Pfändung der Corona Soforthilfe durch das Finanzamt

Pfändung der Corona Soforthilfe durch das Finanzamt

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Beschreibung

vor 3 Jahren

Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der
Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das
Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az.
1 V 1286/20 AO) entschieden.


Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt
heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der
Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich,
Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am
27.03.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land
Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR für
Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom
selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein
Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November
2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und
Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren
2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung
der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im
Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung
der Pfändung des Girokontos.


Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem Antrag
stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung
bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs-
und Einziehungsverfügung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag
bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe
nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst
werde. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs-
und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen
Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des
Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form
der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung
dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die
Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der
finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der
Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020
entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem
01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen.
Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen
Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die
Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.

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