Podcaster
Episoden
11.10.2025
9 Minuten
Sich beim Fliegen einer Drohne auf sein Bauchgefühl zu verlassen,
ist nicht immer die beste Idee. Wessen Bauch kann schon
Bundeswasserstraßen oder Naturschutzgebiete erkennen? Doch
manchmal liegt man auch mit gefühltem Drohnenrecht richtig. In
unmittelbarer Nähe startet gerade eine Boing 747? Das Gefühl
sagt, lass es mit dem Drohnenfliegen und das Gefühl hat absolut
recht. Und dieses seltsame Grummeln in der Magengegend kommt
spätestens wieder, wenn wir vor einem Gebiet stehen, bei dem die
Deutschlandflagge weht, obwohl gar keine EM oder WM ist und dann
noch jemand mit Waffe dort patrouilliert. Ja, hören Sie auch dort
auf ihr Gefühl – und vielleicht sogar darüber hinaus. Doch der
Reihe nach.
Militärische Anlagen und Organisationen sind in § 21h Abs. 3 Nr.
3 LuftVO erwähnt. Vorgeschrieben ist ein Abstand von 100 Metern,
sofern keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Dabei gibt es
auch keine 1:1-Regel, wie sie etwa bei Bundesfernstraßen
Bundeswasserstraßen oder Bahnanlagen gilt. Beim Militär sind 100
Meter eben 100 Meter. Punkt. Da kann man nicht sagen, dass man ja
nur 50 Meter hoch fliege und daher auch auf 50 Meter ran dürfte.
Also einfach ein paar Schritte zurückgehen und hoch die Drohne?
Ganz so einfach ist es leider oft nicht.
Doch zunächst ein Blick auf die Frage, was militärische Anlagen
und Organisationen sind. Deutschlandflagge und bewaffnete Wache
davor sind schon gute Indizien. Typischerweise sind das Kasernen,
Munitionsdepots, Übungsplätze, Bundeswehrkrankenhäuser,
Bundeswehr-Universitäten und natürlich auch Militärflugplätze und
-häfen. Aber gerade die „Organisationen“ kommen manchmal recht
unscheinbar daher. Das können einfache Verwaltungsgebäude sein,
wo Stabsstellen und Ämter untergebracht sind. Wie so oft im
Drohnenfliegerleben lohnt dazu ein Blick in die Karten von etwa
Droniq bzw. dipul oder auch DrohneMaps24. Bei mir in der Gegend
gibt es z. B. auch ein kleines unscheinbares Gebäude direkt an
der Kieler Förde mit überwuchertem Dach, das tatsächlich auch
eine niedliche schnuckelige militärische Anlage darstellt. Schade
eigentlich. Aber warum sollen nicht auch Bundeswehrmitarbeiter
einen schönen Ausblick haben.
Wie ich schon angedeutet habe, ist das mit den 100 Metern Abstand
mit Vorsicht zu genießen. Denn über das ganze Bundesgebiet
verteilt sind auch noch Luftsperrgebiete und Gebiete mit
Flugbeschränkungen nach § 17 LuftVO. Und diese Gebiete sind
teilweise wirklich groß. Und mit groß meine ich nicht nur noch
ein paar 100 Meter mehr. Die können ganze Landstriche umfassen.
Der Grund dafür ist oft, dass in den Gebieten regelmäßig
militärische Tests und Übungen stattfinden. Blöd, wenn Sie gerade
dort wohnen. Also vor dem Umzug nicht vergessen, in die o.g.
Karten zu schauen. Bei Gebieten mit Flugbeschränken (auch von
Behörden gerne liebevoll ED-R genannt) kann man immerhin eine
Durchfluggenehmigung beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
beantragen. Das geht dann seinen behördlichen Genehmigungsgang
und kann laut Eigenaussage des Amts 8 Wochen dauern. Im Zweifel
ist dann das gute Flugwetter durch. Aber hey, Vorfreude ist doch
die schönste Freude. Und auch hier gilt übrigens, dass die
Beschränkungen in der Regel ab GND gelten. Diese Angabe finden
Sie z. B., wenn Sie bei dipul auf so ein Gebiet klicken. Das
bedeutet „Ground“ und damit nichts anderes, als dass alles über
Grasnarbe zu hoch ist. Auch die Selfiedrohne darf hier nicht
starten.
