G 2/24 - Hautreinigungsgerät (Beitritt zum Beschwerdeverfahren) - Entscheidung
vor 1 Monat
Bestätigung der Entscheidung G 3/04: keine Fortsetzung des
Beschwerde mit dem im Beschwerdeverfahren Beigetrenen
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Beschreibung
vor 1 Monat
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über
die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 2/24.
Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Rolle ein Beitretender
spielt, der erst im Beschwerdeverfahren wirksam beitritt – und was
passiert, wenn der einzige Beschwerdeführer seine Beschwerde
zurücknimmt. Diese Frage wurde im Wesentlichen bereits in der G
3/04 entschieden, die durch die gegenständliche Entscheidung
bestätigt wird: Das Beschwerdeverfahren kann nicht mit einem
während des Beschwerdeverfahrens beigetretenen Dritten fortgesetzt
werden, wenn das Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer beendet
wurde. Leitsatz G 2/24: Nach Rücknahme aller Beschwerden kann das
Beschwerdeverfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der
gemäß Artikel 105 EPÜ in das Beschwerdeverfahren eingetreten ist.
Der beigetretene Dritte erlangt keinen Beschwerdeführerstatus, der
dem Status einer beschwerdeberechtigten Person im Sinne von Artikel
107 Satz 1 EPÜ entspricht.
die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 2/24.
Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Rolle ein Beitretender
spielt, der erst im Beschwerdeverfahren wirksam beitritt – und was
passiert, wenn der einzige Beschwerdeführer seine Beschwerde
zurücknimmt. Diese Frage wurde im Wesentlichen bereits in der G
3/04 entschieden, die durch die gegenständliche Entscheidung
bestätigt wird: Das Beschwerdeverfahren kann nicht mit einem
während des Beschwerdeverfahrens beigetretenen Dritten fortgesetzt
werden, wenn das Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer beendet
wurde. Leitsatz G 2/24: Nach Rücknahme aller Beschwerden kann das
Beschwerdeverfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der
gemäß Artikel 105 EPÜ in das Beschwerdeverfahren eingetreten ist.
Der beigetretene Dritte erlangt keinen Beschwerdeführerstatus, der
dem Status einer beschwerdeberechtigten Person im Sinne von Artikel
107 Satz 1 EPÜ entspricht.
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