OR - Der Kaufvertrag - Teil 2: Eigentum, Risiko und der Kauf reiner Hoffnung
vor 1 Monat
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vor 1 Monat
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von
Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die
aktuellste, ist doch logisch ;-)Aus dem Repetitorium
"Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas
Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch
logisch ;-)
Zusammenfassung und Infotext
Wer einen Kaufvertrag abschliesst, erwartet Ware gegen Geld. Doch
juristisch ist der Weg vom Handschlag bis zum tatsächlichen
Eigentum mit einigen Feinheiten gepflastert – besonders wenn die
Ware noch gar nicht existiert oder vor der Übergabe zerstört
wird.
1. Die Basis: Verpflichtung vs. Verfügung
Ein Kaufvertrag ist zunächst nur ein
Verpflichtungsgeschäft. Der Verkäufer
verpflichtet sich, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und
ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Im Gegenzug verpflichtet
sich der Käufer zur Zahlung. Wichtig: Der Vertragsabschluss
allein macht den Käufer noch nicht zum Eigentümer. Bei
beweglichen Sachen (Fahrnis) muss erst die
Besitzübertragung erfolgen, damit das Eigentum
übergeht.
2. Der Kauf der „reinen Hoffnung“ (Emptio spei)
Grundsätzlich muss der Kaufgegenstand bestimmt oder zumindest
bestimmbar sein. Man kann jedoch auch Dinge kaufen, die es noch
gar nicht gibt (zukünftige Sachen). Hier
unterscheidet das Gesetz zwei spannende Szenarien:• Kauf
einer erhofften Sache (Emptio rei speratae): Dies ist
ein bedingter Kaufvertrag. Er wird nur wirksam, wenn die Sache
tatsächlich entsteht (z. B. der Kauf einer zukünftigen Ernte).
Entsteht sie nicht, muss nicht gezahlt werden.• Kauf der
Hoffnung (Emptio spei): Hier kauft man die bloße Chance
(z. B. einen „Loskauf“ oder den Inhalt eines Fischzuges, bevor
das Netz eingeholt ist). Der Clou: Der Käufer schuldet den
Kaufpreis unbedingt, auch wenn gar nichts
gefangen wird oder das Los eine Niete ist. Er trägt das volle
Risiko, dass die Hoffnung enttäuscht wird.
3. Das Risiko: Wer zahlt, wenn die Ware verbrennt?
Eine der wichtigsten Fragen im Kaufrecht ist die
Gefahrtragung (OR 185). Wer trägt den Schaden,
wenn die Ware nach Vertragsabschluss, aber vor der Übergabe durch
Zufall (z. B. Blitzschlag, Diebstahl, Feuer) zerstört wird?Die
Regelung im Schweizer Recht ist für Laien oft überraschend:
Preisgefahr und Eigentum fallen auseinander.•
Grundsatz: Nutzen und Gefahr gehen in der Regel
bereits mit dem Abschluss des Vertrages auf den
Käufer über.• Konsequenz: Verbrennt die
verkaufte Sache (z. B. ein bestimmtes Occasionsauto) in der
Garage des Verkäufers, bevor sie abgeholt wurde, muss der Käufer
den vollen Preis bezahlen, obwohl er das Auto
nie erhält.
4. Wann genau geht das Risiko über?
Da der sofortige Risikoübergang beim Vertragsabschluss sehr
streng ist, hängt der genaue Zeitpunkt von der Art der Ware ab,:•
Stückkauf (Speziesware): Bei individuell
bestimmten Gegenständen (z. B. „dieses konkrete Gemälde“) geht
die Gefahr sofort bei Vertragsabschluss auf den
Käufer über.• Gattungskauf (Massenware): Bei
austauschbarer Ware (z. B. „500 kg Mehl“) geht die Gefahr erst
über, wenn die Ware ausgesondert
(bereitgestellt) wurde.• Versendungskauf: Muss
die Ware versendet werden, geht das Risiko auf den Käufer über,
sobald die Ware zum Versand aufgegeben wurde (z. B. Übergabe an
die Post).Fazit: Der Käufer trägt beim
Spezieskauf oft schon das Risiko, bevor er Eigentümer ist.
Ausnahmen gelten nur, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder
eine abweichende Vereinbarung getroffen wurdeWie immer gilt: Nur
die Dummen schauen nicht ins Gesetz. Deshalb
jetzt schnell hier lang:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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