Funfact: Auch über dem Regierungsviertel und der Wartburg gibt es
Gebiete mit Flugbeschränkungen. Nur, falls Sie mal Urlaub in
Thüringen machen sollten.
Und wenn Sie schon dabei sind und sich in aktuelles
Kartenmaterial einlesen, dann sollten Sie auch die NOTAMs im
Blick behalten. Die stellt die Deutsche Flugsicherung stets
aktuell bereit. NOTAM bedeutet Notice for Airmen oder je nach
Geschmack auch Notice for Air Missions. Letzteres klingt auch
viel cooler. Die Partnerin oder der Partner ist mal wieder
genervt, dass Sie am Wochenende zum Drohnenfliegen davon ziehen.
Sagen Sie beim nächsten Mal, sie hätten eine Mission. Vielleicht
ist dann zum Abschied sogar noch ein vermeintlich letzter Kuss
mit drin. Doch bevor sich die NOTAM von selbst zerstört (nach
Ablauf versteht sich), sei erwähnt, dass es sich dabei um
Anordnungen und Informationen über temporäre oder auch permanente
Änderungen im Luftraum handelt. Das betrifft dabei nicht nur
Flüge nach Russland, sondern kann auch ganz lokale Besonderheiten
betreffen. Etwa wenn ein Heißluftballontreffen in der Gegend
stattfindet oder aber auch militärische Übungen etwa mit
Helikoptern geplant sind. Schauen Sie sich ein NOTAM genauer an,
finden Sie darin etwas verklausuliert auch Angaben zum Ort, wann
die Einschränkung gilt (das kann auch nur einige Stunden am Tag
sein) und auch die Höhenangaben. Am ärgerlichsten für
Drohnenpiloten ist da wieder die Angabe GND – kein Starten
erlaubt.
Leider sind wir damit noch nicht am Ende dieses Kapitels. Es gibt
noch den § 109g Strafgesetzbuch. In Absatz 2 heißt es dort: „Wer
von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem
Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach
hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch
wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…“ Das bedeutet,
dass auch wenn kein Gebiet mit Flugbeschränkungen vorliegt und
Sie die 100 Meter Abstand zur Kaserne einhalten, es zu Problemen
kommen kann – nämlich dann, wenn Luftbildaufnahmen erzeugt werden
bzw. die Kamera Ihrer Drohne zum Einsatz kommt und sie damit zu
einer militärischen Einrichtung rüber fotografieren. Nicht jeder
Drohnenpilot mit DJI-Drohne wird damit gleich für zwei Jahre
weggesperrt und Sie müssen für diesen Fall keinen vorab gepackten
Koffer bereithalten. Aber dennoch viel Spaß bei der Diskussion,
ob Sie gerade wissentlich die Sicherheit von Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe gefährdet haben. Bei Wald- und
Wiesenkasernen, die von oben auch nicht mehr preisgeben als von
der Straße aus, sehe ich da weniger Probleme. Auch die Gorch
Fock, das Segelschulschiff der Bundesmarine, dürfte bei der
Windjammerparade der Kieler Woche problemlos fotografiert werden
dürfen (aber Achtung: die fährt da auf einer Bundeswasserstraße).
Maßgeblich ist laut Rechtsprechung die militärische Brisanz.
Truppenübungen mitfilmen oder Waffendepots beim Verladen
beobachten? Schlechte Idee. Das muss zwar mit Vorsatz geschehen,
aber das ist auch dann der Fall, wenn ich die Gefährdung
billigend in Kauf nehme. Ein „und wenn schon“ reicht. Aufnahmen
für private Zwecke fallen nicht darunter. Aber das diskutieren
Sie in der heutigen Zeit mal aus.
Also: lieber reichlich Abstand zu militärischen Einrichtungen
einhalten. Das entspannt und macht den Drohnenpiloten und die
Truppe glücklich.
