OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 1 von 6: Rechtliche Fallstricke beim Camper-Ausbau. Ein zusammenfassender Überblicht über das Werkvertragsrecht

OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 1 von 6: Rechtliche Fallstricke beim Camper-Ausbau. Ein zusammenfassender Überblicht über das Werkvertragsrecht

vor 1 Monat
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Beschreibung

vor 1 Monat

Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von
Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die
aktuellste, ist doch logisch ;-)


Für den Blick ins Gesetz, hier lang:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de





Zum Spicken:





1. Definition und Gegenstand (OR 363)Beim
Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur
Herstellung eines Werks und der Besteller zur
Leistung einer Vergütung.



Das Werk: Geschuldet ist ein bestimmter
Arbeitserfolg. Dieser kann körperlich (z. B.
Bau eines Hauses, Reparatur, Massanzug) oder geistig (z. B.
Pläne, Gutachten, Software) sein.



2. Besondere Erscheinungsformen



Bauwerkvertrag: Unterscheidung in
Totalunternehmer (Planung & Bau), Generalunternehmer
(gesamte Ausführung) und Teilunternehmer.


Architektenvertrag: Das Erstellen von Plänen
gilt als Werkvertrag, die Bauleitung meist als Auftrag
(gemischtes Verhältnis).


Subunternehmervertrag: Ein selbstständiger
Vertrag zwischen dem Hauptunternehmer und einem Dritten; es
besteht keine direkte Vertragsbeziehung zum Besteller.


Werklieferungsvertrag: Der Unternehmer liefert
auch den Stoff. Steht die Stofflieferung im Vordergrund (z. B.
Serienproduktion), gilt Kaufrecht; bei individueller
Herstellung gilt Werkvertragsrecht.



3. Abgrenzung zu anderen Verträgen



Zum Auftrag: Beim Werkvertrag ist ein
Erfolg geschuldet, beim Auftrag nur ein
sorgfältiges Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers (z. B.
Arzt, Anwalt).


Zum Arbeitsvertrag: Der Unternehmer ist
organisatorisch selbstständig und nicht in den
Betrieb des Bestellers eingegliedert.


Zum Kaufvertrag: Beim Werkvertrag muss die
Sache individuell hergestellt werden. Der
Kaufvertrag betrifft meist serienmässig hergestellte Waren.



4. Form und Rahmenbedingungen



Formfreiheit: Der Werkvertrag ist formlos
gültig (auch mündlich), ausser er ist mit einem Grundstückkauf
verbunden.


Offerten: Der Aufwand für Offerten geht
grundsätzlich zulasten des Unternehmers, ausser eine Vergütung
wurde vereinbart oder der Aufwand übersteigt das übliche Mass.


SIA-Normen: Die Regelwerke des Schweizerischen
Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA) gelten nicht
automatisch als Gesetz. Sie müssen von den Parteien als
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) in den
Vertrag einbezogen werden.



5. Hauptpflicht des UnternehmersDer Unternehmer
ist zur Herstellung und rechtzeitigen
Ablieferung des Werks verpflichtet. Er muss das
Werk nur dann persönlich ausführen, wenn es auf seine
individuellen Fähigkeiten ankommt; andernfalls kann er die Arbeit
Dritte leiten oder ausführen lassen.






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