OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 6 von 6: Wer zahlt bei Abbruch eines Werkvertrags? Oder: Vertragsbeendiungsmöglichkeiten nach OR 375, 377, 387 und 379

OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 6 von 6: Wer zahlt bei Abbruch eines Werkvertrags? Oder: Vertragsbeendiungsmöglichkeiten nach OR 375, 377, 387 und 379

vor 1 Monat
14 Minuten
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Beschreibung

vor 1 Monat

Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von
Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die
aktuellste, ist doch logisch ;-)


Hier ist der reduzierte Infotext/Kurzzusammenfassung zum Thema
«Wer zahlt bei Abbruch eines Werkvertrags»:


1. Der freiwillige Ausstieg (Jederzeitiger Rücktritt, OR
377)Der Besteller ist nicht gezwungen, den Vertrag bis
zum Ende durchzuziehen. Er kann, solange das Werk
unvollendet ist, jederzeit und fristlos vom
Vertrag zurücktreten.



Die Kostenfolge: Dieser Ausstieg ist teuer.
Der Besteller muss den Unternehmer für die bereits geleistete
Arbeit bezahlen und ihn darüber hinaus vollumfänglich
schadlos halten.


Was bedeutet «schadlos halten»? Der
Unternehmer ist so zu stellen, als wäre der Vertrag
ordnungsgemäss erfüllt worden. Das umfasst auch den
entgangenen Gewinn für das gesamte Projekt.



2. Abbruch durch Zufall oder Schicksalsschlag
(Unmöglichkeit, OR 378)Wird die Fertigstellung des Werks
unmöglich, weil ein Zufall beim Besteller eingetreten ist (z. B.
das zu renovierende Haus brennt ab oder das gelieferte Material
geht unter), endet der Vertrag.



Die Kostenfolge: Der Unternehmer hat Anspruch
auf Vergütung für die bereits geleistete
Arbeit und seine Auslagen, die nicht im Werklohn
inbegriffen sind.


Schadenersatz: Ein weitergehender
Schadenersatz wird nur fällig, wenn den Besteller ein
Verschulden an der Unmöglichkeit trifft.



3. Ausfall des Unternehmers (Tod oder Unfähigkeit, OR
379)Wenn der Vertrag auf die persönlichen
Eigenschaften des Unternehmers (z. B. Künstler,
Architekt) zugeschnitten war, erlischt er mit dessen Tod oder
unverschuldeter Unfähigkeit zur Weiterführung.



Die Kostenfolge: Der Besteller muss jene Teile
des bereits ausgeführten Werks annehmen und bezahlen, die für
ihn brauchbar sind.


Haftung: War die Unfähigkeit verschuldet (z.
B. Konkurs oder vermeidbare Krankheit), können
Schadenersatzansprüche entstehen,.



4. Abbruch wegen Kostenexplosion (OR 375)Wird
ein ungefährer Kostenvoranschlag unverhältnismässig überschritten
(Faustregel: >10%), hat der Besteller ein Rücktrittsrecht.



Die Kostenfolge: Bei Bauten auf eigenem Grund
und Boden kann der Besteller den Vertrag auflösen, muss aber
für die bereits geleisteten Arbeiten «billigen Ersatz» leisten.






Sei schlau und schau ins Gesetz:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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