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17.09.2025
16 Minuten
Heute wurde die neue DJI Mini 5 Pro offiziell vorgestellt und ich
rede vor allem ein wenig über die rechtlichen Besonderheiten bei
der Drohne.
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20.08.2025
9 Minuten
Spaß mit Drohnenrecht: Mein Gott, es ist voller Flugplätze
Wer mit Drohnen fliegen will, entdeckt ggf. schon vor dem Abheben
seine Heimat ganz neu. Wer dachte, dass die Einschränkungen für
das Fliegen rund um Flugplätze nur etwas für Menschen in
Frankfurt, München, Köln-Bonn, Hamburg oder Leipzig ist, wird
schnell zu überraschenden Erkenntnissen kommen.
Erneut werfen wir einen kenntnisgewinnenden Blick auf § 21h
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Die Nummer 1 in Absatz 3 zeigt
schon, dass sich hier mal wieder echte Juristen mit begrifflichen
Spitzfindigkeiten ausgelebt haben. Juristen, die einen Spaß daran
haben, sehr ähnliche Begriffe so gegeneinander abzugrenzen, dass
man ja regelmäßig nachschauen muss, was da jeweils eigentlich
gemeint war. So geht es im Gesetz um Flugplätze, die keine
Flughäfen sind. Diese Flugplätze sind nämlich erst einmal mit
einem Radius von 1,5 Kilometern tabu für das Fliegen mit Drohnen.
Maßgeblich ist dabei die äußere Begrenzung des Flugplatzes. Eine
Ausnahme ist, wenn der Betrieb in der speziellen Kategorie
stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der
Flugleitung oder des Betreibers des Flugplatzes eingeholt wurde.
Kurz gesagt, man kann auch einfach mal fragen, ob man dort
fliegen kann. Oder man hat sich schon vorher der aufwendigen
Prozedur der Genehmigung zum Fliegen in der speziellen Kategorie
unterworfen. Die Genehmigungen sind bei einfachen Flugplätzen
oftmals aus eigener Erfahrung mit einem kurzen Anruf zu bekommen,
insbesondere, wenn die Plätze nicht durchgängig in Betrieb sind.
Aber was ist der Unterschied zwischen Flugplätzen und Flughäfen
und warum nutzt das Gesetz eine solch seltsame Formulierung von
Flugplätzen, die keine Flughäfen sind? Ganz einfach: weil
Flughäfen auch Flugplätze sind. Aber eben nicht nur. Nach § 6
Luftverkehrsgesetz gehören zu den Flugplätzen sowohl die
Flughäfen, wie auch Landeplätze und Segelfluggelände. Flughäfen
wiederum sind in § 38 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung definiert
und sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen
Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich
bedürfen und es gibt Verkehrsflughäfen sowie Sonderflughäfen.
Platt ausgedrückt sind Flughäfen die Dickschiffe unter den
Flugplätzen, die in der Regel für den Betrieb mit Passagier- und
Frachtflugzeugen zugelassen sind.
Für Flughäfen gelten für das Drohnenfliegen andere Regeln als für
Flugplätze, die keine Flughäfen sind. Statt der oben genannten
1,5 Kilometer Abstand sind bei Flughäfen nur 1000 Meter Abstand
einzuhalten. Das klingt zunächst widersinnig. Doch es lohnt sich
das Gesetz weiterzulesen. Denn zusätzlich gilt bei Flughäfen,
dass 1000 Meter Abstand zu den Lande- und Startbahnen einzuhalten
sind. Und das nicht nur zu den betonierten Bahnen auf der Erde,
sondern noch 5 gedachte Kilometer weiter hinaus. Man muss sich
also vorstellen, dass der Betreiber des Flughafens allen
Aktivistengruppen zum Trotz seine Bahnen nochmal 5000 Meter
länger gebaut hätte – querfeldein über Meere, Seen, Flüsse,
Städte und was da sonst so im Weg wäre. Von diesem zum Glück nur
gedachten grauen Ungetüm müssen mit der Drohne 1000 Meter Abstand
links und rechts gehalten werden. Auch gibt das Gesetz nur das
Fliegen in der speziellen Kategorie als Möglichkeit an, in diesen
Bereich einzufliegen. Genehmigungen dürften somit deutlich
schwieriger zu bekommen sein.
