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Episoden
15.05.2026
1 Minute
In dieser Folge des PodcaSteuerrecht besprechen. Frau Dr. Vera Niestegge und Herr Dr. Christian Bohlmann eine Entscheidung des 8. Senats des Finanzgericht Münster vom 16.04.2026, die sich mit der Frage befasst, ob die Bildung einer § 6b–Rücklage in einer Ergänzungsbilanz einer Kommanditistin zulässig ist, wenn die KG das veräußerte Grundstück innerhalb der Sechsjahresfrist von einer personenidentischen KG (teil-)entgeltlich erworben hatte.
Die Besprechungsentscheidung ist im Volltext unter https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/8_K_820_24_G_F_Urteil_20260416.html abrufbar.
Die Besprechungsentscheidung ist im Volltext unter https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/8_K_820_24_G_F_Urteil_20260416.html abrufbar.
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16.04.2026
1 Minute
In dieser Folge des PodcaSteuerrecht beleuchten Frau Dr. Niestegge und Herr Dr. Christian Bohlmann einen Beschluss des 14. Senats des Finanzgerichts Münster, der sich mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Vermögensauskunft die Angabe der Namen seiner Mandanten, gegen die er Honorarforderungen hat, aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht verweigern darf.
Der Beschluss ist im Volltext unter https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/14_V_232_26_AO_Beschluss_20260217.html abrufbar.
Der Beschluss ist im Volltext unter https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/14_V_232_26_AO_Beschluss_20260217.html abrufbar.
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17.03.2026
1 Minute
In dieser Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Frau Dr. Vera Niestegge und Herr Dr. Christian Bohlmann eine Entscheidung des 15. Senats des Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2017 (Az. 15 K 1606/24 G), in der sich der Senat mit einer möglichen verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Fällen des Aufeinandertreffens von gewerblichen Beteiligungseinkünften und gewerblicher Prägung auseinanderzusetzen hatte.
Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – unterhielt umfangreichen Grundbesitz und bezog im Streitzeitraum zudem gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG, die ihrerseits gewerblich tätig war. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte die Groß- und Konzernbetriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte sowie des Vorliegens der eigenen gewerblichen Prägung die Voraussetzung für die Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb in doppelter Hinsicht erfülle. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG, wonach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG (gewerbliche Beteiligungseinkünfte) nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte (BFH-Urteil vom 06.06.2019 IV R 30/16 BStBl II 2020, 649), sei daher nicht anwendbar. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Groß- und Konzernbetriebsprüfung und setzte für die Klägerin entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag fest. Mit der Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte. Da die Klägerin bereits aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte gewerblich tätig sei („Abfärbung“), scheide eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG aus. Deshalb dürfe in Fällen der „aufwärts abgefärbten“ Personengesellschaften, die selbst vermögensverwaltend tätig sind und gewerbliche Beteiligungseinkünfte beziehen, kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG anzunehmen sein. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage vollumfänglich ab. Zwar sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG dann geboten, wenn auf Ebene der Obergesellschaft im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht gegeben, da parallel zur gewerblichen Abfärbung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliege. Die Gewerblichkeit entfiele daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht blieben. Die parallel bestehende gewerbliche Prägung der Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lebe mit dem Ende der originär oder „abgefärbten“ gewerblichen Tätigkeit wieder auf. Blieben die Beteiligungseinkünfte außer Betracht, unterläge die Klägerin weiterhin der Gewerbesteuer; eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu Gunsten der Klägerin sei daher nicht geboten. Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Besprechungsentscheidung ist im Volltext unter https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/15_K_1605_24_G_Urteil_20260217.html abrufbar.
Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – unterhielt umfangreichen Grundbesitz und bezog im Streitzeitraum zudem gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG, die ihrerseits gewerblich tätig war. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte die Groß- und Konzernbetriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte sowie des Vorliegens der eigenen gewerblichen Prägung die Voraussetzung für die Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb in doppelter Hinsicht erfülle. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG, wonach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG (gewerbliche Beteiligungseinkünfte) nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte (BFH-Urteil vom 06.06.2019 IV R 30/16 BStBl II 2020, 649), sei daher nicht anwendbar. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Groß- und Konzernbetriebsprüfung und setzte für die Klägerin entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag fest. Mit der Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte. Da die Klägerin bereits aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte gewerblich tätig sei („Abfärbung“), scheide eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG aus. Deshalb dürfe in Fällen der „aufwärts abgefärbten“ Personengesellschaften, die selbst vermögensverwaltend tätig sind und gewerbliche Beteiligungseinkünfte beziehen, kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG anzunehmen sein. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage vollumfänglich ab. Zwar sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG dann geboten, wenn auf Ebene der Obergesellschaft im Ergebnis ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht gegeben, da parallel zur gewerblichen Abfärbung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliege. Die Gewerblichkeit entfiele daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht blieben. Die parallel bestehende gewerbliche Prägung der Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lebe mit dem Ende der originär oder „abgefärbten“ gewerblichen Tätigkeit wieder auf. Blieben die Beteiligungseinkünfte außer Betracht, unterläge die Klägerin weiterhin der Gewerbesteuer; eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu Gunsten der Klägerin sei daher nicht geboten. Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Besprechungsentscheidung ist im Volltext unter https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/15_K_1605_24_G_Urteil_20260217.html abrufbar.
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19.02.2026
27 Minuten
In dieser Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Frau Dr. Vera Niestegge und Herr Dr. Christian Bohlmann zwei Entscheidungen des 4. Senats des Finanzgerichts Münster mit Bezug zum Kirchensteuerrecht.
In der unter dem Az. 4 K 884/23 Ki veröffentlichten Entscheidung vom 24.10.2025 befasste sich der Senat mit der Frage, ob eine Kirchensteuerfestsetzung nach § 175b AO aufgehoben oder geändert werden kann, wenn das Finanzamt den von einer Meldebehörde elektronisch übermittelten Kirchenaustritt nicht berücksichtigt hat.
In der unter dem Az. 4 K 924/23 Ki veröffentlichten Entscheidung ebenfalls vom 24.10.2025 hatte der Senat über die Verfassungsmäßigkeit der kirchensteuerrechtlichen Zwölftelregelung zu befinden.
Viel Spaß beim Reinhören!
Die der Besprechungsentscheidungen sind unter https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/4_K_884_23_Ki_Urteil_20251024.html und https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/4_K_924_23_Ki_Urteil_20251024.html im Vollext abrufbar!
In der unter dem Az. 4 K 884/23 Ki veröffentlichten Entscheidung vom 24.10.2025 befasste sich der Senat mit der Frage, ob eine Kirchensteuerfestsetzung nach § 175b AO aufgehoben oder geändert werden kann, wenn das Finanzamt den von einer Meldebehörde elektronisch übermittelten Kirchenaustritt nicht berücksichtigt hat.
In der unter dem Az. 4 K 924/23 Ki veröffentlichten Entscheidung ebenfalls vom 24.10.2025 hatte der Senat über die Verfassungsmäßigkeit der kirchensteuerrechtlichen Zwölftelregelung zu befinden.
Viel Spaß beim Reinhören!
Die der Besprechungsentscheidungen sind unter https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/4_K_884_23_Ki_Urteil_20251024.html und https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/4_K_924_23_Ki_Urteil_20251024.html im Vollext abrufbar!
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15.01.2026
1 Minute
In dieser Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Frau Dr. Vera Niestegge und Herr Dr. Christian Bohlmann eine aktuelle Entscheidung des 6. Senats des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2025. In dem unter dem Az. 6 K 1524/25 E veröffentlichen Urteil hatte sich der Senat mit der Frage zu befassen, ob das Finanzamt eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale vom Arbeitgeber anstatt vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG beachtet hat?
Die Besprechungsentscheidung ist unter https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/6_K_1524_25_E_Urteil_20251210.html abrufbar!
Die Besprechungsentscheidung ist unter https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/6_K_1524_25_E_Urteil_20251210.html abrufbar!
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Über diesen Podcast
In der Reihe PodcaSteuerrecht des Finanzgerichts Münster
werden in lockerer Folge aktuelle finanzgerichtliche
Entscheidungen, verfahrensrechtliche Fragestellungen und
Neuigkeiten aus dem Steuerrecht von Richterinnen und Richtern des
Finanzgerichts Münster in einem Audio-Podcast besprochen. Zur
Zielgruppe des Podcast gehören nicht nur steuerliche Berater,
sondern auch am Steuerrecht und dem finanzgerichtlichen Verfahren
interessierte Steuerbürgerinnen und -bürger.
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