Sei doch nicht besteuert! Archiv
217 Episoden
1 Stunde 4 Minuten
Wertpapierdepot von der Tante geerbt, Erbschaftsteuer gezahlt, und der Chef erbt ein Unternehmen für 100 Millionen Euro und zahlt nichts: Genau diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht in der Woche vor dieser Aufnahme verhandelt. In dieser Folge ordnen wir ihn mit Lars Zipfel ein. Er bildet an der Hochschule Ludwigsburg die Finanzbeamten in Baden-Württemberg aus, war zuvor 13 Jahre Steuerberater und hat als Nachfolgeberater alle Erbschaftsteuerreformen begleitet. Er kennt Unternehmen, Berater und Verwaltung aus erster Hand. Zuerst geht es um die zwei Verhandlungstage in Karlsruhe: Am Montag stand die Frage im Raum, ob die Länder die Erbschaftsteuer künftig selbst regeln dürfen und ob die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG (400.000 Euro je Kind, 500.000 Euro für Ehegatten) angepasst werden müssen. Am Dienstag ging es um die Begünstigung von Betriebsvermögen. Wir diskutieren, ob die Erbschaftsteuer eine Doppelbesteuerung ist oder die Einkommensteuer abrundet, warum sie mit rund 20 Milliarden Euro bei etwa einer Billion Euro Staatseinnahmen fiskalisch klein, politisch aber riesig ist und warum der Bund sie als Landessteuer gar nicht senken kann. Auch die Frage, ob eine höhere Umsatzsteuer die Erbschaftsteuer ersetzen könnte, kommt zur Sprache. Beim Kern der Debatte erklärt Zipfel, warum es die Verschonung von 85 bzw. 100 Prozent nach §§ 13a, 13b ErbStG überhaupt gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat das System im Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) im Grundsatz bestätigt, und es geht laut Zipfel nicht um den Unternehmer, sondern um die Arbeitsplätze. Wir gehen den Streit um Liquidität, Kredite und Sicherheiten durch, schauen auf den Wettbewerb mit Familienunternehmen in Österreich und der Schweiz und fragen, ob der Staat als stiller Gesellschafter die bessere Lösung wäre. Dazu kommt die Lohnsummenregelung, die Arbeitsplätze über fünf oder sieben Jahre sichern soll. Kritisch wird es bei den Großerwerben: Oberhalb von 26 Millionen Euro greifen das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG, das ab 90 Millionen Euro keine Begünstigung mehr gewährt, und die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG, bei der 50 Prozent des Privatvermögens zählen. Wir sprechen darüber, warum Kinder und Stiftungen dabei im Vorteil sein können, und über die Schenkung von Springer-Aktien im Wert von rund einer Milliarde Euro an Mathias Döpfner, bei der keine Schenkungsteuer anfiel. Zipfel hält eine Mindeststeuer von 5 Prozent statt null für den vernünftigen Mittelweg. Zum Schluss geht es um das Dilemma, den Unternehmer zu entlasten, damit Arbeitnehmer nicht belastet werden, und um die Frage, wann die Entscheidung aus Karlsruhe kommt. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
49 Minuten
Eine E-Mail mit PDF-Anhang ist keine E-Rechnung. Seit 2025 gilt ein einfaches PDF nur noch als „sonstige Rechnung”, denn § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 6 UStG verlangt einen strukturierten, elektronisch verarbeitbaren Datensatz, etwa im Format XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. In dieser Folge klären wir mit Christian Steiger, Geschäftsführer von Lexware, was das für Unternehmen wenige Wochen vor dem 1. Januar 2027 bedeutet. Er zeigt auch, wie weit die Automatisierung schon ist: Rund 85 Prozent der Buchungen laufen bei Lexware bereits automatisch, über 75 Prozent der Kunden schreiben im B2B schon E-Rechnungen. Die Fristen im Überblick: Empfangen müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025, ein E-Mail-Postfach genügt technisch. Ausstellen müssen sie ab dem 1. Januar 2027 alle, deren Gesamtumsatz 2026 nach § 19 Abs. 2 UStG über 800.000 Euro lag. Wer darunter bleibt, darf 2027 noch Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein einfaches PDF nutzen (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG). Ab 2028 endet diese Übergangsregel. Ausgenommen bleiben unter anderem Privatkunden, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV), Fahrausweise und Kleinunternehmer. Steiger erklärt, warum der Druck trotzdem nicht vom Finanzamt kommt, sondern aus der Lieferkette, die auch kleine Zulieferer erfasst. Besonders praxisrelevant wird es bei Barzahlungen: Auch sofortige Barzahlung befreit nach den BMF-FAQ vom 23. März 