Aber wann habe ich nun einen Flughafen vor Ort? Dazu gibt es eine
Liste von den aktuell 36 Flughäfen in Deutschland (aufgearbeitet
bei Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Verkehrsflugh%C3%A4fen_in_Deutschland).
Und auch zu den aktuell 395 Landeplätzen gibt es Listen
(ICAO-Liste bzw. auch bei Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Verkehrs-_und_Sonderlandepl%C3%A4tze_in_Deutschland).
Das war es aber noch nicht. Denn es gibt noch die Kontrollzonen
nach § 21h Abs. 3 Nr. 9 Luftverkehrs-Ordnung. Dies sind Gebiete,
die zusätzlich insbesondere auch um Flughäfen eingerichtet wurden
und weitere Flugeinschränkungen beinhalten. Dies kann mal nur
eine Beschränkung auf eine maximale Flughöhe von 50 Metern sein.
Oder es kann auch ganz das Fliegen mit Drohnen in diesen weit
über die 1000 Meter hinausgehenden Gebieten untersagt sein. Je
größer und internationaler der Flughafen, um so größer die
Wahrscheinlichkeit, dass einem eine Kontrollzone das
Drohnenfliegen vermasselt. Ein Blick in die Karten von z. B.
Droniq oder dipul hilft da weiter.
Der Spaß mit den Regeln für Drohnenpiloten rund um Flugplätze
endet hier allerdings noch nicht: Es gibt noch zusätzlich
manchmal die Radio Mandatory Zone (RMZ) rund um Flugplätze. Hier
darf dann nur mit Sprechfunkkontakt zur zugehörigen
Bodenfunkstelle geflogen werden. Ein einfaches CB-Funk Gerät oder
gar Smartphone reichen hierfür nicht aus und es bedarf einer
besonderen Ausbildung bzw. Lizenz, um bei diesem
Sprechfunkkontakt mitmachen zu dürfen. Nichts, was ein normaler
Drohnenpilot zufällig in seiner Tasche findet. Allerdings ist
nicht unumstritten, ob diese RMZ überhaupt für Dohnenpiloten
gelten. Da wird viel vertreten. Von völlig irrelevant, über
maximale Flughöhe 50 Meter bis hin, dass nur mit Genehmigung und
Fernpilotenzeugnis A2 geflogen werden kann. Ich drücke Ihnen die
Daumen, dass Sie in den Karten bei sich keine RMZ finden.
Ich hatte ja am Anfang behauptet, dass die Frage nach den
Flugplätzen auch Herausforderungen an die Ortskundschaft stellt.
Denn den Flugplatz auf dem Land haben viele auf der Reihe, den
Hubschrauberlandeplatz beim Krankenhaus jedoch nicht. Doch auch
das ist oft ein vollwertiger Flugplatz, bei dem ein Abstand von
1,5 Kilometer gilt. Immerhin muss man sich da keine
5-Kilometer-Landebahn denken. Aber das reicht, um einen Großteil
der eigenen Stadt drohnenfrei zu bekommen. Und fragen nach einer
Genehmigung darf man natürlich, es ist ja kein Flughafen. Und
nicht jedes aufgepinselte „H“ beim Krankenhaus ist auch ein
offizieller Landeplatz. Einige sind nur HubschrauberlandeSTELLEN
(auch PIS bzw. Public Interest Sites / Landestellen im
öffentlichen Interesse genannt). Hier gilt nur die
Abstandsregelung zu Krankenhäusern, was 100 Meter sind. Und auch
hierfür gibt es, wie sollte es in Deutschland anders sein, eine
Liste
(https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B2_Flugbetrieb/PIS/PIS_Masterliste.pdf?__blob=publicationFile&v=12)
…
Kurz zusammengefasst ist von Flugplätzen, erst recht, wenn es
Flughäfen sind, reichlich Abstand zu halten. Und zwar ein
Abstand, der einen eher ins Auto steigen lässt, als dass man das
abläuft. Und dabei nicht die Hubschrauberlandeplätze vergessen.
