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  4. Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
In der aktuellen Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Frau Dr.
Mai und Herr Dallmann, beide Richter im 3. Senat des
Finanzgerichts Münster, eine Entscheidung des Finanzgerichts
Münster vom 24.11.2021 (Az. 3 K 2174/19 Erb), die sich mit der
Frage befasst, ob der sog. Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2
ErbStG bei der Übertragung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft auch dann zur Anwendung, wenn der Hauptzweck
deren Tätigkeit originär gewerblich ist.

In dieser Entscheidung ist der 3. Senat zu dem Ergebnis
gelangt, dass bei der Übertragung von
Kapitalgesellschaftsanteilen die Regelung des §
13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer
Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie
nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende
Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S.
des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bzw. des §
18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient.

 

Das diese Entscheidung betreffende Revisionsverfahren ist beim
Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 49/21 anhängig.

 

Die Entscheidung ist im Volltext
unterhttps://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2021/3_K_2174_19_Erb_Urteil_20211124.html abrufbar.

 

Lesen Sie zu dieser Entscheidung auch die Pressemitteilung des FG
Münster vom
17.01.2022: https://www.fg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/PM_2_17_01_2022/index.php
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„Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“

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