2026 (Frage 10) einen inländischen B2B-Umsatz nicht von der E-Rechnungspflicht. Bei Bewirtungs- und Tankbelegen über 250 Euro braucht der Unternehmer also künftig eine Rechnung mit Firmenanschrift. Bei der Bewirtung kommen Teilnehmer und ein konkreter Anlass dazu (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Wir spielen durch, wie Gastronomen und Tankstellen damit umgehen können und warum der Vorsteuerabzug bei der Betriebsprüfung auf dem Spiel steht. Außerdem sprechen wir über die Prüfung der Rechnungen, die Archivierung und Word, Excel und PDF als Rechnungstool. Letztere sind aus Sicht der GoBD schon heute problematisch. Zum Schluss geht es um das geplante staatliche Meldesystem um 2030, das Vorbild Italien und die Frage, wie sich die Rolle der Steuerberater durch KI verändert. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
55 Minuten
Von jedem verdienten Euro bleiben einem durchschnittlichen Arbeitnehmer nur 47 Cent, 53 Cent gehen an die öffentlichen Kassen. Was dort mit dem Geld passiert, besprechen wir mit Reiner Holznagel, dem Präsidenten des Bundes der Steuerzahler. Der Verband finanziert sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden und kann dem Staat deshalb eigenen Angaben zufolge unabhängig auf die Finger schauen. Anlass ist das frisch erschienene Schwarzbuch, das jedes Jahr 100 Fälle von Steuergeldverschwendung dokumentiert. Die Spanne reicht vom Dackelmantel für 4.500 Euro bis zu Milliardenprojekten. Vorab ordnet Holznagel die angekündigte Einkommensteuerreform 2027 ein, und sein Urteil fällt deutlich aus: Er empfinde es mittlerweile als Bedrohung, wenn die Bundesregierung Reformen ankündigt. Seiner Ansicht nach verkauft sie Pflichtaufgaben wie die Anhebung von Grundfreibetrag und Kindergeld als Kür. Die Familie mit 60.000 Euro Einkommen und zwei Kindern, die angeblich um 600 Euro entlastet werden soll, zahle am Ende wegen höherer Sozialabgaben wahrscheinlich 100 Euro mehr. Bei den geplanten höheren Verbrauchsteuern auf Tabak, Zucker und Alkohol warnt sogar der Zoll vor einem großen Schwarzmarktproblem. Danach geht es durch die kuriosesten Schwarzbuch-Fälle. Fünf Bäume wurden mit 100.000 Euro gefördert, zwei Pandabären kosten den Münchner Tierpark über zehn Jahre 28 Millionen Euro, und die Stadt Bielefeld kaufte sieben Wasserstoff-Müllfahrzeuge, für die es keine nutzbare Tankstelle gab. In Mannheim übernahm der Bund die komplette Förderung einer 7,2 Millionen Euro teuren Holzbrücke. Hinter vielen Fällen steckt der „Förderirrsinn": rund 2.500 Programme, die nicht aufeinander abgestimmt sind, und eine Mischfinanzierung, bei der der Auftraggeber nur einen kleinen Teil selbst zahlt. Holznagel nennt das Sondervermögen mit 500 Milliarden Euro „Sonderschulden" und kritisiert, dass damit auch Betriebskosten von Krankenhäusern finanziert werden. Weitere Themen sind die explodierenden Zinsausgaben des Bundes, die von 4 Milliarden Euro (2021) auf heute rund 40 Milliarden Euro steigen und 2029 wohl 80 bis 85 Milliarden Euro erreichen. Holznagel lehnt gemeinsame EU-Schulden und eigene EU-Steuern ab. Außerdem fordern wir gemeinsam einen Straftatbestand der Haushaltsuntreue, damit Verantwortliche bei Projekten wie der Elbphilharmonie mit knapp 800 Millionen Euro Baukosten nicht folgenlos davonkommen. Zum Abschluss gibt es Positives: Das Segelschiff-Nachbauprojekt in Bremen wurde nach massiver Kritik gestoppt und spart 46 Millionen Euro. Beim geplanten Regierungsflughafen in Berlin, der laut ersten Planungen 2,5 Milliarden Euro kosten soll, warnt der Verband schon vor der nächsten Kostenexplosion. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
53 Minuten
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 Stellung genommen und zahlreiche Änderungen sowie Prüfbitten vorgeschlagen. Genau diese Bundesratsvorschläge diskutieren Christian und Fabian in dieser Folge von „Sei doch nicht besteuert“: Was könnte sich für Unternehmer, Immobilienbesitzer und Arbeitnehmer ändern? Welche Entlastungen sind sinnvoll – und wo drohen neue Belastungen? Die besprochenen Vorschläge sind noch kein beschlossenes Gesetz. Besonders kontrovers: Soll der Steuerabzug künftig grundsätzlich eine unbare Zahlung voraussetzen? Wer betriebliche Ausgaben bar bezahlt, könnte dann den Betriebsausgabenabzug verlieren. Wir sprechen über Betrugsbekämpfung, praktische Folgen und die Freiheit im Geschäftsverkehr.