Es sei denn, es ist nur eine Hubschrauberlandestelle bei einem um
die Ecke. Doch auch da sollte man den Himmel im Auge behalten.
Hört man Rotorengeräusche, sofort landen!
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22.07.2025
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Aktuell erhalten viele Drohnenpiloten Gebührenbescheide vom
Luftfahrt-Bundesamt. Ist das rechts oder gar verjährt?
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14.07.2025
14 Minuten
Sie wollen mit Ihrer Drohne in einem Wohngebiet fliegen? Dann
sind Sie ein Mensch, der die Herausforderung liebt und keinem
Konflikt aus dem Weg gehen möchte. Das imponiert mir. Respekt.
Und es ist eine gute Gelegenheit, seine Nachbarn mal näher kennen
zu lernen – sowohl aus der Luft, als auch beim gepflegten
Austausch der Argumente am Boden.
Dabei wirken die Regeln für das Fliegen in Wohngebieten bzw. über
Wohngrundstücken gar nicht so kompliziert. Und wenn Sie eine
einfache leichte Drohne haben, geht da auch einiges. Aber der
Teufel steckt gerne im Detail bzw. im Datenschutzrecht. Aber der
Reihe nach.
Trügerisch ist zunächst das deutsche Zivilrecht. Denn danach
gehört zum Eigentum eines Grundstücks nicht nur die Oberfläche
mit Bebauung, sondern nach § 905 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) auch die Erde darunter bis zum Erdmittelpunkt und die Luft
darüber bis in den Weltraum. Die ISS fliegt über Ihr Haus? Zack,
Abmahnung ist raus. Da könnte ja jeder kommen.
Damit da doch jeder kommen und drüber fliegen kann, lohnt es sich
§ 905 BGB noch einen Satz weiterzulesen. Da steht nämlich „Der
Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in
solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der
Ausschließung kein Interesse hat.“ Auch können nach § 903 Satz 1
BGB Gesetze und Recht Dritter gehörig in das Eigentum eingreifen.
Und da man früh erkannt hat, dass das Klein-Klein der Grundstücke
auf der Erde in der Luft zu Problemen führt, hat man den Luftraum
mit besonderen rechtlichen Regelungen ausgestattet. Der
Eigentümer des darunter liegenden Grundstücks ist da raus.
Auf den ersten Blick vor allem relevant sind die EU
Drohnenverordnung und die deutsche Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
Für einige Piloten kann ich es jetzt einfach machen: Sie haben
eine Drohne über 4 kg und unter 25 kg (also Klasse C3 oder C4)
oder eine alte Drohne ohne Klasseneinteilung, aber über 250
Gramm? Dann brauchen Sie hier nicht mehr weiterlesen, zuschauen
oder zuhören. Für Sie geht es hinaus aufs Feld mit einem
Mindestabstand von 150 Metern zum Wohngebiet, da Sie in der
Kategorie OPEN A3 fliegen. Aber auf dem Land ist es auch schön.
Oder Sie haben eine Drohne zwischen 900g und 4 kg (C2-Drohne) und
kein EU Fernpilotenzeugnis A2? Dann gilt für Sie dasselbe. Mit
Fernpilotenzeugnis A2 kann das Wohngebiet wieder ihre Hoot
werden. Allerdings müssen Sie 30 Meter Abstand zu Menschen
halten, im Langsammodus 5 Meter.
Sie merken, am schönsten wohnt es sich mit Drohnen der Klasse C0
und C1 mit einem Gewicht unter 900g. Und wenn es eine Drohne bis
250 Gramm ist und diese keine Kamera und kein Mikrofon an Bord
hat, dann haben Sie es noch besser. Dann haben Sie nicht nur
keinen Stress mit Übertragung von Fotos und Videos, sondern
dürfen sogar nach § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO ziemlich frei über
Wohngrundstücken fliegen. Nur, wer hat denn so eine abgespeckte
Drohne und guckt dieses Video, hört diesen Podcast oder liest
dieses Buch? Keiner. Das gehört nun also zu dem unnützen Wissen,
das für immer in Ihrem Kopf gespeichert ist und gerade in diesem
Moment das Geburtsdatum eines ihrer Freunde verdrängt hat.
