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Beschreibung
vor 1 Monat
Den Wirtschaftsausschuss hat es nach § 106 Abs. 1 BetrVG in allen
Unternehmen zu geben, die regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer
beschäftigen. Wirtschaftliche Auswirkungen der derzeitigen
weltpolitischen Lage spüren viele Unternehmen, nicht selten werden
Umstrukturierungen erforderlich oder sind bereits im Gange. Dabei
sind Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat einzubeziehen. Dennoch
sind Aufgaben und Rechte des Wirtschaftsausschusses andere als die
des Betriebsrats. Wir beleuchten in dieser Folge diese Aufgaben und
zeigen auf, wo und wie die Rechte und Pflichten des Betriebsrats
davon abzugrenzen sind.
Unternehmen zu geben, die regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer
beschäftigen. Wirtschaftliche Auswirkungen der derzeitigen
weltpolitischen Lage spüren viele Unternehmen, nicht selten werden
Umstrukturierungen erforderlich oder sind bereits im Gange. Dabei
sind Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat einzubeziehen. Dennoch
sind Aufgaben und Rechte des Wirtschaftsausschusses andere als die
des Betriebsrats. Wir beleuchten in dieser Folge diese Aufgaben und
zeigen auf, wo und wie die Rechte und Pflichten des Betriebsrats
davon abzugrenzen sind.
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