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Beschreibung
vor 22 Stunden
Die Datenschutzbehörde Österreich (Bescheid vom 25.112.2025,
Az. GZ 2025-0.950.759 / DSB-D124.1244/25) musste sich mit
der Pflichtangabe der geschlechtsspezifischen Anrede – konkret
„Herr“ oder „Frau“ – unter dem Aspekte der Datenminimierung
(Artt. 5 Abs. 1 lit. c, 6 DSGVO) und des
Datenschutzes durch Technikgestaltung und Voreinstellung
befassen. Vielleichtnichts Neues, aber dennoch praxisrelevant –
und vielleicht weiterhin kritikwürdig.
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