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Die Datenschutzkonferenz, also das gemeinsame Gremium der deutschen
Datenschutzbehörden, hat endlich eine "Orientierungshilfe" zum
Umgang mit generativer KI veröffentlicht. Doch was Unternehmen und
Behörden helfen soll, bleibt schwammig und könnte sie an mancher
Stelle sogar vor unlösbare Probleme stellen. In vielen Punkten
bleibt die Orientierungshilfe im Allgemeinen und dürfte
Verantwortlichen wenig dabei helfen, "DSGVO-Compliance" herstellen
zu können. Vor allem aber zeigt dass Papier - wohl ungewollt - auf,
wo die kaum auflösbaren Widersprüche zwischen den Anforderungen der
DSGVO und den technischen Besonderheiten von KI-Sprachmodellen
(Large Language Models, LLMs) liegen. Im c't-Datenschutzpodcast
beschäftigen sich Holger und Joerg mit der Orientierungshilfe und
beschreiben das nahezu unauflösbare Dilemma, vor dem die
Datenschutzaufsicht steht. Zur Seite steht Ihnen Jo Bager. Der
Informatiker arbeitet seit fast 30 Jahren in der c't-Redaktion und
begleitet die KI-Evolution von Anfang an. Jo hilft, die
juristischen Einschätzungen der DSK technisch einzuordnen.
Besonders kontrovers: In Punkt 11.1. ihrer Orientierungshilfe
fordert die DSK von Verantwortlichen, dass "betroffene Personen
ihre Rechte auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und Löschung gemäß
Art. 17 DSGVO ausüben können" müssen. Die DSK pocht hier auf den
datenschutzrechtlichen Grundsatz der Richtigkeit personenbezogener
Daten. Doch das geht an der technischen Realität vorbei: Ein LLM
ist nun einmal keine Datenbank, in der sich Informationen
austauschen lassen. In dieselbe Kerbe schlug auch der
österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems mit seiner
Non-Profit-Organisation noyb: Ende April hat noyb für eine
betroffene Person Beschwerde gegen Open AI bei der österreichischen
Datenschutzbehörde eingereicht. Obwohl das von ChatGPT angegebene
Geburtsdatum des Beschwerdeführers falsch sei, habe OpenAI seinen
Antrag auf Berichtigung oder Löschung abgelehnt, lautet die
Begründung. Open AI habe angegeben, dass eine Korrektur der Daten
nicht möglich ist. "Wenn ein System keine genauen und transparenten
Ergebnisse liefern kann, darf es nicht zur Erstellung von
Personendaten verwendet werden. Die Technologie muss den
rechtlichen Anforderungen folgen, nicht umgekehrt“, erklärte
Maartje de Graaf, Datenschutzjuristin bei noyb.

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„Das KI-DSGVO-Dilemma“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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