Hoffentlich hatten Sie den im Kalender notiert.
Die LuftVO regelt übrigens das einzelne Wohngrundstück und die EU
Drohnenverordnung das Wohngebiet. In den meisten Fällen ist das
wahrscheinlich nicht weiter relevant. Aber zumindest muss in der
Kategorie OPEN A3 nicht auch noch ein Abstand von 150 Metern zu
einem bewohnten alleinstehenden Bauernhof gehalten werden. Der
ist dann zwar ein Wohngrundstück, aber kein ganzes Wohngebiet.
Doch nochmal zurück zu § 21 Abs. 3 Nr. 7 LuftVO. Es gibt noch
eine weiter Ausnahme für Flüge in einer Höhe von mindestens 100
Metern über Wohngrundstücken, wenn:
die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur
Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist,
öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke
sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die
Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen
Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden
kann, alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den
geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt
insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu
informieren sind, der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr
Ortszeit stattfindet und nicht zu erwarten ist, dass durch den
Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden.
Der Hobbypilot beim spaßigen Sonntagsausflug ist da raus. Hat man
einen Betriebszweck und der Überflug über Wohngrundstücke ist
unvermeidlich, geht es daran, die Klinken der Nachbarschaft zu
putzen: „Guten Tag, darf ich mit Ihnen über etwas im Himmel
reden… also… Drohnen?“ Protipp zur Deeskalation: Nicht gleich mit
einer Mavic Pro um sechs Uhr morgens starten.
Jetzt haben wir über so viele Einschränkungen geplaudert, dabei
ist § 21h LuftVO so positiv formuliert, dass einem warm ums Herz
wird: „Die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte
ist frei…“ „Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen
Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: … über
Wohngrundstücken…“. Klingt super. Allerdings lernt der Jurist
immer, Gesetze auch zu Ende zu lesen. Und da findet sich die
wahrscheinlich für die meisten relevanteste Voraussetzung: „…wenn
der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in
seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige
Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat“.
Kurz gesagt, ich darf außerhalb der oben genannten, völlig
unrealistischen Vorrausetzungen nur in Wohngebieten fliegen, wenn
der Eigentümer oder Mieter bzw. Besitzer unter meiner Drohne
ausdrücklich zugestimmt hat. In vielen Fällen wird man das selbst
sein. Und erfasst ist dann der Luftraum über dem Grundstück bis
zur Grenze der Nachbarn. Cool. Das klingt ja einfach, sofern man
nicht an der Autobahn, Bahngleisen, Millitärgebiet,
Naturschutzgebiet, Bundeswasserstraße oder ähnlichem wohnt.
Ich will ja kein Spielverderber sein, aber leider gibt es da noch
eine Kleinigkeit zu bedenken. Und ich bin nur der Überbringer der
Nachricht. Denn da gibt es noch den Datenschutz, Recht am eigenen
Bild, Persönlichkeitsrechte und das Urheberrecht. Denn auch wenn
man über seinem eigenen Grundstück fliegt, kann die Kamera
natürlich die Nachbarschaft erfassen.
Hinsichtlich des Urheberrechts können wir es kurz machen. Dazu
habe ich vor einigen Wochen eine Folge (Drohnenpodcast Nr. 3)
gemacht, die zeigt, dass nach einem aktuellen Urteil die
Panoramafreiheit bei Drohnenflügen höher als der eigene Kopf
nicht automatisch gilt. Das ist schade, weil die Panoramafreiheit
sonst vieles für Fotografen in Deutschland einfacher macht. Nach
dem neuen Urteil ist zumindest die Verwendung von Fotos und
Videos von urheberrechtlich geschützten Bauwerken problematisch.
Das sind nach dem Urteil vor allem Abbildungen von Kunst im
öffentlichen Raum, bei dem der Urheber noch nicht 70 Jahre
verstorben ist. Ob das auch auf sonstige architektonische Werke
anwendbar ist wie der hässliche Beton-Bungalow der Nachbarn?
