T 123/23 - Blutzuckermessgerät (Offenbarungsüberschreitung / Hilfsanträge im Beschwerdeverfahren)
Wenn Hilfsanträge in der letzten Konvergenzphase des
Beschwerdeverfahrens nicht mehr zugelassen werden, obwohl die
Kammer von der vorläufigen Meinung abweicht
19 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Wochen
In dieser Episode sprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck über
die Entscheidung T 123/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patenamts. Gegenstand des Verfahrens ist ein
In-Vivo-Glukosemesssystem, also ein Blutzuckermessgerät in Form
eines Patch-Sensors am Oberarm, die Frage der Ausführbarkeit in
Zusammenhang mit dem Schutz sensibler Daten und die Frage, wie
späte Anspruchsänderungen prozessual behandelt werden. Die
Erfindung Technisch geht es um die Absicherung sensibler
Gesundheitsdaten: Sensordaten sollen nur dann von einem Lesegerät
(inkl. Smartphone) ausgelesen werden dürfen, wenn zuvor eine
Authentifizierung zwischen Sensor und Lesegerät stattgefunden hat.
Der Clou der Erfindung liegt weniger in der Verwendung eines
asymmetrischen Schlüsselprinzips an sich, sondern in der
Schlüssel-Verteilung: Der „private“ Schlüssel wird etwa als
Barcode/optisches Zeichen im Zusammenhang mit der Produktverpackung
bereitgestellt und erst nach erfolgreichem Abgleich wird das
Auslesen ermöglicht. Einspruchsverfahren Das anschließende
Einspruchsverfahren eskalierte in Umfang und Komplexität
(zahlreiche Entgegenhaltungen, sehr viele Hilfsanträge, umfassende
vorläufige Meinung). Materiell stand insbesondere Art. 83 EPÜ
(Ausführbarkeit) im Zentrum: Die Einsprechenden argumentierten,
dass ein „private key“ auf einer Verpackung Sicherheitslücken
öffne; eine Fachperson würde ein solches Setup nicht ohne Weiteres
implementieren. Wenn der Anspruch keine konkreten technischen
Details zur Authentifizierung bzw. zum Sicherheitsniveau enthält,
fehle es an ausreichender Offenbarung, um die Erfindung zuverlässig
auszuführen. Zusätzlich wurde Art 123 (2) EPÜ diskutiert – aber nur
im Zusammenhang mit dem weiteren unabhängigen Anspruch 8. Die
Einspruchsabteilung folgte den Argumenten der Einsprechenden, was
den Widerruf des Streitpatents zur Folge hatte. Beschwerdeverfahren
In der Beschwerde deutete die Kammer in der vorläufigen Meinung an,
dass sie die strenge Sicht der Einspruchsabteilung in Hinblick auf
die Ausführbarkeit nicht teilt. Zugleich zeichnete sich ab, dass
die Sache wegen offener Punkte wohl in die erste Instanz
zurückverwiesen werden würde. In der mündlichen Verhandlung kam
jedoch die überraschende Wendung: Ein Einwand der
Offenbarungsüberschreitung (Art 123 (2) EPÜ) wurde in Zusammenhang
mit Anspruch 1 diskutiert – konkret richtete sich dieser gegen die
im Prüfungsverfahren eingeführte Alternative („Barcode oder anderes
optisches Zeichen“ wird eingescant). Das Problem: Die zweite
Alternative ("anderes optisches Zeichen") sei nicht unmittelbar und
eindeutig aus der ursprünglichen Offenbarung ableitbar. Die
Patentinhaberin versuchte, noch in der mündlichen Verhandlung durch
Streichung/Änderung zu reagieren. Genau hier schlug Art 13 (2) VOBK
zu: Späte Änderungen nach Ladung werden grundsätzlich nicht
berücksichtigt, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände
vor. Die Kammer sah diese nicht – insbesondere, weil der Einwand
bereits im Einspruchsschriftsatz thematisiert worden war, auch wenn
er in der Einspruchsentscheidung nicht diskutiert wurde. Da die
Patentinhaber also bereits früher mit entsprechenden Hilfsanträgen
reagieren hätte können (eigentlich müssen), wurde selbst die
Streichung der strittigen Alternative während der mündlichen
Verhandlung nicht zugelassen. Ergebnis: der während der mündlichen
Verhandlung eingereichte Hilfsantrag nicht zugelassen, es wurde
nicht zurückverwiesen, sondern das Patent wurde widerrufen.
