Drohnenpodcast Nr. 13: Mit der Drohne rund um militärische Anlagen
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vor 1 Monat
Sich beim Fliegen einer Drohne auf sein Bauchgefühl zu verlassen,
ist nicht immer die beste Idee. Wessen Bauch kann schon
Bundeswasserstraßen oder Naturschutzgebiete erkennen? Doch
manchmal liegt man auch mit gefühltem Drohnenrecht richtig. In
unmittelbarer Nähe startet gerade eine Boing 747? Das Gefühl
sagt, lass es mit dem Drohnenfliegen und das Gefühl hat absolut
recht. Und dieses seltsame Grummeln in der Magengegend kommt
spätestens wieder, wenn wir vor einem Gebiet stehen, bei dem die
Deutschlandflagge weht, obwohl gar keine EM oder WM ist und dann
noch jemand mit Waffe dort patrouilliert. Ja, hören Sie auch dort
auf ihr Gefühl – und vielleicht sogar darüber hinaus. Doch der
Reihe nach.
Militärische Anlagen und Organisationen sind in § 21h Abs. 3 Nr.
3 LuftVO erwähnt. Vorgeschrieben ist ein Abstand von 100 Metern,
sofern keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Dabei gibt es
auch keine 1:1-Regel, wie sie etwa bei Bundesfernstraßen
Bundeswasserstraßen oder Bahnanlagen gilt. Beim Militär sind 100
Meter eben 100 Meter. Punkt. Da kann man nicht sagen, dass man ja
nur 50 Meter hoch fliege und daher auch auf 50 Meter ran dürfte.
Also einfach ein paar Schritte zurückgehen und hoch die Drohne?
Ganz so einfach ist es leider oft nicht.
Doch zunächst ein Blick auf die Frage, was militärische Anlagen
und Organisationen sind. Deutschlandflagge und bewaffnete Wache
davor sind schon gute Indizien. Typischerweise sind das Kasernen,
Munitionsdepots, Übungsplätze, Bundeswehrkrankenhäuser,
Bundeswehr-Universitäten und natürlich auch Militärflugplätze und
-häfen. Aber gerade die „Organisationen“ kommen manchmal recht
unscheinbar daher. Das können einfache Verwaltungsgebäude sein,
wo Stabsstellen und Ämter untergebracht sind. Wie so oft im
Drohnenfliegerleben lohnt dazu ein Blick in die Karten von etwa
Droniq bzw. dipul oder auch DrohneMaps24. Bei mir in der Gegend
gibt es z. B. auch ein kleines unscheinbares Gebäude direkt an
der Kieler Förde mit überwuchertem Dach, das tatsächlich auch
eine niedliche schnuckelige militärische Anlage darstellt. Schade
eigentlich. Aber warum sollen nicht auch Bundeswehrmitarbeiter
einen schönen Ausblick haben.
Wie ich schon angedeutet habe, ist das mit den 100 Metern Abstand
mit Vorsicht zu genießen. Denn über das ganze Bundesgebiet
verteilt sind auch noch Luftsperrgebiete und Gebiete mit
Flugbeschränkungen nach § 17 LuftVO. Und diese Gebiete sind
teilweise wirklich groß. Und mit groß meine ich nicht nur noch
ein paar 100 Meter mehr. Die können ganze Landstriche umfassen.
Der Grund dafür ist oft, dass in den Gebieten regelmäßig
militärische Tests und Übungen stattfinden. Blöd, wenn Sie gerade
dort wohnen. Also vor dem Umzug nicht vergessen, in die o.g.
Karten zu schauen. Bei Gebieten mit Flugbeschränken (auch von
Behörden gerne liebevoll ED-R genannt) kann man immerhin eine
Durchfluggenehmigung beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
beantragen. Das geht dann seinen behördlichen Genehmigungsgang
und kann laut Eigenaussage des Amts 8 Wochen dauern. Im Zweifel
ist dann das gute Flugwetter durch. Aber hey, Vorfreude ist doch
die schönste Freude. Und auch hier gilt übrigens, dass die
Beschränkungen in der Regel ab GND gelten. Diese Angabe finden
Sie z. B., wenn Sie bei dipul auf so ein Gebiet klicken. Das
bedeutet „Ground“ und damit nichts anderes, als dass alles über
Grasnarbe zu hoch ist. Auch die Selfiedrohne darf hier nicht
starten.
