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  4. BGE 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 - Zivilprozessrecht
Diese Folge thematisiert ein bedeutendes Urteil
des Schweizer Bundesgerichts zur
Erstattung
von Prozesskostenvorschüssen in
schuldbetreibungsrechtlichen Summarverfahren. Das Gericht
entschied, dass der revidierte Art. 111 Abs. 1
ZPO auch
bei Rechtsöffnungen Vorrang hat,
wodurch obsiegende Gläubiger ihren Vorschuss direkt vom Staat
zurückerhalten. Ziel dieser gesetzlichen Anpassung war es,
den Zugang zum Gericht zu erleichtern
und das Inkassorisiko für
Gerichtskosten von den Parteien auf das Gemeinwesen zu
übertragen. Obwohl das Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht teilweise eigene Regeln kennt,
bestätigt das Urteil die systematische Vorrangstellung
der Zivilprozessordnung in diesen
Fragen. Die Analyse erläutert zudem, dass Art. 68
SchKG weiterhin relevant bleibt, da er die
Verrechnung von Parteientschädigungen und die Vorschusspflicht im
eigentlichen Betreibungsverfahren regelt. Damit wird eine
einheitliche und prozessökonomische
Lösung für die Rückerstattung staatlicher Gebühren
im summarischen Verfahren sichergestellt.

Hier lang geht's zum Urteil:
https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://18-12-2025-4A_364-2025&lang=de&zoom=&type=show_document
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„BGE 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 - Zivilprozessrecht“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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