#770 StPO 194 & 195: Vorakten, Berichte und Überraschungsakten im Strafverfahren

#770 StPO 194 & 195: Vorakten, Berichte und Überraschungsakten im Strafverfahren

Vorakten, KESB- und FINMA-Akten, Arztberichte, Strafregisterauszug, Klinikberichte: Wer darf was beiziehen – und wann braucht es einen Beweisantrag?
16 Minuten

Beschreibung

vor 19 Stunden
In ihre Reihe «StPO Artikel für Artikel» sind die Strafverteidiger
Duri Bonin und Gregor Münch bei den Art. 194 StPO (Beizug von
Akten) und Art. 195 StPO (Einholung von Berichten und Auskünften)
angelangt. Bei Art. 194 StPO geht es um den Beizug von Akten aus
anderen Verfahren: Vorakten aus abgeschlossenen Strafverfahren,
aber auch Akten aus Eheschutz, Gewaltschutz oder FINMA-Verfahren.
Diskutiert wird die zentrale Grenze zwischen Abklärungsinteresse
und Geheimhaltungsinteressen und die Frage, wann und wie geschwärzt
werden darf oder muss. Ein praktischer Schwerpunkt ist die
Verteidigungsperspektive: Was passiert, wenn Behörden Akten
beiziehen, die in Verfahren entstanden sind, in denen
Mitwirkungspflichten galten (z. B. konkursamtliche Einvernahmen,
FINMA-Verfahren, interne Untersuchungen des Arbeitgebers)? Welche
Risiken entstehen durch selbstbelastende Aussagen, die später in
ein Strafverfahren „hineinwandern“? Bei Art. 195 StPO wird es
prozessual heikel: Wer darf im Hauptverfahren noch Berichte
einholen oder Strafregisterauszüge beiziehen? Duri schildert einen
Fall, in dem die Staatsanwaltschaft im Obergericht mit selbst
beigezogenen Akten aufgetaucht ist. Gregor bringt ein ähnliches
Beispiel aus einer Hauptverhandlung in Bülach. Im Zentrum steht das
Spannungsfeld des zweigeteilten Systems: Im Hauptverfahren ist die
Staatsanwaltschaft Partei – die Verfahrenshoheit liegt alleine beim
Gericht. Was heisst das konkret für Beweisanträge und
„Überraschungsakten“? Zum Schluss wird es wieder ganz praktisch:
Arztberichte und psychiatrische Austrittsberichte, Berufsgeheimnis
und die Frage, ob und wie man eine bereits unterschriebene
Entbindungserklärung widerrufen sollte – als Vorsichtsmassnahme
beim Einstieg ins Verfahren. Darum geht es in dieser Episode - Art.
194 StPO: Beizug von Akten aus Straf-, Zivil- und
Verwaltungsverfahren - Vorakten und deren Bedeutung für Sachverhalt
und Persönlichkeit der beschuldigten Person - KESB-, Eheschutz- und
Gewaltschutzakten als Beizugsobjekte - Geheimhaltungsinteressen,
Verhältnismässigkeit und Schwärzungen - Mitwirkungspflichten in
anderen Verfahren und Risiko selbstbelastender Aussagen -
FINMA-Akten, konkursamtliche Einvernahmen und interne
Untersuchungen - Aussonderung belastender Aussagen und ihre
psychologische Wirkung beim Gericht - Art. 195 StPO: amtliche
Berichte, Leumund, Strafregisterauszug, Arztzeugnisse -
Beweisanträge im Hauptverfahren: Rolle der Staatsanwaltschaft als
Partei - „Überraschungsakten“ an der Hauptverhandlung und Grenzen
des Zulässigen - Entbindung vom Berufsgeheimnis bei Arztberichten
und Widerruf als Vorsichtsmassnahme - Ausblick: Zwangsmassnahmen
als nächster „Bergpass“ der StPO-Reihe Für wen ist diese Folge? Für
Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen und Gerichte, die
täglich mit Aktenbeizug, Berichten, Arztzeugnissen und Vorakten
arbeiten. Für alle, die verstehen wollen, wo die heiklen
Schnittstellen liegen – zwischen Verwaltungslogik und
Strafverfahren, zwischen Mitwirkungspflicht und nemo tenetur,
zwischen Untersuchung und kontradiktorischem Hauptverfahren. Links
zu diesem Podcast: - [Art. 194 StPO - Beizug von
Akten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_194)
- [Art. 195 StPO - Einholen von Berichten und
Auskünften](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_195)
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