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Beschreibung
vor 1 Monat
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten kann zwar die
Melde- und Benachrichtigungspflicht (Art. 33, 34 DSGVO)
auslösen, ist aber nicht per se eine Verletzung der Sicherheit
der Verarbeitung im Sinne des Art. 32 DSGVO. Soweit so gut.
Die Entscheidung des LAG Hessen, Urt. v. 10.02.2026, 12 SLa
709/25 gibt ein praktische Beispiel dafür, was danach kommen kann
und regt zu Überlegungen an, was bereits im Zuge der Meldung und
Benachrichtigung getan werden kann, um die nachfolgenden
Auswirkungen gering zu halten.
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