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Beschreibung
vor 1 Monat
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist regelmäßig eine
„Begleiterscheinung“ von rechtlichen Auseinandersetzungen, die
eigentlich andere Aspekte betreffen. Damit stellt sich die Frage,
ob auf den Auskunftsanspruch im Rahmen der „Erledigung“ des
eigentlichen Streitgegenstands verzichtet werden kann, wie darauf
verzichtet werden muss und welche Wirkung eine solche
Vereinbarung haben kann.
Das weitgreifende Komplettangebot inklusive Formulare zu
DSGVO/TTDSG/BDSG im Beratermodul Datenschutzrecht.
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