G 2/24 - Hautreinigungsgerät (Beitritt zum Beschwerdeverfahren) - Entscheidung
Bestätigung der Entscheidung G 3/04: keine Fortsetzung des
Beschwerde mit dem im Beschwerdeverfahren Beigetrenen
23 Minuten
Podcast
Podcaster
Beschreibung
vor 3 Tagen
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über
die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 2/24,
in welcher . Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Rolle ein
Beitrender spielt, der erst im Beschwerdeverfahren wirksam beitritt
– und was passiert, wenn der einzige Beschwerdeführer seine
Beschwerde zurücknimmt. Diese Frage wurde im Wesentlichen bereits
in der G 3/04 entschieden, die durch die gegenständliche
Entscheidung bestätigt wird: Das Beschwerdeverfahren kann nicht mit
einem während des Beschwerdeverfahrens beigetretenen Dritten
fortgesetzt werden, wenn das Beschwerdeverfahren vom
Beschwerdeführer beendet wurde. Leitsatz G 2/24: Nach Rücknahme
aller Beschwerden kann das Beschwerdeverfahren nicht mit einem
Dritten fortgesetzt werden, der gemäß Artikel 105 EPÜ in das
Beschwerdeverfahren eingetreten ist. Der beigetretene Dritte
erlangt keinen Beschwerdeführerstatus, der dem Status einer
beschwerdeberechtigten Person im Sinne von Artikel 107 Satz 1 EPÜ
entspricht.
die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 2/24,
in welcher . Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Rolle ein
Beitrender spielt, der erst im Beschwerdeverfahren wirksam beitritt
– und was passiert, wenn der einzige Beschwerdeführer seine
Beschwerde zurücknimmt. Diese Frage wurde im Wesentlichen bereits
in der G 3/04 entschieden, die durch die gegenständliche
Entscheidung bestätigt wird: Das Beschwerdeverfahren kann nicht mit
einem während des Beschwerdeverfahrens beigetretenen Dritten
fortgesetzt werden, wenn das Beschwerdeverfahren vom
Beschwerdeführer beendet wurde. Leitsatz G 2/24: Nach Rücknahme
aller Beschwerden kann das Beschwerdeverfahren nicht mit einem
Dritten fortgesetzt werden, der gemäß Artikel 105 EPÜ in das
Beschwerdeverfahren eingetreten ist. Der beigetretene Dritte
erlangt keinen Beschwerdeführerstatus, der dem Status einer
beschwerdeberechtigten Person im Sinne von Artikel 107 Satz 1 EPÜ
entspricht.
Weitere Episoden
32 Minuten
vor 1 Woche
19 Minuten
vor 2 Wochen
24 Minuten
vor 1 Monat
30 Minuten
vor 1 Monat
In Podcasts werben
Kommentare (0)