Podcaster
Episoden
24.07.2026
9 Minuten
In dieser Folge, die am 24. Juli 2026 erscheint, geht Dennis Hillemann auf die Überbrückungshilfe in der Insolvenz ein. Er erklärt, warum ein insolventes Unternehmen weder eine Bewilligung und Auszahlung noch eine Nachzahlung aus der Schlussabrechnung beanspruchen kann und warum die Insolvenz als subventionserhebliche Tatsache unverzüglich anzuzeigen ist.
Haufe-Artikel: Insolvenz in der Überbrückungshilfe: Kein Anspruch auf Auszahlung | Steuern | Haufe
Dennis Hillemann auf LinkedIn: https://www.linkedin.com/in/dennis-hilleman
Mehr Informationen & Fachlicher Austausch: www.überbrückungshilfe-netzwerk.de
Mehr Beiträge finden Sie hier: https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/corona-ueberbrueckungshilfen
Kontaktdaten Dennis Hillemann:
Rechtsanwalt Dennis Hillemann
c/o Rechtsanwälte Advant Beiten
Neuer Wall 72
20354 Hamburg
E-Mail: dennis.hillemann@advant-beiten.com
www.advant-beiten.com
Telefon +49.(0)40.68 87 45 - 132
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22.07.2026
8 Minuten
In dieser Folge, die am 20. Juli 2026 erscheint, geht Dennis Hillemann auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt zur förderrechtlichen Unzuverlässigkeit bei den Corona-Hilfen ein. Er erklärt, dass eine in einem Förderprogramm festgestellte Unzuverlässigkeit auch die Rückforderung von Leistungen aus anderen Programmen tragen kann.
Haufe-Artikel: Rückforderung von Coronahilfen bei Unzuverlässigkeit | Steuern | HaufeDennis Hillemann auf LinkedIn: https://www.linkedin.com/in/dennis-hilleman
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21.07.2026
10 Minuten
In dieser Folge, die am 21. Juli 2026 erscheint, geht Dennis Hillemann auf die Haupterwerbsgrenze bei den Corona-Überbrückungshilfen ein. Er erklärt, warum Soloselbständigen im Nebenerwerb die vollständige Rückforderung droht, wenn ihre selbständigen Einkünfte im Referenzjahr unter 51 Prozent lagen, und wo eine Verteidigung ansetzen kann.
Haufe-Artikel: Haupterwerbsgrenze bei Überbrückungshilfen | Steuern | Haufe
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20.07.2026
9 Minuten
In dieser Folge, die am 20. Juli 2026 erscheint, geht Dennis Hillemann der Frage nach, ob Geschäftsführer und Gesellschafter für Rückforderungen der Corona-Überbrückungshilfen persönlich haften. Er erklärt, wann die Haftung tatsächlich greift und warum er eine allgemeine Geschäftsführerhaftung für nachträgliche Rückforderungen nicht sieht.
Bei GbR und OHG haften die Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft, also auch für eine Rückforderung. Ist ein Gesellschafter ausgeschieden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob seine Haftung fortbesteht.
Bei GmbH, AG und KG ist der Zuwendungsempfänger die juristische Person oder die Kommanditgesellschaft. Für Rückforderungen haftet grundsätzlich nur sie, nicht der Geschäftsführer oder Gesellschafter. In der Praxis versuchen die Bewilligungsstellen seit einigen Wochen zunehmend, Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen.
Klar ist die persönliche Haftung, wenn der Geschäftsführer bei der Antragstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, etwa über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB. Die Bewilligungsstellen wollen sich davon lösen. Schon wenn sich Angaben zum coronabedingten Umsatzeinbruch oder zum Unternehmensverbund im Nachhinein als unzutreffend erweisen, sollen Geschäftsführer auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle haften. Die Rechtsgrundlage dieser fahrlässigen Haftung bleibt unklar.
Dennis Hillemann sieht keine allgemeine Geschäftsführerhaftung für Rückforderungen, gerade nicht in den Fällen, in denen die Rückforderung allein auf einer nachträglich geänderten Auslegung der Bewilligungsstelle beruht. Auch die teils herangezogene Haftung der Gesellschafter analog zum Aktienrecht, bis hin zum Minderheitsgesellschafter, hält er für nicht tragfähig. Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich.
Sein Rat: Nehmen Sie einen Bescheid, der sich persönlich gegen Sie richtet, ernst. Wird er bestandskräftig, kann aus ihm gegen Sie persönlich vollstreckt werden. Wehren Sie sich früh und holen Sie anwaltlichen Rat.
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Bei GmbH, AG und KG ist der Zuwendungsempfänger die juristische Person oder die Kommanditgesellschaft. Für Rückforderungen haftet grundsätzlich nur sie, nicht der Geschäftsführer oder Gesellschafter. In der Praxis versuchen die Bewilligungsstellen seit einigen Wochen zunehmend, Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen.
Klar ist die persönliche Haftung, wenn der Geschäftsführer bei der Antragstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, etwa über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB. Die Bewilligungsstellen wollen sich davon lösen. Schon wenn sich Angaben zum coronabedingten Umsatzeinbruch oder zum Unternehmensverbund im Nachhinein als unzutreffend erweisen, sollen Geschäftsführer auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle haften. Die Rechtsgrundlage dieser fahrlässigen Haftung bleibt unklar.
Dennis Hillemann sieht keine allgemeine Geschäftsführerhaftung für Rückforderungen, gerade nicht in den Fällen, in denen die Rückforderung allein auf einer nachträglich geänderten Auslegung der Bewilligungsstelle beruht. Auch die teils herangezogene Haftung der Gesellschafter analog zum Aktienrecht, bis hin zum Minderheitsgesellschafter, hält er für nicht tragfähig. Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich.
Sein Rat: Nehmen Sie einen Bescheid, der sich persönlich gegen Sie richtet, ernst. Wird er bestandskräftig, kann aus ihm gegen Sie persönlich vollstreckt werden. Wehren Sie sich früh und holen Sie anwaltlichen Rat.
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15.06.2026
10 Minuten
In dieser Folge, die am 15.6.2026 erscheint, geht Dennis Hillemann auf eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ein: Mit (bisher nicht rechtskräftigem) Urteil vom 29. mai 2026 (Az. 16 K 2257/26) hat das VG Köln entschieden, dass Rückforderungsansürüche der Behörden bei der Soforthilfe praktisch nie verjähren. Damit weicht es auch ab von einer früheren Entscheidung. Was sind die Hintergründe? Das erklärt Dennis Hillemann in dieser neuen Folge.
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Dennis Hillemann auf Substack: hillemann.substack.vom
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Über diesen Podcast
Recht im Ohr ist der Podcast mit Dennis Hillemann, Fachanwalt für
Verwaltungsrecht und Partner einer internationalen
Wirtschaftskanzlei. Dennis spricht in diesem Podcast über aktuelle
Themen aus dem Bereich Recht, Politik und Technologie und gibt
Empfehlungen ab zum Studium und zum Vorgehen als Unternehmer/in. Er
freut sich über jeden Austausch. Themen wie Blockchain,
Digitalisierung, Govtech, Greentech, Fördermittel, Verfassungsrecht
stehen im Mittelpunkt.
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