In dieser Folge, die am 21.8.2026 erscheint, geht Dennis Hillemann auf eine neue Entscheidung des OVG Münster ein:
Darf die Bewilligungsstelle eine bewilligte Corona-Hilfe auf Null setzen, nur weil nachträglich angeforderte Unterlagen fehlen? Das OVG Münster sagt: voraussichtlich nein (Beschluss vom 13.8.2026 – 4 E 115/26). Im Fall hatte ein Soloselbstständiger 2021 Neustarthilfe Plus erhalten und 2023 fristgerecht die Endabrechnung eingereicht. Zwei Jahre später forderte die Behörde ein persönlich unterschriebenes Antragsformular nach, erhielt keine Antwort und lehnte den Antrag im Schlussbescheid komplett ab. Für die Klage dagegen bewilligte das OVG Prozesskostenhilfe – die Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten.
Die Begründung betrifft tausende laufende Schlussabrechnungsverfahren: Der Vorbehalt der Endabrechnung deckt nur die Prüfung der Endabrechnungsangaben, vor allem der Umsätze im Förderzeitraum. Er erlaubt keine vollständige Neuprüfung der Antragsberechtigung. Unklarheiten im Bewilligungsbescheid gehen zu Lasten der Behörde, und fehlende Unterlagen können noch im Klageverfahren nachgereicht werden. Will die Behörde die Bewilligung beseitigen, muss sie den Weg über Rücknahme oder Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG gehen – in einem eigenständigen Verfahren mit Ermessensprüfung. Was das für betroffene Unternehmen und ihre Berater bedeutet, besprechen wir in dieser Folge.
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