#186: Viele Firmen, ein Steuerzahler – Das Geheimnis der steuerlichen Organschaft
vor 1 Woche
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Beschreibung
vor 1 Woche
Die steuerliche Organschaft ermöglicht es, mehrere rechtlich
selbstständige Unternehmen steuerlich wie einen einzigen Betrieb zu
behandeln. Dabei übernimmt der Organträger die beherrschende Rolle,
während die Organgesellschaft organisatorisch untergeordnet ist.
Obwohl die Unternehmen gesellschaftsrechtlich eigenständig bleiben,
gehen ihre steuerlichen Folgen teilweise ineinander über. Die
Gesamtheit der verbundenen Unternehmen wird als Organkreis
bezeichnet. Eine Organschaft existiert im deutschen Steuerrecht bei
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, wobei
Voraussetzungen und Rechtsfolgen teilweise unterschiedlich geregelt
sind. Bei der ertragsteuerlichen Organschaft (Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer) bestehen wesentliche Vorteile für
Unternehmensgruppen. Gewinne der operativen Gesellschaft werden
unmittelbar dem Organträger zugerechnet, wodurch zusätzliche
Besteuerung von Gewinnausschüttungen – etwa rund 1,5 % Belastung
bei Dividenden an eine Holding – vermieden werden kann. Zudem
lassen sich Gewinne und Verluste verschiedener
Konzerngesellschaften miteinander verrechnen, was insbesondere bei
Konzernstrukturen mit unterschiedlich erfolgreichen Gesellschaften
relevant ist. Nachteile bestehen vor allem darin, dass der
Organträger Verluste der Tochtergesellschaft zwingend übernehmen
muss und damit die wirtschaftliche Haftungsbarriere teilweise
entfällt. Voraussetzung für die ertragsteuerliche Organschaft ist
insbesondere die finanzielle Eingliederung, also eine Mehrheit der
Stimmrechte des Organträgers an der Organgesellschaft vom Beginn
des Wirtschaftsjahres an. Zusätzlich verlangt § 14 KStG einen
Ergebnisabführungsvertrag (EAV), durch den die Organgesellschaft
ihren gesamten Gewinn und Verlust an den Organträger abführt.
Dieser Vertrag muss mindestens fünf Jahre bestehen, im
Handelsregister eingetragen sein und tatsächlich durchgeführt
werden. Organträger können natürliche Personen,
Kapitalgesellschaften, originär gewerblich tätige
Personengesellschaften oder inländische Betriebsstätten
ausländischer Unternehmen sein, während Organgesellschaften
grundsätzlich inländische Kapitalgesellschaften sein müssen. Die
umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wirkt
anders: Umsätze innerhalb des Organkreises gelten als nicht
steuerbare Innenumsätze, während der Organträger alleiniger
Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt ist. Voraussetzung ist eine
finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der
Organgesellschaft. Finanzielle Eingliederung bedeutet regelmäßig
die Mehrheit der Stimmrechte, wirtschaftliche Eingliederung eine
enge wirtschaftliche Verflechtung der Tätigkeiten und
organisatorische Eingliederung eine tatsächliche
Durchsetzungsmöglichkeit des Willens des Organträgers, etwa durch
Personalunion der Geschäftsführung. Kritisiert wird insbesondere,
dass die umsatzsteuerliche Organschaft nicht freiwillig beantragt
werden kann, was in der Praxis häufig zu Streitigkeiten mit der
Finanzverwaltung führt. Nähere Informationen zum Podcast und alle
bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website:
https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns
Deine Frage! Das Buch zum Podcast "Sei doch nicht besteuert" von
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bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige
Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du
hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne
eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de Neues „Sei doch nicht
besteuert“-Buch, jetzt kaufen https://amzn.eu/d/hhFdFNV
selbstständige Unternehmen steuerlich wie einen einzigen Betrieb zu
behandeln. Dabei übernimmt der Organträger die beherrschende Rolle,
während die Organgesellschaft organisatorisch untergeordnet ist.
Obwohl die Unternehmen gesellschaftsrechtlich eigenständig bleiben,
gehen ihre steuerlichen Folgen teilweise ineinander über. Die
Gesamtheit der verbundenen Unternehmen wird als Organkreis
bezeichnet. Eine Organschaft existiert im deutschen Steuerrecht bei
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, wobei
Voraussetzungen und Rechtsfolgen teilweise unterschiedlich geregelt
sind. Bei der ertragsteuerlichen Organschaft (Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer) bestehen wesentliche Vorteile für
Unternehmensgruppen. Gewinne der operativen Gesellschaft werden
unmittelbar dem Organträger zugerechnet, wodurch zusätzliche
Besteuerung von Gewinnausschüttungen – etwa rund 1,5 % Belastung
bei Dividenden an eine Holding – vermieden werden kann. Zudem
lassen sich Gewinne und Verluste verschiedener
Konzerngesellschaften miteinander verrechnen, was insbesondere bei
Konzernstrukturen mit unterschiedlich erfolgreichen Gesellschaften
relevant ist. Nachteile bestehen vor allem darin, dass der
Organträger Verluste der Tochtergesellschaft zwingend übernehmen
muss und damit die wirtschaftliche Haftungsbarriere teilweise
entfällt. Voraussetzung für die ertragsteuerliche Organschaft ist
insbesondere die finanzielle Eingliederung, also eine Mehrheit der
Stimmrechte des Organträgers an der Organgesellschaft vom Beginn
des Wirtschaftsjahres an. Zusätzlich verlangt § 14 KStG einen
Ergebnisabführungsvertrag (EAV), durch den die Organgesellschaft
ihren gesamten Gewinn und Verlust an den Organträger abführt.
Dieser Vertrag muss mindestens fünf Jahre bestehen, im
Handelsregister eingetragen sein und tatsächlich durchgeführt
werden. Organträger können natürliche Personen,
Kapitalgesellschaften, originär gewerblich tätige
Personengesellschaften oder inländische Betriebsstätten
ausländischer Unternehmen sein, während Organgesellschaften
grundsätzlich inländische Kapitalgesellschaften sein müssen. Die
umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wirkt
anders: Umsätze innerhalb des Organkreises gelten als nicht
steuerbare Innenumsätze, während der Organträger alleiniger
Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt ist. Voraussetzung ist eine
finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der
Organgesellschaft. Finanzielle Eingliederung bedeutet regelmäßig
die Mehrheit der Stimmrechte, wirtschaftliche Eingliederung eine
enge wirtschaftliche Verflechtung der Tätigkeiten und
organisatorische Eingliederung eine tatsächliche
Durchsetzungsmöglichkeit des Willens des Organträgers, etwa durch
Personalunion der Geschäftsführung. Kritisiert wird insbesondere,
dass die umsatzsteuerliche Organschaft nicht freiwillig beantragt
werden kann, was in der Praxis häufig zu Streitigkeiten mit der
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