Über 50 Prozent Grenzsteuersatz durch Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuerüberhang – das trifft künftig
nicht nur Spitzenverdiener, sondern auch die über 440.000
Personengesellschaften in Deutschland, viele davon wichtige
Familienunternehmen. Denn während Kapitalgesellschaften ihre
Gewinne bei Thesaurierung nur mit rund 30 Prozent versteuern, hängt
die Steuerlast bei Personengesellschaften direkt vom persönlichen
Steuersatz der Gesellschafter ab. In dieser Folge zeigen wir, wie
das Optionsmodell nach § 1a KStG diesen Nachteil auflöst, ohne dass
Unternehmen ihre Rechtsform wechseln müssen. Seit dem
Veranlagungszeitraum 2022 können sich Personenhandelsgesellschaften
auf Antrag vollständig wie Körperschaften besteuern lassen – seit
dem Wachstumschancengesetz 2024 gilt das auch für GbRs, nur
Einzelunternehmer bleiben außen vor. Gesellschaftsrechtlich ändert
sich dabei nichts: Die Haftung bleibt unbeschränkt, der
Gesellschaftsvertrag flexibel, eine notarielle Beurkundung der
Anteilsübertragung entfällt weiterhin. Steuerlich dagegen ändert
sich einiges – wir gehen die wichtigsten Vorteile durch: Bei der
Erbschaft- und Schenkungsteuer entfällt die
25-Prozent-Mindestbeteiligungsquote für die
Betriebsvermögensbegünstigung, und beim Eintritt neuer
Gesellschafter droht anders als bei der GmbH kein Aufgeld nach § 7
Abs. 8 ErbStG. Bei der Grunderwerbsteuer bleibt die optierende
Gesellschaft nach § 5 GrEStG weiterhin als Personengesellschaft
privilegiert – Grundstücksübertragungen können also
grunderwerbsteuerfrei erfolgen, solange nicht innerhalb der
Sperrfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG optiert wird. Besonders spannend
wird's bei der Nutzung von Anlaufverlusten: Wer eine Immobilie
zunächst über eine GbR erwirbt, kann Sanierungsverluste auf
privater Ebene nutzen und erst wechseln, sobald das Objekt Cashflow
generiert – ein Modell, das auch für Startups mit hohen
Anfangsverlusten interessant sein kann. Wir diskutieren außerdem,
ob die GbR künftig sogar als Alternative zur klassischen
GmbH-Holding taugt, etwa gemeinsam mit dem Ehepartner, und wie § 8b
KStG dabei greift. Ganz ohne Haken ist das Modell aber nicht: Die
Option gilt steuerlich als fiktiver Formwechsel nach § 25 UmwStG,
verbunden mit einer siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 UmwStG bei
Veräußerung der Beteiligung. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen wie
ein Betriebsgrundstück im Eigentum eines Gesellschafters muss mit
übertragen werden, und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist danach
nicht mehr möglich. Der Antrag selbst muss spätestens einen Monat
vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden – für 2027 also
noch bis zum 30. November 2026, mit einem Gesellschafterbeschluss
von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Zum Abschluss
werfen wir einen Blick auf die Thesaurierungsbegünstigung nach §
34a EStG als schlankere Alternative ohne fiktiven Formwechsel, bei
der thesaurierte Gewinne nur mit 28,25 Prozent besteuert werden.
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