33 Minuten
Ab 1. Oktober 2026 kommt der Tankrabatt: Die Energiesteuer sinkt um 14 Cent, mit dem Mehrwertsteuereffekt sollen brutto rund 17 Cent beim Preis ankommen. Bund und Länder haben sich am 18.09.2026 politisch geeinigt, das Kabinett hat am 21. und 22.09.2026 im Umlaufverfahren beschlossen, jetzt müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen. Ohne Abschluss in dieser Woche gibt es den Rabatt nicht zum 1. Oktober. Die Kosten: 2,5 Milliarden Euro Mindereinnahmen, davon 1,25 Milliarden für die Länder über den Umsatzsteuerfestbetrag. Zum Vergleich die aktuellen Preise laut ADAC vom 18.09.2026: Super E10 kostet 2,308 Euro, Diesel 2,471 Euro. Im Preis stecken bei Super E10 51,0 Prozent Staatsanteil aus Mehrwertsteuer, Energiesteuer und CO2-Abgabe, beim Diesel sind es 42,1 Prozent. Ob der Rabatt wirklich bei den Autofahrern ankommt, kontrollieren nicht die Finanzämter, sondern die Kartellbehörden, gestützt auf die seit 01.04.2026 geltende 12-Uhr-Regel für Preiserhöhungen. Parallel diskutiert die Regierung einen Preisdeckel nach Vorbild Luxemburg und Belgien, Ziel Inkrafttreten spätestens 01.01.2027, nicht dauerhaft gedacht. Die Formel orientiert sich an anderen Ländern: Rohstoffnotierung plus Transport, Lagerkosten und Gewinnspanne, unterbieten erlaubt, überbieten nicht. Kritiker verweisen auf Belgien, wo die Preise trotz Deckel hoch bleiben, und auf Ungarn, wo ein fixer Deckel unter Marktniveau 2021 und 2022 zu leeren Zapfsäulen führte und wieder abgeschafft wurde. Bei der Übergewinnsteuer will Finanzminister Klingbeil eine europäische Sondersteuer, doch die EU-Kommission hat am 18.09.2026 klargestellt, dass sie die Lage nicht für krisenfest genug hält, um den Krisenartikel 122 mit qualifizierter statt einstimmiger Mehrheit zu nutzen. Merz und Reiche sind ohnehin dagegen. Eine rein deutsche Abgabe träfe vor allem Unternehmen, die in Deutschland bilanzieren, während Raffineriegewinne aus den Niederlanden, Belgien oder Polen außen vor blieben. Zum Vergleich die Zahlen der Übergewinnsteuer 2022, gestützt auf Verordnung 2022/1854 und das deutsche Energiekrisenbeitragsgesetz: 33 Prozent auf den Gewinn oberhalb des Schnitts 2018 bis 2021 plus 20 Prozent Puffer, nicht als Betriebsausgabe abziehbar, betraf Unternehmen mit mindestens 75 Prozent Umsatz aus Förderung, Bergbau, Raffination oder Koks. Ergebnis: rund 1,98 Milliarden Euro für 2022 und 465 Millionen Euro für 2023, macht zusammen knapp 2,5 Milliarden Euro. Dritter Schwerpunkt: die Enteignungsdebatte, befeuert durch die Berlin Wahl mit Linke 25,7 Prozent, CDU 18,8 Prozent, AfD 16,3 Prozent, Grüne 14,3 Prozent und SPD 12,1 Prozent. Die Linke will große Wohnungskonzerne wie Vonovia und Deutsche Wohnen ab einer Schwelle von 3.000 Wohnungen in Berlin enteignen, gestützt auf den Bürgerentscheid. Das Grundgesetz erlaubt das nur zum Wohl der Allgemeinheit, durch oder aufgrund eines Gesetzes und gegen gesetzlich geregelte Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG. Steuerlich macht das einen entscheidenden Unterschied: Der BFH hat mit Urteil vom 23.07.2019, Az. IX R 28/18, klargestellt, dass eine echte Enteignung keine Veräußerung nach Paragraf 23 EStG ist, weil der Eigentumsverlust nicht wesentlich vom Willen des Eigentümers abhängt. Im konkreten Fall blieben 600.000 Euro Entschädigung im Privatvermögen steuerfrei, selbst wenn sie über den Anschaffungskosten liegt. Anders im Betriebsvermögen: Hier kann die Entschädigung stille Reserven aufdecken, eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR kann die sofortige Besteuerung aber aufschieben. Außerdem im Podcast: der geplante Direktauszahlmechanismus über das Bundeszentralamt für Steuern, gekoppelt an Steuer ID und IBAN, und die Debatte um heimisches Frackinggas, das seit 2017 per Paragraf 13a Wasserhaushaltsgesetz verboten ist, während Deutschland jährlich rund 84 Milliarden Kubikmeter Gas verbraucht und nur 4,25 Milliarden Kubikmeter davon selbst fördert.