Funfact: Auch über dem Regierungsviertel und der Wartburg gibt es
Gebiete mit Flugbeschränkungen. Nur, falls Sie mal Urlaub in
Thüringen machen sollten.
Und wenn Sie schon dabei sind und sich in aktuelles
Kartenmaterial einlesen, dann sollten Sie auch die NOTAMs im
Blick behalten. Die stellt die Deutsche Flugsicherung stets
aktuell bereit. NOTAM bedeutet Notice for Airmen oder je nach
Geschmack auch Notice for Air Missions. Letzteres klingt auch
viel cooler. Die Partnerin oder der Partner ist mal wieder
genervt, dass Sie am Wochenende zum Drohnenfliegen davon ziehen.
Sagen Sie beim nächsten Mal, sie hätten eine Mission. Vielleicht
ist dann zum Abschied sogar noch ein vermeintlich letzter Kuss
mit drin. Doch bevor sich die NOTAM von selbst zerstört (nach
Ablauf versteht sich), sei erwähnt, dass es sich dabei um
Anordnungen und Informationen über temporäre oder auch permanente
Änderungen im Luftraum handelt. Das betrifft dabei nicht nur
Flüge nach Russland, sondern kann auch ganz lokale Besonderheiten
betreffen. Etwa wenn ein Heißluftballontreffen in der Gegend
stattfindet oder aber auch militärische Übungen etwa mit
Helikoptern geplant sind. Schauen Sie sich ein NOTAM genauer an,
finden Sie darin etwas verklausuliert auch Angaben zum Ort, wann
die Einschränkung gilt (das kann auch nur einige Stunden am Tag
sein) und auch die Höhenangaben. Am ärgerlichsten für
Drohnenpiloten ist da wieder die Angabe GND – kein Starten
erlaubt.
Leider sind wir damit noch nicht am Ende dieses Kapitels. Es gibt
noch den § 109g Strafgesetzbuch. In Absatz 2 heißt es dort: „Wer
von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem
Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach
hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch
wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…“ Das bedeutet,
dass auch wenn kein Gebiet mit Flugbeschränkungen vorliegt und
Sie die 100 Meter Abstand zur Kaserne einhalten, es zu Problemen
kommen kann – nämlich dann, wenn Luftbildaufnahmen erzeugt werden
bzw. die Kamera Ihrer Drohne zum Einsatz kommt und sie damit zu
einer militärischen Einrichtung rüber fotografieren. Nicht jeder
Drohnenpilot mit DJI-Drohne wird damit gleich für zwei Jahre
weggesperrt und Sie müssen für diesen Fall keinen vorab gepackten
Koffer bereithalten. Aber dennoch viel Spaß bei der Diskussion,
ob Sie gerade wissentlich die Sicherheit von Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe gefährdet haben. Bei Wald- und
Wiesenkasernen, die von oben auch nicht mehr preisgeben als von
der Straße aus, sehe ich da weniger Probleme. Auch die Gorch
Fock, das Segelschulschiff der Bundesmarine, dürfte bei der
Windjammerparade der Kieler Woche problemlos fotografiert werden
dürfen (aber Achtung: die fährt da auf einer Bundeswasserstraße).
Maßgeblich ist laut Rechtsprechung die militärische Brisanz.
Truppenübungen mitfilmen oder Waffendepots beim Verladen
beobachten? Schlechte Idee. Das muss zwar mit Vorsatz geschehen,
aber das ist auch dann der Fall, wenn ich die Gefährdung
billigend in Kauf nehme. Ein „und wenn schon“ reicht. Aufnahmen
für private Zwecke fallen nicht darunter. Aber das diskutieren
Sie in der heutigen Zeit mal aus.
Also: lieber reichlich Abstand zu militärischen Einrichtungen
einhalten. Das entspannt und macht den Drohnenpiloten und die
Truppe glücklich.
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