#24.2 BVerfG: Buchwertübertragung zwischen Schwestergesellschaften

#24.2 BVerfG: Buchwertübertragung zwischen Schwestergesellschaften

BVerfG zieht einen vorläufigen Schlussstrich unter die innerhalb des BFH kontrovers diskutierte Rechtsfrage
29 Minuten
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Beschreibung

vor 3 Monaten

Nach mehr als 10 Jahren Verfahrensdauer hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Entscheidung vom 28.11.2023
(Veröffentlichung in der letzten Woche) entschieden: Die
Versagung des ertragsteuerneutralen Buchwerttransfers von
Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen
Schwesterpersonengesellschaften in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
verletzt das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Damit zieht das
BVerfG einen vorläufigen Schlussstrich unter die innerhalb des
BFH kontrovers diskutierte Rechtsfrage und schließt sich
letztlich der Meinung des vorlegenden I. Senats an. Bekannt
geworden unter dem Titel „Zoff im BFH“ hatte es zuvor
Meinungsverschiedenheiten mit dem IV. Senat gegeben, der in einem
AdV-Verfahren davon ausging, § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG
verfassungskonform dahingehend auszulegen bzw. fortbilden zu
können, dass der Buchwerttransfer zwischen
Schwestergesellschaften erfasst sei. Zu einer Anrufung des Großen
Senats ist es auch im Folgefall des I. Senats in 2013 nicht
gekommen, vielmehr ist das Verfahren dem BVerfG vorgelegt worden.


Der Gesetzgeber ist nun angehalten, rückwirkend bis zum 1.1.2001
eine Regelung zu finden, die den Buchwerttransfer zulässt. Dies
ist erfreulich, da Steuerpflichtige nicht mehr auf die üblichen
unsicheren Alternativgestaltungen zurückgreifen müssen.
Andererseits ist nicht sicher, ob die gesetzliche Regelung für
die Zukunft wirklich günstig ausfallen wird oder ob sich das
Urteil des BVerfG vielmehr als Pyrrhus-Sieg herausstellen wird.
Interessant sind überdies unterschiedliche Ausführungen zum
Argumentationsmuster des „Gesamtplans“, den das BVerfG an
verschiedenen Stellen aufgreift. In dieser TAXpod-Episode
diskutieren wir das Urteil, seine Genese und seine Weiterungen
mit Prof. Dr. Dietmar Gosch, unter dessen Vorsitz der I. Senat
2013 damals die Vorlage an das BVerfG beschlossen hatte.
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