32 Minuten
2.400 Euro für ein iPhone 18 Pro Max – und trotzdem lohnt sich der Kauf steuerlich mehr, als die meisten denken. In dieser Folge rechnen wir vor, wie sich der Griff zum neuen Smartphone für Selbstständige, Unternehmer und Arbeitnehmer tatsächlich auszahlt, und räumen dabei mit einem hartnäckigen Irrtum auf: Ein Handy lässt sich trotz BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 zu digitalen Wirtschaftsgütern eben nicht sofort abschreiben – Smartphones sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen, anders als Notebooks, Tablets oder sogar die Apple Vision Pro, die wegen eigenem Prozessor und Betriebssystem funktional näher am Tablet liegt. Stattdessen bleibt es bei der regulären Nutzungsdauer von fünf Jahren nach AfA-Tabelle, wobei die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG mit bis zu 30 % pro Jahr deutlich schneller zum Ziel führt als die lineare Variante. Richtig interessant wird's beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: Wer die Gewinngrenze von 200.000 Euro einhält, kann bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abziehen – und damit die GWG-Grenze von 952 Euro brutto effektiv verdoppeln. Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt, wie ein iPhone 18 Pro Max für 1.553 Euro netto durch einen vorab gebildeten IAB von 776 Euro am Ende unter der GWG-Grenze landet und sofort abgesetzt werden kann. Bei mindestens 90 % betrieblicher Nutzung ist das machbar – ein Kriterium, das beim Smartphone streng geprüft wird und je nach Berufsgruppe völlig unterschiedlich ausfällt. Auch beim Handy im Mobilfunkvertrags-Bundle wird's kompliziert: Laut BMF-Schreiben vom 20. Juni 2005 muss das vergünstigte Gerät zum Katalogpreis aktiviert und die Differenz als Zuschuss über die Vertragslaufzeit verteilt werden. Beim Leasing erklären wir, warum die aktuellen Apple-Angebote eher als operatives Leasing einzuordnen sind – abgeleitet aus dem Vollamortisationserlass von 1971 und dem Teilamortisationserlass von 1975. Für Arbeitgeber lohnt sich der Kauf gleich doppelt: Die private Nutzung eines Diensthandys durch Mitarbeiter bleibt nach § 3 Nr. 45 EStG komplett lohnsteuerfrei. Besonders spannend ist dabei ein Gestaltungsmodell, das der BFH in gleich drei Urteilen vom 23. November 2022 (VI R 49/20, VI R 50/20, VI R 51/20) höchstrichterlich abgesegnet hat: Arbeitnehmer verkaufen ihr gebrauchtes Handy für nur 1 bis 6 Euro an den Arbeitgeber, der es sofort wieder zur privaten Nutzung überlässt und die Mobilfunkkosten übernimmt. Das Finanzamt witterte einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO – der BFH entschied jedoch, dass der niedrige Kaufpreis durch die übernommenen Kosten und das Reparaturrisiko wirtschaftlich ausgeglichen wird und damit dem Fremdvergleich standhält. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
42 Minuten
Über 50 Prozent Grenzsteuersatz durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuerüberhang – das trifft künftig nicht nur Spitzenverdiener, sondern auch die über 440.000 Personengesellschaften in Deutschland, viele davon wichtige Familienunternehmen. Denn während Kapitalgesellschaften ihre Gewinne bei Thesaurierung nur mit rund 30 Prozent versteuern, hängt die Steuerlast bei Personengesellschaften direkt vom persönlichen Steuersatz der Gesellschafter ab. In dieser Folge zeigen wir, wie das Optionsmodell nach § 1a KStG diesen Nachteil auflöst, ohne dass Unternehmen ihre Rechtsform wechseln müssen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 können sich Personenhandelsgesellschaften auf Antrag vollständig wie Körperschaften besteuern lassen – seit dem Wachstumschancengesetz 2024 gilt das auch für GbRs, nur Einzelunternehmer bleiben außen vor. Gesellschaftsrechtlich ändert sich dabei nichts: Die Haftung bleibt unbeschränkt, der Gesellschaftsvertrag flexibel, eine notarielle Beurkundung der Anteilsübertragung entfällt weiterhin. Steuerlich dagegen ändert sich einiges – wir gehen die wichtigsten Vorteile durch: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer entfällt die 25-Prozent-Mindestbeteiligungsquote für die Betriebsvermögensbegünstigung, und beim Eintritt neuer Gesellschafter droht anders als bei der GmbH kein Aufgeld nach § 7 Abs. 8 ErbStG. Bei der Grunderwerbsteuer bleibt die optierende Gesellschaft nach § 5 GrEStG weiterhin als Personengesellschaft privilegiert – Grundstücksübertragungen können also grunderwerbsteuerfrei erfolgen, solange nicht innerhalb der Sperrfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG optiert wird. Besonders spannend wird's bei der Nutzung von Anlaufverlusten: Wer eine Immobilie zunächst über eine GbR erwirbt, kann Sanierungsverluste auf privater Ebene nutzen und erst wechseln, sobald das Objekt Cashflow generiert – ein Modell, das auch für Startups mit hohen Anfangsverlusten interessant sein kann. Wir diskutieren außerdem, ob die GbR künftig sogar als Alternative zur klassischen GmbH-Holding taugt, etwa gemeinsam mit dem Ehepartner, und wie § 8b KStG dabei greift. Ganz ohne Haken ist das Modell aber nicht: Die Option gilt steuerlich als fiktiver Formwechsel nach § 25 UmwStG, verbunden mit einer siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 UmwStG bei Veräußerung der Beteiligung. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen wie ein Betriebsgrundstück im Eigentum eines Gesellschafters muss mit übertragen werden, und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist danach nicht mehr möglich. Der Antrag selbst muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden – für 2027 also noch bis zum 30. November 2026, mit einem Gesellschafterbeschluss von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Zum Abschluss werfen wir einen Blick auf die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG als schlankere Alternative ohne fiktiven Formwechsel, bei der thesaurierte Gewinne nur mit 28,25 Prozent besteuert werden. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
