Rechtsprechungsupdate: BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bei strafrechtlicher Einziehung
31 Minuten
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Beschreibung
vor 9 Monaten
Liegt ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch bei Bestechung
vor? In dieser Folge besprechen Dr. Rosinus und Dr. Höink eine
praxisrelevante und aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom
25. September 2024, Az. XI R 6/23, die sich mit der Frage
beschäftigt, ob die strafrechtliche Einziehung von Taterträgen zu
einer Minderung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
führen kann. Dem Urteil des BFH liegt eine Verurteilung eines
Diplom-Ingenieurs wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung
zugrunde. Hierbei wurden Beträge, die aus zuvor erhaltenen
Bestechungsgeldern stammten, eingezogen. Der BFH hatte zu
entscheiden, ob diese Zahlungen im Umsatzsteuerrecht zu einer
Minderung der Bemessungsgrundlage führen können. Dr. Höink
erläutert die Entscheidungsgründe des XI. Senats des BFH, der eine
in der Ertragsteuer längst geklärte Fragestellung nunmehr auch für
das Umsatzsteuerrecht aufgreift und diese sowohl methodisch
(„steuerrechtliche Lösung“) als auch materiell-rechtliche („keine
Doppelbesteuerung bei erfolgreicher Einziehung“) in vergleichbarer
Weise beantwortet. Die Folge zeigt, wie steuerrechtliche Grundsätze
auch bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten zur Anwendung
kommen – und wie hochkomplex das Zusammenspiel zwischen Steuerrecht
und Strafrecht sein kann. Hier geht‘s zur Entscheidung des BFH vom
25. September 2024, Az. XI R 6/23
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520017/
Hier geht’s zur Folge „Missbrauchsbekämpfung in der Umsatzsteuer“
https://rosinus-on-air.com/podcast/missbrauchsbekaempfung-in-der-umsatzsteuer/
Hier geht’s zur Folge „Umsatzsteuerrecht und Strafrecht“
https://criminal-compliance.podigee.io/47-rosinusonair Dr. Rosinus
im Gespräch mit: Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt, Steuerberater,
Dipl. Finanzwirt (FH) ist Partner der auf Umsatzsteuerrecht,
Zollrecht und Verbrauchsteuerrecht spezialisierten INDICET Partners
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dr. Höink widmet sich
schwerpunktmäßig den Fragen des Umsatzsteuer- und Zollrechts im
grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr und berät
seit 2005 nationale und internationale Mandate im Bereich der
Umsatzsteuer / europäischen Mehrwertsteuer. Er ist zertifizierter
Incoterms Trainer. Nach dem Wechsel aus dem gehobenen Dienst der
Finanzverwaltung fokussierte er die Beratung als Rechtsanwalt und
Steuerberater auf die Umsatzsteuer in einer renommierten
Partnerschaft für spezialisierte, steuerzentrierte Rechtsberatung,
war Partner für Indirect Taxes einer Big4
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und zuletzt 10 Jahre
geschäftsführender Gesellschafter einer Spezialberatungsboutique.
Dr. Höink ist erreichbar unter carsten.hoeink@indicet.de oder
telefonisch unter +49 251 932119-0. https://www.rosinus-on-air.com
https://rosinus-partner.com
vor? In dieser Folge besprechen Dr. Rosinus und Dr. Höink eine
praxisrelevante und aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom
25. September 2024, Az. XI R 6/23, die sich mit der Frage
beschäftigt, ob die strafrechtliche Einziehung von Taterträgen zu
einer Minderung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
führen kann. Dem Urteil des BFH liegt eine Verurteilung eines
Diplom-Ingenieurs wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung
zugrunde. Hierbei wurden Beträge, die aus zuvor erhaltenen
Bestechungsgeldern stammten, eingezogen. Der BFH hatte zu
entscheiden, ob diese Zahlungen im Umsatzsteuerrecht zu einer
Minderung der Bemessungsgrundlage führen können. Dr. Höink
erläutert die Entscheidungsgründe des XI. Senats des BFH, der eine
in der Ertragsteuer längst geklärte Fragestellung nunmehr auch für
das Umsatzsteuerrecht aufgreift und diese sowohl methodisch
(„steuerrechtliche Lösung“) als auch materiell-rechtliche („keine
Doppelbesteuerung bei erfolgreicher Einziehung“) in vergleichbarer
Weise beantwortet. Die Folge zeigt, wie steuerrechtliche Grundsätze
auch bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten zur Anwendung
kommen – und wie hochkomplex das Zusammenspiel zwischen Steuerrecht
und Strafrecht sein kann. Hier geht‘s zur Entscheidung des BFH vom
25. September 2024, Az. XI R 6/23
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520017/
Hier geht’s zur Folge „Missbrauchsbekämpfung in der Umsatzsteuer“
https://rosinus-on-air.com/podcast/missbrauchsbekaempfung-in-der-umsatzsteuer/
Hier geht’s zur Folge „Umsatzsteuerrecht und Strafrecht“
https://criminal-compliance.podigee.io/47-rosinusonair Dr. Rosinus
im Gespräch mit: Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt, Steuerberater,
Dipl. Finanzwirt (FH) ist Partner der auf Umsatzsteuerrecht,
Zollrecht und Verbrauchsteuerrecht spezialisierten INDICET Partners
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dr. Höink widmet sich
schwerpunktmäßig den Fragen des Umsatzsteuer- und Zollrechts im
grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr und berät
seit 2005 nationale und internationale Mandate im Bereich der
Umsatzsteuer / europäischen Mehrwertsteuer. Er ist zertifizierter
Incoterms Trainer. Nach dem Wechsel aus dem gehobenen Dienst der
Finanzverwaltung fokussierte er die Beratung als Rechtsanwalt und
Steuerberater auf die Umsatzsteuer in einer renommierten
Partnerschaft für spezialisierte, steuerzentrierte Rechtsberatung,
war Partner für Indirect Taxes einer Big4
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und zuletzt 10 Jahre
geschäftsführender Gesellschafter einer Spezialberatungsboutique.
Dr. Höink ist erreichbar unter carsten.hoeink@indicet.de oder
telefonisch unter +49 251 932119-0. https://www.rosinus-on-air.com
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