Beschreibung
vor 8 Jahren
Viele Menschen denken über den Güterstand erst nach, wenn eine Ehe
zu scheitern droht. Das ist einerseits romantisch, hat man sich
doch seinerzeit nicht aus materiellen Gründen vermählt.
Andererseits sind Überraschungen über das, was in Jahren oder
Jahrzehnten angeschafft und erwirtschaftet wurde, sehr schmerzhaft
und nicht nötig. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche
Güterstand und damit die grundsätzliche Regel innerhalb einer Ehe,
sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde. So selbstverständlich die
Zugewinngemeinschaft ist, so unklar ist sie immer wieder für manche
unserer Mandanten. Sie sagt eigentlich nichts anderes aus, als dass
der innerhalb einer Ehe erwirtschaftete Zugewinn beiden Partnern
hälftig zusteht. Man geht also davon aus, dass sich zwei Menschen
zusammenschließen und ihre wirtschaftlichen Interessen vereinigen.
Dementsprechend werden sie dann auch im Trennungsfall behandelt.
Wer also zu Hause bleibt, Haus und Nachwuchs hegt, damit der andere
Partner mit freiem Rücken Geld verdienen kann (und vielleicht auch
mehr als wenn er eben nicht die stabile Stütze zu Hause hätte),
soll nicht im Nachhinein dafür bestraft werden. Er (oder sie) hat
diesen Erfolg eben auch ermöglicht und Anspruch auf seine oder ihre
Hälfte dieses Erfolges. Das bedeutet aber auch: Jeder behält das,
was er VOR der Ehe bereits besaß. Betrachtet und gesucht wird im
Wesentlichen nur die Differenz zwischen dem Vermögen zum Beginn der
Ehe und deren Ende. Wer also ein zuvor geerbtes Haus in die Ehe
einbringt, der setzt es nicht dem Zugewinn aus, er wurde ja zuvor
erworben. Selbst ein Erbe während der Ehe ist nicht dem Zugewinn
unterworfen und würde dann herausgerechnet. Oder doch nicht? Der
Wert der Immobilie ändert sich im Laufe der Ehe, egal, ob sie
genutzt, vermietet, bebaut, saniert oder brach liegen gelassen
wird. Darum nimmt der Partner an diesem Wertzuwachs sehr wohl Teil,
womit klar ist, warum wir Immobiliensachverständigen
vernünftigerweise bei keiner Scheidung fehlen sollten. Im Falle der
Trennung muss der eine Partner dem anderen den fehlenden Teil zu
seinen 50 Prozent auszahlen, also den Zugewinn ausgleichen, daher
„Zugewinnausgleich“. Das geht aber für den Bereich der Immobilien
nur mit belastbaren Zahlen. Hier kommen wir Gutachter ins Spiel.
Wir als qualifizierte Sachverständige müssen in solchen Fälle den
Verkehrswert von Immobilien zu verschiedenen Stichtagen ermitteln.
Daran sind natürlich ganz andere Aufgaben und Herausforderungen
geknüpft…
zu scheitern droht. Das ist einerseits romantisch, hat man sich
doch seinerzeit nicht aus materiellen Gründen vermählt.
Andererseits sind Überraschungen über das, was in Jahren oder
Jahrzehnten angeschafft und erwirtschaftet wurde, sehr schmerzhaft
und nicht nötig. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche
Güterstand und damit die grundsätzliche Regel innerhalb einer Ehe,
sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde. So selbstverständlich die
Zugewinngemeinschaft ist, so unklar ist sie immer wieder für manche
unserer Mandanten. Sie sagt eigentlich nichts anderes aus, als dass
der innerhalb einer Ehe erwirtschaftete Zugewinn beiden Partnern
hälftig zusteht. Man geht also davon aus, dass sich zwei Menschen
zusammenschließen und ihre wirtschaftlichen Interessen vereinigen.
Dementsprechend werden sie dann auch im Trennungsfall behandelt.
Wer also zu Hause bleibt, Haus und Nachwuchs hegt, damit der andere
Partner mit freiem Rücken Geld verdienen kann (und vielleicht auch
mehr als wenn er eben nicht die stabile Stütze zu Hause hätte),
soll nicht im Nachhinein dafür bestraft werden. Er (oder sie) hat
diesen Erfolg eben auch ermöglicht und Anspruch auf seine oder ihre
Hälfte dieses Erfolges. Das bedeutet aber auch: Jeder behält das,
was er VOR der Ehe bereits besaß. Betrachtet und gesucht wird im
Wesentlichen nur die Differenz zwischen dem Vermögen zum Beginn der
Ehe und deren Ende. Wer also ein zuvor geerbtes Haus in die Ehe
einbringt, der setzt es nicht dem Zugewinn aus, er wurde ja zuvor
erworben. Selbst ein Erbe während der Ehe ist nicht dem Zugewinn
unterworfen und würde dann herausgerechnet. Oder doch nicht? Der
Wert der Immobilie ändert sich im Laufe der Ehe, egal, ob sie
genutzt, vermietet, bebaut, saniert oder brach liegen gelassen
wird. Darum nimmt der Partner an diesem Wertzuwachs sehr wohl Teil,
womit klar ist, warum wir Immobiliensachverständigen
vernünftigerweise bei keiner Scheidung fehlen sollten. Im Falle der
Trennung muss der eine Partner dem anderen den fehlenden Teil zu
seinen 50 Prozent auszahlen, also den Zugewinn ausgleichen, daher
„Zugewinnausgleich“. Das geht aber für den Bereich der Immobilien
nur mit belastbaren Zahlen. Hier kommen wir Gutachter ins Spiel.
Wir als qualifizierte Sachverständige müssen in solchen Fälle den
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Daran sind natürlich ganz andere Aufgaben und Herausforderungen
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