summe entgeht nun der Landeskasse, Ein Sprecher der
Staatsanwaltschaft Hannover spricht von einer "Verkettung
unglücklicher Umstände". Im Zentrum der Podcast-Folge steht ein nun
schriftlich veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG)
Köln: Meta darf öffentliche Facebook- und Instagram-Postings für
das Training seiner Sprach-KI verwenden. Die Verbraucherzentrale
NRW hatte versucht, das mit einer einstweiligen Verfügung zu
verhindern, ist aber gescheitert. Das Gericht sieht ein
berechtigtes Interesse von Meta am KI-Training und argumentiert,
dass die Daten ohnehin öffentlich sind. Außerdem habe Meta
Maßnahmen zum Schutz der Nutzer ergriffen und eine – wenn auch
schwer auffindbare – Widerspruchsmöglichkeit angeboten. Doch die
Entscheidung bleibt umstritten. Eine Syndikusanwältin der
Verbraucherzentrale kritisierte in einem Kommentar an die
Auslegungssache, dass das Gericht den Digital Markets Act (DMA) der
EU nicht ausreichend berücksichtigt habe. Nach deren Lesart hätte
Meta für die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen
Plattformen eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer gebraucht.
Das OLG Köln sieht das anders und meint, beim KI-Training würden
keine personenbezogenen Daten gezielt zusammengeführt, sondern
Daten lediglich in einen großen Trainingspool geworfen. Die
Moderatoren sehen dies als Anzeichen dafür, dass die Rechtslage
rund um KI und Datenschutz weiterhin völlig offen ist. Sie
diskutieren, ob Nutzer wirklich ausreichend informiert wurden und
ob frühere Facebook-Postings für neue Zwecke wie KI-Training
genutzt werden dürfen. Einig sind sie sich: Diese Fragen werden
Gerichte, Gesetzgeber und Datenschützer noch lange beschäftigen,
weil KI-Training nicht recht in die bestehende EU-Gesetzgebung
passt.
andere als heiter: In Folge 137 des c't-Datenschutz-Podcasts
sprechen Holger und Joerg über aktuelle Fälle und Urteile. Ein Fall
aus Niedersachsen führt direkt zu akustischem Kopfschütteln: Eine
öffentlich zugängliche, schwenkbare Webcam filmte einen FKK-Strand
und übertrug die Bilder live ins Netz – ohne Hinweis für die
Besucher. Die niedersächsische Datenschutzbehörde griff ein, ließ
die Bilder verpixeln und prüft ein Bußgeld. Ebenfalls aus
Niedersachsen stammt das "Nicht-Bußgeld der Woche": Weil ein
Staatsanwalt in Hannover vergaß, eine Beschwerde gegen ein
Gerichtsurteil zu unterschreiben, verfällt ein gegen den
Volkswagen-Konzern erhobenes DSGVO-Bußgeld von satten 4,3 Millionen
Euro. Diese Summe entgeht nun der Landeskasse, Ein Sprecher der
Staatsanwaltschaft Hannover spricht von einer "Verkettung
unglücklicher Umstände". Im Zentrum der Podcast-Folge steht ein nun
schriftlich veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG)
Köln: Meta darf öffentliche Facebook- und Instagram-Postings für
das Training seiner Sprach-KI verwenden. Die Verbraucherzentrale
NRW hatte versucht, das mit einer einstweiligen Verfügung zu
verhindern, ist aber gescheitert. Das Gericht sieht ein
berechtigtes Interesse von Meta am KI-Training und argumentiert,
dass die Daten ohnehin öffentlich sind. Außerdem habe Meta
Maßnahmen zum Schutz der Nutzer ergriffen und eine – wenn auch
schwer auffindbare – Widerspruchsmöglichkeit angeboten. Doch die
Entscheidung bleibt umstritten. Eine Syndikusanwältin der
Verbraucherzentrale kritisierte in einem Kommentar an die
Auslegungssache, dass das Gericht den Digital Markets Act (DMA) der
EU nicht ausreichend berücksichtigt habe. Nach deren Lesart hätte
Meta für die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen
Plattformen eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer gebraucht.
Das OLG Köln sieht das anders und meint, beim KI-Training würden
keine personenbezogenen Daten gezielt zusammengeführt, sondern
Daten lediglich in einen großen Trainingspool geworfen. Die
Moderatoren sehen dies als Anzeichen dafür, dass die Rechtslage
rund um KI und Datenschutz weiterhin völlig offen ist. Sie
diskutieren, ob Nutzer wirklich ausreichend informiert wurden und
ob frühere Facebook-Postings für neue Zwecke wie KI-Training
genutzt werden dürfen. Einig sind sie sich: Diese Fragen werden
Gerichte, Gesetzgeber und Datenschützer noch lange beschäftigen,
weil KI-Training nicht recht in die bestehende EU-Gesetzgebung
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