#25.15 Oktober Briefing – 30 Min vom BFH

#25.15 Oktober Briefing – 30 Min vom BFH

34 Minuten
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Beschreibung

vor 3 Wochen

In dieser Episode widmen wir uns in gewohnter Runde wieder der
aus unserer Sicht relevanten BFH-Rechtsprechung. Dieses Mal aus
dem Monat Oktober, in dem es wieder einige sehr interessante
Entscheidungen gegeben hat. Insbesondere im Zusammenhang mit der
Behandlung des Nießbrauchers an Personengesellschaften sowie in
Bezug auf die erbschaftsteuerliche Behandlung ausländischer
Stiftungen.


Wir starten mit II R 30/22 und der Frage, ob eine Schweizer
Stiftung mit klarem Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung
in Deutschland der deutschen Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr.
4 ErbStG unterliegt. Mit II R 31/22 und II R 56/22 führt der BFH
seine Linie im Bereich von § 6a GrEStG konsequent fort und
entscheidet en passant darüber, ob Gebietskörperschaften
herrschendes Unternehmen sein können. Das Urteil II R 12/21
klärt, ob eine Erbauseinandersetzung auch mehr als sechs Monate
nach dem Erbfall zum sog. Begünstigtentransfer berechtigen kann,
wenn ein innerer Zusammenhang zum Erbfall fortbesteht. In II R
22/21 entscheidet der BFH, wie die Bereicherung bei disquotalen
Einlagen in eine Körperschaft bemessen wird.


In II R 18/23 beschäftigt sich der BFH damit, ob das Halten eines
Familienheims über eine GbR der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1
Nr. 4a EStG unterliegen kann. IV R 36/22 konturiert die
Fragestellung, inwieweit ein Nießbraucher Mitunternehmer sein
kann – eine zentrale Frage insbesondere für die Anwendung des § 6
Abs. 3 EStG. Das Urteil III R 45/22 konkretisiert die
Voraussetzungen einer Gewinnerzielungsabsicht und inwieweit
Veräußerungsgewinne auch bei Vermietungs-Cases in die
Prognosegrundlage aufgenommen werden. Zum Abschluss dann noch
einmal Grunderwerbsteuer: In II B 23/25 (AdV) bestätigt der BFH
erneut, dass die Festsetzung von Signing & Closing GrESt
nicht zutreffend ist. Allerdings ist die Grunderwerbsteuer des §
1 Abs. 2b GrEStG im Ergebnis „von Dauer“.


Die Entscheidungsvorschau zu den mündlichen Verhandlungen am BFH
aus dem vergangenen Monat ist dagegen ausnahmsweise eher
überschaubar. Viel Spaß beim Hören!
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