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OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 3 von 6: Muss ich den verbrannten Tisch bezahlen? Oder: Über die Gefahrentragung und die Grundlagen der Gewährleistung.

OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 3 von 6: Muss ich den verbrannten Tisch bezahlen? Oder: Über die Gefahrentragung und die Grundlagen der Gewährleistung.

Studier Jura! vor 8 Monaten
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Der Titel ist Programm.

Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von
Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die
aktuellste, ist doch logisch ;-)

Hier geht's zum Gesetz:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de

Hier noch die Kurzversion vom Stoff:

Über die Regelungen zur Gefahrtragung (Risiko
bei zufälliger Zerstörung) und den Grundlagen der
Gewährleistung:

1. Gefahrtragung vor AblieferungUnter der
Gefahrtragung versteht man, wer das Risiko trägt, wenn das Werk
vor der Übergabe zufällig (ohne Verschulden einer Partei)
untergeht.

Grundsatz (Unternehmerrisiko): Der Unternehmer
trägt bis zur Ablieferung die Preis- und
Leistungsgefahr. Das bedeutet, er verliert den
Anspruch auf Vergütung und ist verpflichtet, das Werk auf
eigene Kosten neu herzustellen, sofern dies objektiv noch
möglich ist.

Stoffrisiko: Geht das Material (der Stoff)
unter, trägt derjenige den Verlust, der das Material geliefert
hat (Unternehmer oder Besteller).

2. Ausnahmen (Risikoübergang auf den
Besteller)Der Besteller trägt das Risiko und muss die
Vergütung trotz Untergangs des Werkes bezahlen, wenn:

Das Werk bereits abgeliefert wurde.

Der Besteller sich im Annahmeverzug befindet
(das Werk nicht annimmt, obwohl es bereit ist).

Die Ursache für den Untergang in der Sphäre des Bestellers
liegt (z. B. Lieferung von mangelhaftem Material, Anweisung eines
ungeeigneten Baugrunds oder fehlerhafte Weisungen).

3. Grundlagen der GewährleistungDie
Gewährleistungshaftung beginnt nach der Ablieferung des
vollendeten Werks.

Haftungsart: Der Unternehmer haftet
verschuldensunabhängig (Kausalhaftung) dafür,
dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und keine
Mängel aufweist.

Voraussetzungen: Damit der Besteller
Mängelrechte geltend machen kann, müssen folgende Punkte
kumulativ erfüllt sein: 1.
Mangelhaftigkeit des Werks (Abweichung vom
Vertrag).  2. Ablieferung des
Werks.    3. Rechtzeitige
Prüfung des Werks und
Mängelrüge durch den Besteller

Viel Spass beim Reinhören!
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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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