50 Minuten
Die Vermögensteuer klingt für viele nach der einfachen Lösung für den klammen Bundeshaushalt: Das Modell der Linken soll theoretisch 147 Milliarden Euro einbringen, die Zucman-Steuer immerhin 17 Milliarden. Fabian und Christian rechnen in dieser Folge nach, was von diesen Zahlen realistisch übrig bleibt, wenn Vermögende auf höhere Steuern reagieren. Sie schauen auf die Erfahrungen aus der Schweiz, Norwegen und Spanien, auf Frankreichs neue Luxussteuer für Holdings und klären die Bewertungsfrage, an der die deutsche Vermögensteuer 1997 letztlich gescheitert ist. Außerdem: Stimmt es eigentlich, dass Reiche in Deutschland kaum Steuern zahlen. Und haben wir mit Grundsteuer und Erbschaftsteuer nicht längst eine Art Vermögensteuer? Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
1 Stunde
Dominik Wellmann, Global Head of Tax and Customs bei der Mercedes-Benz Group, spricht mit Fabian und Christian über die Steuerwelt eines DAX-Konzerns. Er erklärt, welche Rolle seine Abteilung bei Vorstandsentscheidungen spielt, warum die geplante Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige aus seiner Sicht problematisch wäre und wie stark die Gewerbesteuer durch Hinzurechnungen bei großen Unternehmen ins Gewicht fällt. Im internationalen Vergleich ordnet er ein, wo Deutschland steuerlich steht und wo andere Länder bei Digitalisierung und E-Invoicing bereits weiter sind. Außerdem geht es um die Folgen der US-Zollpolitik für den Automobilexport, die Belastung durch Körperschaftsteuer und Sozialabgaben sowie um konkrete KI-Anwendungsfälle in der Steuerabteilung von Mercedes. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
51 Minuten
Vermietung von Immobilien als Steuersparmodell? Kann eine vermietete Immobilie Deine Einkommensteuer reduzieren und gleichzeitig Vermögensaufbau ermöglichen? In dieser Folge geht es um die wichtigsten steuerlichen Hebel bei Vermietungsimmobilien. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach § 21 EStG besteuert, Verluste können grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Gleichzeitig können Immobilien im Privatvermögen nach Ablauf der zehnjährigen Frist grundsätzlich steuerfrei verkauft werden, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Ein Schwerpunkt liegt auf der Abschreibung. Für begünstigte Neubauten ist nach § 7 Abs. 5a EStG eine degressive AfA von 5 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert möglich. Zusätzlich kann unter den Voraussetzungen des § 7b EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 5 Prozent jährlich für vier Jahre genutzt werden. Die Kostenobergrenze liegt bei 5.200 Euro je Quadratmeter, die maximale Bemessungsgrundlage bei 4.000 Euro je Quadratmeter. Auch bei gebrauchten Immobilien kann eine höhere Abschreibung möglich sein, wenn eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nachgewiesen wird. Der BFH hat mit Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23, bestätigt, dass dafür kein Bausubstanzgutachten zwingend erforderlich ist. Weitere Anforderungen konkretisieren unter anderem das FG Münster, 14 K 654/23 E, und das FG Hamburg, 3 K 60/23. Wichtig ist außerdem die Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude, denn nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar. Vertragliche Aufteilungen sind grundsätzlich anzuerkennen, BFH vom 16.9.2015, IX R 12/14, solange sie die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht grundlegend verfehlen, BFH vom 21.7.2020, IX R 26/19. Wie riskant künstliche Gestaltungen sein können, zeigt das OLG Brandenburg vom 13.5.2026, 5 U 37/25: Eine Aufteilung eines Kaufpreises von 1,95 Mio. Euro auf 1,05 Mio. Euro Grundstück und 900.000 Euro angebliche Kunstgegenstände wurde als Scheingeschäft beurteilt. Weitere Themen sind erhöhte Abschreibungen bei Denkmalimmobilien und Sanierungsgebieten nach §§ 7i und 7h EStG, grundsätzlich 8 Jahre mit jeweils 9 Prozent und anschließend 4 Jahre mit jeweils 7 Prozent, sowie die Fußstapfentheorie bei Erbschaften und Schenkungen nach § 11d EStDV. Bei Renovierungen ist entscheidend, ob sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten vorliegen. Überschreiten Instandsetzungs und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten, entstehen grundsätzlich anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Auch Finanzierung und laufende Kosten spielen eine große Rolle: Schuldzinsen sind grundsätzlich Werbungskosten, Tilgungsleistungen dagegen nicht. Vorweggenommene Werbungskosten und Kosten während eines Leerstands können ebenfalls abziehbar sein, wenn eine konkrete und ernsthafte Vermietungsabsicht nachweisbar ist. Bei Ferienwohnungen ist das BFH Urteil vom 12.8.2025, IX R 23/24, relevant: Die Einkünfteerzielungsabsicht wird grundsätzlich angenommen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 Prozent unterschritten wird. Bei Auslandsimmobilien ist schließlich das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend. Zusätzlich sind insbesondere § 32b EStG und bei Drittstaaten § 2a EStG zu beachten. Die zentrale Frage der Folge lautet: Wann ist eine vermietete Immobilie wirklich ein Steuersparmodell und wann bleibt sie trotz Steuervorteilen ein schlechtes Investment? Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