die Entscheidung T 123/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patenamts. Gegenstand des Verfahrens ist ein
In-Vivo-Glukosemesssystem, also ein Blutzuckermessgerät in Form
eines Patch-Sensors am Oberarm, die Frage der Ausführbarkeit in
Zusammenhang mit dem Schutz sensibler Daten und die Frage, wie
späte Anspruchsänderungen prozessual behandelt werden. Die
Erfindung Technisch geht es um die Absicherung sensibler
Gesundheitsdaten: Sensordaten sollen nur dann von einem Lesegerät
(inkl. Smartphone) ausgelesen werden dürfen, wenn zuvor eine
Authentifizierung zwischen Sensor und Lesegerät stattgefunden hat.
Der Clou der Erfindung liegt weniger in der Verwendung eines
asymmetrischen Schlüsselprinzips an sich, sondern in der
Schlüssel-Verteilung: Der „private“ Schlüssel wird etwa als
Barcode/optisches Zeichen im Zusammenhang mit der Produktverpackung
bereitgestellt und erst nach erfolgreichem Abgleich wird das
Auslesen ermöglicht. Einspruchsverfahren Das anschließende
Einspruchsverfahren eskalierte in Umfang und Komplexität
(zahlreiche Entgegenhaltungen, sehr viele Hilfsanträge, umfassende
vorläufige Meinung). Materiell stand insbesondere Art. 83 EPÜ
(Ausführbarkeit) im Zentrum: Die Einsprechenden argumentierten,
dass ein „private key“ auf einer Verpackung Sicherheitslücken
öffne; eine Fachperson würde ein solches Setup nicht ohne Weiteres
implementieren. Wenn der Anspruch keine konkreten technischen
Details zur Authentifizierung bzw. zum Sicherheitsniveau enthält,
fehle es an ausreichender Offenbarung, um die Erfindung zuverlässig
auszuführen. Zusätzlich wurde Art 123 (2) EPÜ diskutiert – aber nur
im Zusammenhang mit dem weiteren unabhängigen Anspruch 8. Die
Einspruchsabteilung folgte den Argumenten der Einsprechenden, was
den Widerruf des Streitpatents zur Folge hatte. Beschwerdeverfahren
In der Beschwerde deutete die Kammer in der vorläufigen Meinung an,
dass sie die strenge Sicht der Einspruchsabteilung in Hinblick auf
die Ausführbarkeit nicht teilt. Zugleich zeichnete sich ab, dass
die Sache wegen offener Punkte wohl in die erste Instanz
zurückverwiesen werden würde. In der mündlichen Verhandlung kam
jedoch die überraschende Wendung: Ein Einwand der
Offenbarungsüberschreitung (Art 123 (2) EPÜ) wurde in Zusammenhang
mit Anspruch 1 diskutiert – konkret richtete sich dieser gegen die
im Prüfungsverfahren eingeführte Alternative („Barcode oder anderes
optisches Zeichen“ wird eingescant). Das Problem: Die zweite
Alternative ("anderes optisches Zeichen") sei nicht unmittelbar und
eindeutig aus der ursprünglichen Offenbarung ableitbar. Die
Patentinhaberin versuchte, noch in der mündlichen Verhandlung durch
Streichung/Änderung zu reagieren. Genau hier schlug Art 13 (2) VOBK
zu: Späte Änderungen nach Ladung werden grundsätzlich nicht
berücksichtigt, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände
vor. Die Kammer sah diese nicht – insbesondere, weil der Einwand
bereits im Einspruchsschriftsatz thematisiert worden war, auch wenn
er in der Einspruchsentscheidung nicht diskutiert wurde. Da die
Patentinhaber also bereits früher mit entsprechenden Hilfsanträgen
reagieren hätte können (eigentlich müssen), wurde selbst die
Streichung der strittigen Alternative während der mündlichen
Verhandlung nicht zugelassen. Ergebnis: der während der mündlichen
Verhandlung eingereichte Hilfsantrag nicht zugelassen, es wurde
nicht zurückverwiesen, sondern das Patent wurde widerrufen.
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