Hoffen wir das Beste bei Folgeurteilen.
Der richtige Spaß kommt jedoch bei der Frage auf, was mit den
Persönlichkeitsrechten der Nachbarn ist. Die Antwort ist einfach,
die sind geschützt. Wobei es nicht nur um die Personen selbst
geht, sondern auch Daten geschützt sind, die mit ihnen in
Verbindung stehen. So kann auch das Auto vor der Garage, das
Vorhandensein eines Gartenpools oder die Position des Wohnzimmers
geschützt sein. Ob dabei ausschließlich die
Datenschutzgrundverordnung, das Kunsturhebergesetz und/oder das
verfassungsrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht zur
Anwendung kommt? Darüber kann man trefflich streiten. Und
streiten wollen wir doch nicht. Macht nur schlechte Stimmung. Da
versuche ich lieber in diesem Mienenfeld ein paar Grundannahmen
zu vermitteln.
Zunächst kann festgehalten werden, dass das Machen von Fotos oder
Videos weniger Regularien unterliegt als das Veröffentlichen.
Aber auch das Fotografieren und Filmen kann schon rechtlich
problematisch sein, wenn hierdurch die aufgenommene Person unter
Druck gesetzt wird und Angst haben muss, dass die Aufnahmen
weiterverwendet werden. Da kommt es sehr auf den Einzelfall an.
Die direkte Aufnahme des entblößten sonnenbadenden Nachbarn aus
wenigen Metern gehört sicherlich zum geschützten Bereich. Das
Überblicksbild aus 120 Metern ist da eher unproblematischer. Und
dazwischen? Versuchen Sie es am besten zunächst mit gesundem
Menschenverstand und der Frage, wie sie umgekehrt das Aufnehmen
finden würden. Hilft Ihnen das vor Gericht weiter? Nein. Aber es
hilft zumindest dabei, die gröbsten Verstöße zu verhindern. Und
Ärger bekommen Sie in der Regel in der Nachbarschaft nur, wenn
sich ein Nachbar beschwert. Übrigens kommt es nicht zwingend
darauf an, ob Sie tatsächlich die Kamera aktiviert haben. Schon
die potentielle Möglichkeit kann relevant sein, wenn sich dadurch
jemand bedrängt fühlt.
Beim Veröffentlichen der Aufnahmen nimmt die Regelungsdichte zu.
In vielen Fällen wird man da um die Einwilligung der Betroffenen
nicht herumkommen. Zumindest wenn sie erkennbar sind. Und wie
schon geschrieben, können auch die Gartengestaltung, KFZ-Wahl
oder Hausausstattung zu den von der Datenschutzgrundverordnung
geschützten Daten gehören. Ausnahmen von dem
Einwilligungserfordernis kann es geben, wenn Sie Versammlungen
aufnehmen (die eher selten in Wohngebieten stattfinden), Menschen
nur Beiwerk zu etwas Größerem bzw. der Natur sind oder Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte (siehe § 23 KunstUrhG)
erfolgen. Ggf. mache ich hierzu mal eine eigene Folge, da dies
nicht nur Wohngebiete betrifft.
Kurz gesagt, Fliegen über dem eigenen Grundstück (oder bei
anderen mit deren Einwilligung) ist mit leichten Drohnen oft vom
Luftverkehrsrecht her kein Problem. Werden dabei aber Nachbarn in
Person oder deren markantes Hab- und Gut aufgenommen, so sollte
man die lieber vorher informieren. Sollen die Aufnahmen
veröffentlicht werden (dafür reicht schon das Posten bei
Instagram), dann sollte man die Einwilligung einholen. Je weniger
Persönliches auf den Aufnahmen heraussticht, um so
wahrscheinlicher ist es, dass es keinen interessiert. Aber
selbst, wenn Sie Recht haben, hält das den aufgebrachten Bürger
nur selten davon ab, sich zu beschweren und gar die Polizei zu
rufen. Dann doch besser vorher Verständnis erzeugen. Aber ich
habe gut reden, hier am MacBook.
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Spaß mit Drohnen und Drohnen-Recht
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