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Beschreibung
vor 3 Monaten
Nur personenbezogene Informationen sind Gegenstand des
Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO. Der BGH kommt in
seinem Urteil vom 18.12.2025, I ZR 115/25, zu dem
Ergebnis, dass das nur gegeben ist, wenn diese mit der Person so
verknüpft sind, dass die Person auf der Grundlage der Information
identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert
werden kann. Ein neuer Ansatz zur Bestimmung des Personenbezugs?
Kann das zutreffend sein?
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