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Beschreibung
vor 6 Tagen
In dieser Folge, die am 20. Juli 2026 erscheint, geht Dennis
Hillemann der Frage nach, ob Geschäftsführer und Gesellschafter
für Rückforderungen der Corona-Überbrückungshilfen persönlich
haften. Er erklärt, wann die Haftung tatsächlich greift und warum
er eine allgemeine Geschäftsführerhaftung für nachträgliche
Rückforderungen nicht sieht.
Bei GbR und OHG haften die Gesellschafter persönlich für die
Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft, also auch für eine
Rückforderung. Ist ein Gesellschafter ausgeschieden, ist im
Einzelfall zu prüfen, ob seine Haftung fortbesteht.
Bei GmbH, AG und KG ist der Zuwendungsempfänger die juristische
Person oder die Kommanditgesellschaft. Für Rückforderungen haftet
grundsätzlich nur sie, nicht der Geschäftsführer oder
Gesellschafter. In der Praxis versuchen die Bewilligungsstellen
seit einigen Wochen zunehmend, Geschäftsführer persönlich in
Anspruch zu nehmen.
Klar ist die persönliche Haftung, wenn der Geschäftsführer bei
der Antragstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, etwa
über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB. Die
Bewilligungsstellen wollen sich davon lösen. Schon wenn sich
Angaben zum coronabedingten Umsatzeinbruch oder zum
Unternehmensverbund im Nachhinein als unzutreffend erweisen,
sollen Geschäftsführer auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle
haften. Die Rechtsgrundlage dieser fahrlässigen Haftung bleibt
unklar.
Dennis Hillemann sieht keine allgemeine Geschäftsführerhaftung
für Rückforderungen, gerade nicht in den Fällen, in denen die
Rückforderung allein auf einer nachträglich geänderten Auslegung
der Bewilligungsstelle beruht. Auch die teils herangezogene
Haftung der Gesellschafter analog zum Aktienrecht, bis hin zum
Minderheitsgesellschafter, hält er für nicht tragfähig.
Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich.
Sein Rat: Nehmen Sie einen Bescheid, der sich persönlich gegen
Sie richtet, ernst. Wird er bestandskräftig, kann aus ihm gegen
Sie persönlich vollstreckt werden. Wehren Sie sich früh und holen
Sie anwaltlichen Rat.
Dennis Hillemann auf LinkedIn:
https://www.linkedin.com/in/dennis-hilleman
Mehr Informationen & Fachlicher Austausch:
www.überbrückungshilfe-netzwerk.de
Mehr Beiträge finden Sie hier:
https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/corona-ueberbrueckungshilfen
Kontaktdaten Dennis Hillemann:
Rechtsanwalt Dennis Hillemann
c/o Rechtsanwälte Advant Beiten
Neuer Wall 72
20354 Hamburg
E-Mail: dennis.hillemann@advant-beiten.com
www.advant-beiten.com
Telefon +49.(0)40.68 87 45 - 132
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