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Episoden
29.11.2025
34 Minuten
Dennis Hillemann auf LinkedIn:
https://www.linkedin.com/in/dennis-hilleman
Mehr Informationen & Fachlicher Austausch:
www.überbrückungshilfe-netzwerk.de
Mehr Beiträge finden Sie hier:
https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/corona-ueberbrueckungshilfen
Kontaktdaten Dennls Hillemann:
Rechtsanwalt Dennis Hillemann
c/o Rechtsanwälte Advant Beiten
Neuer Wall 72
20354 Hamburg
E-Mail: dennis.hillemann@advant-beiten.com
www.advant-beiten.com;
Telefon +49.(0)40.68 87 45 - 132
In dieser Folge, die am 29.11.2025 erscheint, erklärt Dennis
Hillemann eine dramatische neue Entscheidung des OVG Münster
In dieser Podcast-Folge bespreche ich eine wegweisende
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. August
2025 (Aktenzeichen 4 A 1555/23), die für tausende Unternehmen in
Nordrhein-Westfalen und möglicherweise bundesweit erhebliche
Konsequenzen haben könnte. Das Gericht hat die Rückforderung von
November- und Dezemberhilfen bestätigt und dabei eine
bemerkenswerte Begründung gewählt: Die Bewilligung war nicht nur
wegen falscher Angaben rechtswidrig, sondern verstieß auch gegen
EU-Beihilferecht.
Der Sachverhalt
Ein selbstständiger Gewerbetreibender hatte im Jahr 2013 ein
Gewerbe mit der Bezeichnung „Eventorganisation" angemeldet. Seine
Tätigkeit bestand darin, Eintrittskarten und Einlasstickets für
Konzerte, Sportveranstaltungen und Kulturveranstaltungen zu
vertreiben. Er kaufte diese Tickets im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung ein und verkaufte sie an Endkunden weiter.
Als im Herbst 2020 die Infektionen mit dem Coronavirus erneut
exponentiell anstiegen und Bund und Länder im Beschluss vom 28.
Oktober 2020 weitreichende Schließungen beschlossen, beantragte
der Kläger sowohl November- als auch Dezemberhilfen. Er gab dabei
an, indirekt betroffen zu sein, also nachweislich und regelmäßig
mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von
Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen zu erzielen. Später
erklärte er im Verwaltungsverfahren, er sei sogar direkt
betroffen, weil er seinen Betrieb aufgrund der
Schließungsanordnungen habe einstellen müssen.
Die Bezirksregierung bewilligte daraufhin Abschlagszahlungen in
Höhe von 50.000 Euro für die Novemberhilfe und 3.415,38 Euro für
die Dezemberhilfe. Allein für November 2020 war dem Kläger wegen
außerordentlich hoher Umsätze im November 2019 von
durchschnittlich täglich über 9.300 Euro eine Novemberhilfe in
Höhe von über 200.000 Euro bewilligt worden. Seine tatsächlichen
Gesamtkosten im November 2020 betrugen jedoch nur gut 2.700 Euro.
Nach einer Überprüfung nahm die Bezirksregierung die
Bewilligungsbescheide zurück und forderte die gezahlten Beträge
zurück. Der Kläger klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen gab ihm mit Urteil vom 25. Juli 2023 (Aktenzeichen
19 K 1492/22) zunächst recht und hob die Rücknahmebescheide auf.
Die Bezirksregierung legte Berufung ein.
Die Entscheidung des OVG Münster
Das Oberverwaltungsgericht Münster hob das erstinstanzliche
Urteil auf und wies die Klage ab. Die Rücknahmebescheide sind
rechtmäßig.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf zwei Säulen. Zum einen
waren die Angaben des Klägers im Antragsverfahren in wesentlicher
Beziehung unrichtig. Er war weder direkt noch indirekt im Sinne
der Förderrichtlinien betroffen. Der Verkauf von
Veranstaltungstickets über das Internet musste nicht wegen des
Beschlusses vom 28. Oktober 2020 eingestellt werden. Tickets für
langfristig geplante Veranstaltungen durften auch während des
Lockdowns verkauft werden. Der Kläger hat auch tatsächlich im
Dezember 2020 noch Umsätze durch Ticketverkäufe erzielt.
Auch die Voraussetzung der indirekten Betroffenheit war nicht
erfüllt. Der Kläger erzielte seine Umsätze gerade nicht mit
direkt betroffenen Unternehmen, sondern mit Endkunden, die von
den Schließungsanordnungen nicht unmittelbar betroffen waren.
Zum anderen – und das ist die eigentlich brisante Begründung –
verstieß die Bewilligung gegen EU-Beihilferecht, konkret gegen
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26.11.2025
12 Minuten
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In dieser Folge, die am 26.11.2025 erscheint, erklärt Dennis
Hillemann sein kostenloses Angebot zur Einschätzung von Fällen
bei den Überbrückungshilfen - und wie Sie am besten und
einfachsten eine Mandatsanfrage senden können. Kontaktieren Sie
ihn am Besten per E-Mail.
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03.11.2025
7 Minuten
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In dieser Folge, die am 3.11.202 erscheint, erklärt Dennis
Hillemann einen Hinwesibeschluss des OVG Münster vom 22.10.2025
(Az. 4 A 1352/25), der bundesweit Bedeutung erlangen kann bei der
Frage des coronabedingten Umsatzeinbruchs. Dennis Hillemann zeigt
auf, warum Bewilligungsstellen hier eine Grenze zur Änderung
ihrer Verwaltungspraxis vom OVG gesetzt bekomm
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23.10.2025
9 Minuten
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In dieser Folge, die am 23.10.2025 erscheint, erklärt Dennis
Hillemann die Problematik der 51%~Grenze bei Soloselbständigen.
Diese müssen für das Jahr 2019 nachweisen, mindestens 51% ihrer
Einkünfte mit selbständiger Tätigkeit erzielt zu haben. Daran
scheitern sie nunmehr häufig. Dennis Hillemann erklärt die
Rechtslage: Lihnt es sich, gegen Rückforderungsbescheide zu
kämpfen?
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22.10.2025
17 Minuten
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In dieser Folge, die am 22.10.2025 erscheint, erklärt Dennis
Hillemann eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf (Urteil vom 3.9.2025, Az.: 18 K 5304/23). Diese
Entscheidung folgt der Rechtsprechung des OVG Münster vom
1.7.2025, wonach Überbrückungshilfen nach dem 30.6.2022 nicht
mehr hätten ausbezahlt werden dürfen (wenn sie nicht rechtssicher
waren). Das betrifft nicht nur laufende Verfahren, sondern kann
auch eine dramatische Rückforderungswelle auslösen. Dennis
Hillemann erklärt warum.
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Über diesen Podcast
Recht im Ohr ist der Podcast mit Dennis Hillemann, Fachanwalt für
Verwaltungsrecht und Partner einer internationalen
Wirtschaftskanzlei. Dennis spricht in diesem Podcast über aktuelle
Themen aus dem Bereich Recht, Politik und Technologie und gibt
Empfehlungen ab zum Studium und zum Vorgehen als Unternehmer/in. Er
freut sich über jeden Austausch. Themen wie Blockchain,
Digitalisierung, Govtech, Greentech, Fördermittel, Verfassungsrecht
stehen im Mittelpunkt.
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