1 Stunde
Sieben Jahre lang hat er Hanno Berger verteidigt – den Mann, der zur Symbolfigur des größten Steuerskandals der deutschen Geschichte wurde. Jetzt äußert sich Wolfgang Kubicki zu genau den Gesetzen, die solche Fälle künftig härter bestrafen sollen. Bekannt ist er vor allem als FDP-Politiker und Bundestagsvizepräsident – weniger bekannt ist, dass er Diplom-Volkswirt und Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Steuerrecht und Steuerstrafrecht ist und als Strafverteidiger in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren tätig war. In dieser Folge nutzen wir genau diese doppelte Perspektive für ein Gespräch, das tief in die aktuelle Steuerpolitik einsteigt. Zur Einkommensteuer fragen wir Kubicki nach seiner Einschätzung zur geplanten „Reform" von Finanzminister Lars Klingbeil: Der neue Superreichensteuersatz von 47 Prozent trifft künftig auch Unternehmen, während Steuertarif und Grundfreibetrag nur geringfügig angepasst werden und die kalte Progression unausgeglichen bleibt. Gleichzeitig steigen die Sozialversicherungsbeiträge weiter – mit der von der FDP selbst forcierten kapitalgedeckten Rente kommt ein zusätzlicher Beitrag von je einem Prozentpunkt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinzu. Wir fragen ihn, ob er der ab 2028 geplanten Körperschaftsteuersenkung traut, ob das Gesetz überhaupt in dieser Form bestehen bleibt, ob die Regierung bis zur Wahl 2029 hält – und ob er glaubt, dass eine echte Gewerbesteuerreform in Deutschland jemals gelingen kann. Auch die Erhöhung der Umsatzsteuer als Alternative zur Einkommensteuerreform bringen wir ins Gespräch. Besonders spannend wird es bei der Erbschaftsteuer: Am 13. Oktober 2026 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Unternehmensbefreiung. Wir fragen Kubicki, wie er eine Erbschaftsteuer ausgestalten würde, sollte Karlsruhe die bestehende Regelung kippen. Danach wird es grundsätzlich: Welche Ausgaben würde er als Finanzminister streichen, und wie sieht seine Vision für ein leistungsfähiges und gleichzeitig finanzierbares Steuersystem aus? Zum Abschluss nehmen wir den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit ihm auseinander – von der geplanten Abschaffung der Selbstanzeige über die Wiedereinführung des Verbrechenstatbestands für Steuerhinterziehung bis zur Pflicht zur elektronischen Kasse ab 100.000 Euro Umsatz. Als jemand, der Cum-Ex aus erster Reihe kennt, hat Kubicki eine klare Meinung dazu, warum das Steuerstrafrecht verschärft wird, während bei Cum-Cum bis heute kaum Ermittlungserfolge vorliegen. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
45 Minuten
Nur Belgien nimmt seinen Bürgern mehr weg als Deutschland – mit einem Steuer- und Abgabenkeil von 49,3 Prozent für alleinstehende Durchschnittsverdiener liegt Deutschland laut aktuellem OECD-Vergleich auf Platz zwei von allen untersuchten Ländern. Dabei entfällt weniger als ein Drittel dieser Last tatsächlich auf Steuern – der Rest sind Sozialabgaben, bei denen die Arbeitnehmerseite mit 17,76 Prozentpunkten deutlich über dem OECD-Durchschnitt liegt. Zum Vergleich: Länder wie die Schweiz, Irland, Japan, Kanada, die USA oder Großbritannien kommen auf einen Abgabenkeil von nur rund 30 Prozent – und das sind alles keine Länder, die für soziale Kälte bekannt sind. Wir ordnen ein, warum diese Zahlen 2027 noch unvorteilhafter werden könnten, wenn die GKV-Beitragsbemessungsgrenze einmalig um 300 Euro monatlich auf voraussichtlich rund 6.400 Euro steigt. Bei Unternehmen zeigt sich ein ähnliches Bild: Mit rund 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer liegt Deutschland deutlich über Ländern wie Ungarn, Bulgarien oder Zypern mit nur rund 10 Prozent – nur Japan und Malta besteuern Unternehmensgewinne noch stärker. Bei Vollausschüttung landet Deutschland bei einer Gesamtbelastung von etwa 48,6 Prozent, während Kanada, Dänemark und Großbritannien sogar auf 55 Prozent kommen. Seit der letzten großen Steuerreform 2008 hat sich strukturell wenig getan – wegen Schuldenbremse und Rentenfinanzierung ist laut unserer Einschätzung auch künftig keine große Reform in Sicht, trotz der ab 2028 geplanten Reduzierung der Körperschaftsteuer. Wir erklären außerdem, warum der reine Steuersatz nicht alles ist: Der in Deutschland bei der Gewerbesteuer ausgeschlossene Verlustrücktrag nach § 8 GewStG, die Hinzurechnungsvorschriften und die Frage, ob die eigentlich aufkommensneutral gedachte Grundsteuerreform de facto zur Steuererhöhung durch die Hintertür wird, spielen für die tatsächliche Belastung eine mindestens ebenso große Rolle. Ganz anders sieht es bei der Umsatzsteuer aus: Hier steht Deutschland mit seinem Regelsatz gut da – nur Malta und Luxemburg liegen in der EU noch niedriger. Wir rechnen vor, warum eine Anhebung um nur einen Prozentpunkt bereits 15 bis 16 Milliarden Euro Mehreinnahmen bringen würde, und warum die Politik trotzdem lieber an anderen Stellschrauben dreht. Zum Abschluss werfen wir einen Blick auf Spitzensteuersätze im internationalen Vergleich – angeführt von Japan – und erklären, warum auch dieser Wert wenig über die tatsächliche Belastung aussagt, wenn steuerfreie Immobilienverkäufe und Begünstigungen beim Unternehmensverkauf gegenläufig wirken. Unser Fazit: Bei der Steuerquote im Verhältnis zum BIP steht Deutschland international gar nicht so schlecht da – trotzdem sprechen wir uns für eine niedrigere Steuerbelastung aus und erklären, welche Effekte auf Investitionsbereitschaft, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung dahinterstecken. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
49 Minuten
15 Jahre Freiheitsstrafe kündigt die Bundesregierung für organisierte Steuerkriminalität an – dabei wird schon die aktuelle Höchststrafe von zehn Jahren kaum je ausgeschöpft. Cum-Ex-Schlüsselfigur Hanno Berger wurde 2022 vom LG Bonn wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung zu acht Jahren verurteilt, die Staatsanwaltschaft hatte neun gefordert. Ein weiteres Urteil des LG Wiesbaden aus 2023 brachte acht Jahre und drei Monate. 2026 fasste das LG Bonn beide Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren zusammen – die höchste je verhängte Cum-Ex-Strafe. Ob eine höhere Strafandrohung an diesem Grundproblem etwas ändert, hinterfragen wir in dieser Folge kritisch – ebenso wie die frühere Chefermittlerin Anne Brorhilker, die der Justiz mit dem Vorwurf den Rücken kehrte, kleine Fälle würden verfolgt, große dagegen eingestellt. Wir gehen den 26-Punkte-Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität im Detail durch: Mit der geplanten Wiedereinführung des Verbrechenstatbestands für besonders schwere Steuerhinterziehung – Mindeststrafe ein Jahr, Höchstmaß 15 Jahre – wäre eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO künftig ausgeschlossen. Allein 2024 wurden auf diesem Weg 10.000 von 50.000 Strafverfahren beendet, oft mit einer Geldauflage, die für Betroffene günstiger ist als ein langer Prozess. Bei der Vermögensabschöpfung wird es konkret: „Der Porsche und die Rolex sind dann erstmal weg", kündigt Finanzminister Klingbeil an – tatsächlich versteigert der Zoll seit Ende 2023 bereits Gold- und Platin-Schallplatten, die bei Bushidos Ex-Manager Arafat Abou-Chaker gepfändet wurden. Auch das Thema Cum-Cum bekommt neuen Zündstoff: Ende 2023 waren laut Bundesfinanzministerium erst 81 Fälle rechtskräftig abgeschlossen, 253 Verdachtsfälle mit einem Volumen von rund 7,3 Milliarden Euro noch in Bearbeitung – zurückgeholt wurden bislang nur etwa 226 Millionen Euro, deutlich unter einem Prozent des geschätzten Schadens. Wir sprechen außerdem über die geplante Abschaffung der Straffreiheit bei Selbstanzeigen, das neue Gemeinsame Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität nach Vorbild des Terrorismus-Abwehrzentrums, sowie den Ausbau der Financial Intelligence Unit (FIU) – die bereits Mitte 2020 mit über 280.000 unbearbeiteten Verdachtsmeldungen zu kämpfen hatte und dafür scharf vom Bundesdatenschutzbeauftragten kritisiert wurde. Kontrovers wird's beim geplanten Datenanalysezentrum: KI-gestützte Risikobewertungen sollen Muster in Finanzdaten erkennen, Kritiker warnen aber vor intransparenten „Score-Werten" und einem Datensatz, der theoretisch auch gegen politische Gegner missbraucht werden könnte. Zum Abschluss ordnen wir praxisrelevante Neuerungen ein: die 15-jährige Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, die Registrierkassenpflicht ab 100.000 Euro Umsatz und das elektronische Echtzeit-Meldesystem für die Umsatzsteuer, das ab 2027 auf der verpflichtenden E-Rechnung aufbaut. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de [Fabian Walter folgen](https://linktr.ee/steuerfabi) [Christian Gebert folgen](https://linktr.ee/christiangebert)
53 Minuten
Wer als Angestellter Lohnsteuer zahlt, glaubt oft, mit der Steuererklärung nichts mehr zu tun zu haben. Ein Trugschluss: Nach § 46 Abs. 2 EStG greift die Pflichtveranlagung in zahlreichen Fällen – etwa bei Progressionseinkünften wie Kurzarbeiter- oder Elterngeld über 410 Euro, bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig, nach Eintragung von Freibeträgen oder nach Auflösung einer Ehe durch Tod oder Scheidung. Und selbst wer keinen dieser Tatbestände erfüllt, kann durch eine formlose Aufforderung des Finanzamts nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO zur Abgabe verpflichtet werden – notfalls per öffentlicher Bekanntmachung. In dieser Folge klären wir, wer wirklich abgeben muss und was bei Verspätung droht: Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat, und kann bis zu 25.000 Euro erreichen. Dass das Finanzamt hier hart durchgreift, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster (4 K 2351/23), wonach eine Erstattung des Zuschlags nur bei gewichtigen Gründen infrage kommt. Wer trotz Zwangsgeld – im Extremfall ebenfalls bis zu 25.000 Euro – untätig bleibt, riskiert eine Schätzung durch das Finanzamt, die in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt und strafrechtliche Konsequenzen nicht ausschließt. Spannend wird's bei der