Anmeldung Registrierung
Auto Hell Dunkel
Erweiterte Suche
  1. Startseite
  2. Podcasts
  3. PodcaSteuerrecht Podcast
  4. Pfändung der Corona Soforthilfe durch das Finanzamt
Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der
Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das
Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az.
1 V 1286/20 AO) entschieden.

Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt
heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der
Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich,
Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am
27.03.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land
Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR für
Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom
selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein
Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November
2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und
Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren
2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung
der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im
Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung
der Pfändung des Girokontos.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem Antrag
stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung
bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs-
und Einziehungsverfügung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag
bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe
nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst
werde. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs-
und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen
Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des
Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form
der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung
dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die
Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der
finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der
Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020
entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem
01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen.
Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen
Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die
Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.
Episode melden

„Pfändung der Corona Soforthilfe durch das Finanzamt“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

Teilen

Mein Archiv

Deine Privatkopie der Folgen, die du nicht verlieren willst.

Podcast-Folgen verschwinden. Feeds werden auf die letzten Episoden gekürzt, Hoster räumen alte Dateien ab, Formate wechseln den Anbieter und lassen ihr Archiv zurück. Mit „Mein Archiv“ sichert podcast.de die Folgen deiner Podcasts für dich — angefangen bei den ältesten, denn die sind zuerst weg.

  • Deine gesicherten Folgen bleiben hörbar, auch wenn das Original offline geht.
  • Auch Folgen, die im heutigen Feed gar nicht mehr stehen — podcast.de kennt sie noch.
  • Herunterladen bleibt möglich, solange die Folge beim Podcaster liegt. Der zählt seine Abrufe wie bisher.
Startet bald

Sei beim Start von Mein Archiv dabei

Mein Archiv ist fast fertig. Trag dich ein, dann bekommst du eine E-Mail, sobald es losgeht – und bist von Anfang an dabei. Wir schreiben dir nur zum Start, keine Werbung, keine Weitergabe deiner Daten.

Du bekommst zuerst eine Bestätigungsmail. Abmelden geht jederzeit. Datenschutz