OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 2 von 6: Garantierter Erfolg statt nur Bemühungen

OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 2 von 6: Garantierter Erfolg statt nur Bemühungen

vor 1 Monat
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Beschreibung

vor 1 Monat

Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von
Angeschaut im Detail werden die Unterschiede zwischen Total-,
General- und Teilunternehmervertrag. Ausserdem, wie der
Werkvertrag vom Arbeitsvertrag, vom Auftrag und zum vom
Kaufvertrag abgegrenzt wird. Zu guter Letzt kommt auch die Form
(schriftlich oder Handschlag?) und weiteres Wichtiges
(persönliche Ausführungspflicht und Nebenpflichten) wird
angesprochen.


Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von
Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die
aktuellste, ist doch logisch ;-)





Wie immer gilt: Selbst im Gesetz nachlesen ist best:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de





Hier ist der eine Zusammenfassung zum Inhalt: Regeln zur
Vertragserfüllung, zum Verzug
und zu den Sorgfaltspflichten. Dies entspricht
dem logischen zweiten Teil der Thematik.


1. Persönliche Ausführung und
WeitergabeGrundsätzlich ist der Unternehmer
verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen
oder zumindest persönlich zu leiten.



Ausnahme: Wenn es auf die persönlichen
Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt (z. B. bei
standardisierten Arbeiten), kann er die Ausführung an Dritte
übertragen.


Haftung: Überträgt er die Arbeit befugt weiter
(z. B. an Subunternehmer), haftet er für deren sorgfältige
Auswahl und Instruktion. Überträgt er sie unbefugt, haftet er
vollumfänglich.



2. Rechtzeitige Ausführung und Verzug (Art. 366
OR)Der Unternehmer muss das Werk rechtzeitig beginnen
und beenden.



Vorzeitiger Rücktritt: Erkennt der Besteller
schon während der Ausführung, dass der Termin unmöglich
eingehalten werden kann, kann er bereits vor Fälligkeit vom
Vertrag zurücktreten.


Ersatzvornahme: Sieht man während der Arbeit
voraus, dass das Werk mangelhaft oder vertragswidrig erstellt
wird (z. B. Verwendung falschen Materials), kann der Besteller
dem Unternehmer eine Frist zur Abhilfe setzen. Läuft diese
ungenutzt ab, darf der Besteller die Fortführung der Arbeiten
einem Dritten übertragen – auf Kosten und Gefahr des
ursprünglichen Unternehmers.



3. Sorgfalts- und TreuepflichtDer Unternehmer
hat die Interessen des Bestellers in guten Treuen zu wahren.



Massstab: Er muss das Werk sorgfältig
ausführen. Der Sorgfaltsmassstab orientiert sich an dem eines
Arbeitnehmers, jedoch haftet der Unternehmer für den Erfolg.


Anzeigepflicht (Warnpflicht): Dies ist eine
zentrale Pflicht. Bemerkt der Unternehmer Mängel am vom
Besteller gelieferten Material (Stoff), am Baugrund oder Fehler
in den Weisungen des Bestellers, muss er dies
unverzüglich anzeigen. Unterlässt er die
Warnung, haftet er selbst für die entstehenden Mängel.



4. Behandlung des Materials (Stofflieferung)



Vom Unternehmer geliefert: Er haftet für die
Qualität des Materials wie ein Verkäufer (Kaufrechtliche
Gewährleistung).


Vom Besteller geliefert: Der Unternehmer muss
das Material mit aller Sorgfalt behandeln, Rechenschaft über
die Verwendung ablegen und Restmaterial zurückgeben.

Viel Spass beim Zuhören!


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