freiwilligen Seite: Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann über die Antragsveranlagung noch bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist eine Erklärung einreichen – die Steuererklärung für 2025 also theoretisch noch bis Ende 2029. Und ab Juli 2026 wird vieles einfacher: Mit der „Ein-Klick-Steuererklärung" über die App „MeinELSTER+" erstellt die Finanzverwaltung für rund 11,5 Millionen ledige, kinderlose Arbeitnehmer und Rentner ohne weitere Einkünfte automatisch einen vollständigen Erklärungsvorschlag inklusive Bescheid-Vorschau – Kinder, Vermietung oder Selbstständigkeit bleiben vorerst außen vor. Zum Schluss geht's um bares Geld: Der Werbungskosten-Pauschbetrag von aktuell 1.230 Euro (bald 1.430 Euro) ist automatisch drin, die Homeoffice-Pauschale bringt bis zu 1.260 Euro auch ohne eigenes Arbeitszimmer, und die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Kilometer gilt auch fürs Fahrrad. Wir erklären den Unterschied zwischen Erstausbildung (begrenzt auf 6.000 Euro Sonderausgaben) und Zweitausbildung (unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar), zeigen, wie haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bis zu 5.200 Euro Steuerersparnis bringen können, und warum Kosten für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, Leihmutterschaft dagegen nicht. Zum Abschluss: Warum sich die rechtzeitige Verlustbescheinigung der Bank bis zum 15. November lohnt, wenn Aktienverluste mit Gewinnen verrechnet werden sollen. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
54 Minuten
640 Euro Steuerentlastung versprochen – am Ende bleiben nur 60 Euro übrig. Was nach Rechenfehler klingt, ist die reale Lohnabrechnung eines verheirateten Ehepaars mit zwei Kindern und 6.500 Euro Bruttoeinkommen, wie das Handelsblatt vorgerechnet hat. Der Grund: Während die Politik mit Steuersenkungen wirbt, steigen parallel die Sozialversicherungsbeiträge – die Rentenversicherung um einen Prozentpunkt, der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitrag von 2,0 auf 2,2 Prozent. Ein Single mit 4.000 Euro brutto zahlt schon heute Sozialabgaben, die rund 66 % höher liegen als die Lohnsteuer – ab 2027 könnte netto sogar weniger ankommen als heute, bei gleichem Gehalt. Auch Minijobs werden teurer: Die Pauschalsteuer steigt von 2 auf 5 %, der KV-Pauschalbeitrag von 13 auf bis zu 17,5 %. Wer unter diesen Vorzeichen trotzdem mehr Netto vom Brutto herausholen will, muss nicht auf die nächste Reform warten – das deutsche Steuerrecht hält über zwanzig steuerbegünstigte Gehaltsbestandteile bereit, die in der Praxis oft ungenutzt bleiben. Wir gehen sie im Detail durch: Der monatliche Sachbezug bis 50 Euro funktioniert unkompliziert über Akzeptanzstellen-Karten mit Postleitzahlen-Begrenzung (BMF-Schreiben vom 15. März 2022), Aufmerksamkeiten bis 60 Euro sind bei persönlichen Anlässen wie Hochzeit oder Geburt mehrfach im Jahr steuerfrei möglich (R 19.6 Abs. 1 LStR 2023). Für größere Sachzuwendungen bis 10.000 Euro lohnt sich die Pauschalversteuerung mit 33,75 % – ein durchgerechnetes GmbH-Beispiel zeigt eine Steuerersparnis von über 4.000 Euro. Dazu kommen Betriebsveranstaltungen (110 Euro steuerfrei, 25 % Pauschalsteuer darüber hinaus) und die Erholungsbeihilfe, die bei Ehepartnern und Kindern schnell auf mehrere hundert Euro steuerfrei anwächst. Beim Thema Mobilität wird's besonders spannend: Essensmarken bringen 2026 bis zu 115 Euro im Monat steuerbegünstigt (16. Verordnung zur Änderung der SvEV), das Dienstfahrrad läuft über die 0,25-Prozent-Regelung, und beim Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG steckt der Haken in der Anrechnung auf die Entfernungspauschale – weshalb sich die 15-prozentige Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG oft mehr lohnt. Auch das Laden von E-Autos und E-Bikes im Betrieb bleibt bis Ende 2030 steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Weitere Schwerpunkte: Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG) und Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich (§ 3 Nr. 34 EStG) – wobei das klassische Fitnessstudio-Abo NICHT begünstigt ist. Handy, Laptop und Tablet sind nach § 3 Nr. 45 EStG komplett steuerfrei nutzbar und funktionieren dank eines BFH-Urteils vom 23. November 2022 (VI R 50/20) sogar per Gehaltsumwandlung. Wir sprechen außerdem über die Vermietung des Arbeitszimmers an den eigenen Chef – ein Modell, das laut BMF-Schreiben vom 18. April 2019 und BFH-Urteil vom 17. April 2018 (IX R 9/17) einem Fremdvergleich standhalten muss – sowie über Personalrabatte bis 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG) und die nach wie vor größten steuerfreien Zuschläge überhaupt: Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG mit bis zu 150 % Aufschlag an Weihnachten und am 1. Mai. Zum Abschluss geht's um Fort- und Weiterbildung (§ 3 Nr. 19 EStG), die betriebliche Altersvorsorge mit einem steuerfreien Höchstbetrag von 338 Euro im Monat für 2026 sowie Mitarbeiterbeteiligungen bis 2.000 Euro jährlich nach § 3 Nr. 39 EStG – inklusive der Besonderheit, dass hier sogar eine Gehaltsumwandlung ohne Zusätzlichkeitserfordernis möglich ist. Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte & aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung: www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de