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#23.9: Aktuelle Entwicklungen im GrESt-Dschungel (Teil I)

#23.9: Aktuelle Entwicklungen im GrESt-Dschungel (Teil I)

TAXpod vor 3 Jahren
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Die Grunderwerbsteuer ist an Komplexität kaum zu übertreffen.
Wenig verwunderlich also, dass das GrEStG auf dem Prüfstand des
Gesetzgebers, aber eben auch des BFH steht. Einige jüngere
Entwicklungen haben dabei zu eher mehr Verunsicherung geführt.
Wir nehmen uns in den nächsten zwei TAXpod-Episoden dieser Themen
an.

In Teil I verdeutlichen wir, weshalb wir davon ausgehen, dass das
MoPeG ab dem 1.1.2024 keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit
der §§ 5, 6 GrEStG haben wird, dennoch aber nicht
auszuschließende Unsicherheiten verbleiben werden. Unsere Haltung
teilt hier auch Prof. Hennrichs von der Universität zu Köln, der
sich als Mitglied und Sprecher des Arbeitskreises Bilanzrecht der
Hochschullehrer Rechtswissenschaft schon früh mit den
steuerlichen Auswirkungen des MoPeG beschäftigt hat und dessen
fundierte Meinung wir im Rahmen dieses TAXpod eingefangen haben.

Sodann diskutieren wir anhand der jüngeren Entscheidungen des
BFH, wem für Zwecke des § 1 Abs. 2a-3 GrEStG ein Grundstück
zuzurechnen ist. Hier hat der BFH der Mehrfachzurechnung in
seinem klärenden Urteil (II R 44/18) zunächst zwar eine Absage
erteilt, nimmt aber gleichzeitig eine u.U. dauerhaft vom
Zivilrecht abweichende Zurechnung der Grundstücke vor und schafft
dadurch neue Unsicherheiten. Auch die konkretisierenden
BFH-Folgeurteile (II R 40/20 und (II R 33/20) können diese neuen
offenen Flanken nicht wirklich schließen.

Darüber hinaus noch einmal zu § 16 Abs. 4a GrEStG: Bereits in den
letzten TAXpod-Episoden teils kurz erwähnt, nehmen wir uns dieses
Mal Zeit für eine ausführliche Diskussion rund um die
Auswirkungen eines Auseinanderfallens von Signing und Closing:
Zweimal Grunderwerbsteuer auf einen Vorgang? Oder führt die
Auffassung des BFH zur Zurechnung dazu, dass § 16 Abs. 4a GrEStG
überhaupt keinen Anwendungsbereich hat?

Zum Abschluss widmen wir uns in Form von § 6a GrEStG einer
weiteren Dauerbaustelle des Grunderwerbsteuerrechts. Denn die
Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel wird vom BFH
in regelmäßigen (und kurzen!) Abständen auf den Prüfstand
gestellt. Hier hat sich der BFH, und ihm folgend die
Finanzverwaltung, aktuell damit befasst, wer herrschendes
Unternehmen bei einer Umwandlung ist, wenn potenziell mehrere
herrschende Unternehmen in Frage kommen. Der BFH entscheidet für
die „unterstmögliche“ Gesellschaft. Die Entscheidung ist für den
Steuerpflichtigen je nach Sachverhalt zweischneidig. Offen bleibt
laut BFH zudem, ob das herrschende Unternehmen auch „wandern“
kann (II R 13/20 und gleichlautende Erlasse der Länder zu § 6a
GrEStG v. 25. Mai 2023).

Gemeinsam mit unserem Kollegen Michael Joisten, der die
Grunderwerbsteuer beherrscht wie wenig andere, ziehen wir am Ende
von Teil I das ernüchternde Fazit: Rechtssicherheit sieht anders
aus… Dennoch viel Spaß beim Hören!

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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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