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Beschreibung
vor 2 Wochen
In dieser Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Frau Dr. Vera
Niestegge und Herr Dr. Christian Bohlmann eine Entscheidung des
15. Senats des Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2017 (Az.
15 K 1606/24 G), in der sich der Senat mit einer möglichen
verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 2 GewStG in
Fällen des Aufeinandertreffens von gewerblichen
Beteiligungseinkünften und gewerblicher Prägung
auseinanderzusetzen hatte.
Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – unterhielt umfangreichen
Grundbesitz und bezog im Streitzeitraum zudem gewerbliche
Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co.
KG, die ihrerseits gewerblich tätig war.
Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte die Groß- und
Konzernbetriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin
aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte sowie des
Vorliegens der eigenen gewerblichen Prägung die Voraussetzung für
die Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
doppelter Hinsicht erfülle. Die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs zu § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG, wonach § 2
Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen
sei, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3
Nr. 1 Alt. 2 EStG (gewerbliche Beteiligungseinkünfte) nicht als
ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer
unterliegender Gewerbebetrieb gelte (BFH-Urteil vom 06.06.2019 IV
R 30/16 BStBl II 2020, 649), sei daher nicht anwendbar. Das
Finanzamt folgte den Feststellungen der Groß- und
Konzernbetriebsprüfung und setzte für die Klägerin entsprechend
den Gewerbesteuermessbetrag fest.
Mit der Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, § 2 Abs. 1
Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass
ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt.
2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG der
Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte. Da die
Klägerin bereits aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte
gewerblich tätig sei („Abfärbung“), scheide eine gewerbliche
Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG aus. Deshalb dürfe in Fällen
der „aufwärts abgefärbten“ Personengesellschaften, die selbst
vermögensverwaltend tätig sind und gewerbliche
Beteiligungseinkünfte beziehen, kein Gewerbebetrieb im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG anzunehmen sein.
Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dieser Auffassung
nicht und wies die Klage vollumfänglich ab. Zwar sei eine
verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG dann
geboten, wenn auf Ebene der Obergesellschaft im Ergebnis
ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der
Gewerbesteuer unterworfen würden. Im vorliegenden Fall sei dies
jedoch nicht gegeben, da parallel zur gewerblichen Abfärbung im
Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG die gewerbliche Prägung
nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliege. Die Gewerblichkeit entfiele
daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte
außer Betracht blieben. Die parallel bestehende gewerbliche
Prägung der Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG lebe mit dem Ende der originär oder „abgefärbten“
gewerblichen Tätigkeit wieder auf. Blieben die
Beteiligungseinkünfte außer Betracht, unterläge die Klägerin
weiterhin der Gewerbesteuer; eine verfassungskonforme Auslegung
des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu Gunsten der Klägerin sei daher
nicht geboten.
Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof
zugelassen.
Die Besprechungsentscheidung ist im Volltext unter
https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2026/15_K_1605_24_G_Urteil_20260217.html
abrufbar.
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