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Ein Online-Reisebüro muss seine Dezemberhilfe zurückzahlen. Es hatte sich im Antrag als indirekt über Dritte betroffen eingeordnet, obwohl es Reisen an Privatpersonen vermittelte. Das Verwaltungsgericht Schwerin bestätigt die Rückforderung.

In dieser Folge hören Sie den Haufe-Beitrag zur Entscheidung vom 20. August 2026. Er erläutert, weshalb das Gericht den Vertrauensschutz verneint und wie sich der Fall von Anträgen mit zutreffenden Tatsachenangaben unterscheidet. Außerdem geht es um die Abgrenzung zwischen Widerruf und Rücknahme sowie um den Beginn der einjährigen Rücknahmefrist.

Die Folge richtet sich an Steuerberater, Unternehmen und Rechtsanwälte, die mit der Rückforderung von Corona-Hilfen befasst sind.

Grundlage: VG Schwerin, Urteil vom 20.08.2026, 3 A 1500/23 SN, BeckRS 2026, 22154. Die Rechtskraft ist laut Beitrag unbekannt.

Originalbeitrag von Dennis Hillemann und Tanja Ehls, veröffentlicht am 16.09.2026 auf Haufe.de: (https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/falsche-angaben-schliessen-vertrauensschutz-aus_170_698190.html)

Diese Folge ist eine automatisierte Lesung mit der KI-Stimme von Dennis Hillemann.

Mehr Informationen & Fachlicher Austausch: www.überbrückungshilfe-netzwerk.de 

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Mehr Beiträge finden Sie hier: https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/corona-ueberbrueckungshilfen

Kontaktdaten Dennls Hillemann:

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12 Minuten
In dieser Folge geht Dennis Hillemann der Frage nach, worauf es bei einer Widerspruchsbegründung gegen Kürzungen und Rückforderungen von Corona-Überbrückungshilfen ankommt. Warum reichen wenige Zeilen häufig nicht aus? Und weshalb kann es zu spät sein, entscheidende Tatsachen erst im Klageverfahren vorzutragen?

Der Beitrag erklärt, warum Unternehmen und prüfende Dritte den Sachverhalt bereits im Verwaltungsverfahren vollständig darlegen sollten. Er zeigt, welche Rolle Belege, Ersatzpositionen und präzise Hilfsanträge spielen und warum der Verweis auf die Amtsermittlung eine eigene Begründung nicht ersetzt.

Weitere Themen sind die rechtlichen Angriffspunkte beim Bewilligungsbescheid und bei der Verwaltungspraxis, die Risiken ungeprüfter KI-Begründungen sowie mögliche Haftungsfallen für Steuerberater. Auch die Unterschiede zwischen Bundesländern mit und ohne Widerspruchsverfahren werden erläutert.

Diese Folge ist eine Audiolesung des auf Haufe.de veröffentlichten Beitrags „Überbrückungshilfen: Was eine gute Widerspruchsbegründung ausmacht“ von Dennis Hillemann und Tanja Ehls. Der Text wird von einer künstlichen Intelligenz mit der Stimme von Dennis Hillemann vorgelesen.

Zum Beitrag auf Haufe.de:

Überbrückungshilfen: Was eine gute Widerspruchsbegründung ausmacht

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In dieser Folge, die am 21.8.2026 erscheint, geht Dennis Hillemann auf eine neue Entscheidung des OVG Münster ein:

Darf die Bewilligungsstelle eine bewilligte Corona-Hilfe auf Null setzen, nur weil nachträglich angeforderte Unterlagen fehlen? Das OVG Münster sagt: voraussichtlich nein (Beschluss vom 13.8.2026 – 4 E 115/26). Im Fall hatte ein Soloselbstständiger 2021 Neustarthilfe Plus erhalten und 2023 fristgerecht die Endabrechnung eingereicht. Zwei Jahre später forderte die Behörde ein persönlich unterschriebenes Antragsformular nach, erhielt keine Antwort und lehnte den Antrag im Schlussbescheid komplett ab. Für die Klage dagegen bewilligte das OVG Prozesskostenhilfe – die Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten.

 

Die Begründung betrifft tausende laufende Schlussabrechnungsverfahren: Der Vorbehalt der Endabrechnung deckt nur die Prüfung der Endabrechnungsangaben, vor allem der Umsätze im Förderzeitraum. Er erlaubt keine vollständige Neuprüfung der Antragsberechtigung. Unklarheiten im Bewilligungsbescheid gehen zu Lasten der Behörde, und fehlende Unterlagen können noch im Klageverfahren nachgereicht werden. Will die Behörde die Bewilligung beseitigen, muss sie den Weg über Rücknahme oder Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG gehen – in einem eigenständigen Verfahren mit Ermessensprüfung. Was das für betroffene Unternehmen und ihre Berater bedeutet, besprechen wir in dieser Folge.

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In dieser Folge, die am 13. August 2026 erscheint, geht Dennis Hillemann auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 9.7.2026 (9 K 9788/24) zur Corona-Neustarthilfe ein. Er erklärt, warum die Bewilligungsstelle beim Haupterwerb nicht allein auf das Jahr 2019 abstellen durfte, sondern die Alternativzeiträume Januar und Februar 2020 von Amts wegen prüfen musste.

Haufe-Artikel: https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/anforderungen-an-amtsermittlung-bei-ueberbrueckungshilfe_170_693948.html

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In dieser Folge, die am 29. Juli 2026 erscheint, geht Dennis Hillemann auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juni 2026 (W 8 K 25.160) zu neuen Fixkosten in der Schlussabrechnung ein. Er erklärt, dass das Gericht den Ausschluss neuer Fixkosten nicht nur auf die Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle stützt, sondern zusätzlich auf den beihilferechtlichen Stichtag 30. Juni 2022 - und warum diese Übertragung der nordrhein-westfälischen Rechtsprechung angreifbar ist.

Haufe-Artikel: https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/vg-wuerzburg-uebernimmt-nrw-linie-bei-coronahilfen_170_692624.html

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Über diesen Podcast

Recht im Ohr ist der Podcast mit Dennis Hillemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner einer internationalen Wirtschaftskanzlei. Dennis spricht in diesem Podcast über aktuelle Themen aus dem Bereich Recht, Politik und Technologie und gibt Empfehlungen ab zum Studium und zum Vorgehen als Unternehmer/in. Er freut sich über jeden Austausch. Themen wie Blockchain, Digitalisierung, Govtech, Greentech, Fördermittel, Verfassungsrecht stehen im Mittelpunkt.
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„Recht im Ohr mit Dennis Hillemann“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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