OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 5 von 6: Kostenfallen und Abnahme. Oder:

OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 5 von 6: Kostenfallen und Abnahme. Oder:

vor 1 Monat
13 Minuten
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Beschreibung

vor 1 Monat

Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von
Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die
aktuellste, ist doch logisch ;-)





Inhaltliche Kurzzusammenfassung:


1. Abnahme und Bezahlung Der Besteller ist
verpflichtet, das vollendete und mangelfreie Werk anzunehmen und
die Vergütung zu leisten. • Fälligkeit: Der
Werklohn ist grundsätzlich im Moment der Ablieferung («Zug um
Zug») zu bezahlen.• Sicherheiten für Handwerker:
Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen, hat der Unternehmer
das Retentionsrecht an beweglichen Sachen und
das Bauhandwerkerpfandrecht an Grundstücken.
Letzteres muss spätestens 4 Monate nach Vollendung der Arbeit im
Grundbuch eingetragen sein.


2. Die Preismodelle (Kostenfallen vermeiden) Das
Gesetz unterscheidet drei Arten der Preisbestimmung, die
unterschiedliche Risiken bergen:• Fester Preis
(Pauschalpreis, OR 373):     Der
Preis ist fix vereinbart. Der Unternehmer trägt das Risiko für
Mehraufwand, profitiert aber auch, wenn er weniger Arbeit hat als
gedacht.     Ausnahme: Nur bei
ausserordentlichen, unvorhersehbaren Umständen (z. B. Erdbeben,
extrem schwieriger Baugrund), die die Arbeit unzumutbar
erschweren, kann der Richter den Preis anpassen.• Kein
bestimmter Preis (Regiearbeiten, OR
374):     Wurde der Preis nicht im
Voraus fixiert, muss der Besteller den Wert der
Arbeit und die Aufwendungen des
Unternehmers bezahlen. Das Kostenrisiko liegt hier beim
Besteller.• Ungefährer Kostenvoranschlag (OR
375):     Dies ist nur eine
unverbindliche Schätzung.     Die
Kostenfalle: Wird der Voranschlag
unverhältnismässig überschritten (Faustregel:
mehr als 10%), hat der Besteller
Rechte.     Rechte des
Bestellers: Er kann eine Herabsetzung des Lohns
verlangen. Bei beweglichen Werken kann er vom Vertrag
zurücktreten. Bei Bauten auf eigenem Boden kann er den Vertrag
auflösen, muss aber für die bereits geleisteten Arbeiten
«billigen Ersatz» leisten.


3. Vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag Man ist
nicht zwingend bis zum Ende an den Vertrag gebunden, doch ein
Ausstieg kann teuer werden.• Jederzeitiger Rücktritt (OR
377): Solange das Werk unvollendet ist,
kann der Besteller jederzeit zurücktreten. Er muss den
Unternehmer jedoch für die geleistete Arbeit bezahlen und
vollumfänglich schadlos halten (d. h. auch den
entgangenen Gewinn ersetzen).• Zufällige Unmöglichkeit
(OR 378): Geht das Werk vor Übergabe durch Zufall beim
Besteller unter oder wird die Ausführung unmöglich (z. B.
Besteller stirbt bei höchstpersönlichem Werk), erhält der
Unternehmer Vergütung für die bereits geleistete Arbeit.


Wie immer gilt: Nur die Dummen schauen nicht ins Gesetz. Deshalb
jetzt schnell hier lang:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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