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vor 2 Monaten
Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelt die Rechtsgrundlage einer
zweckändernden Weiterverarbeitung. So eine bisher weit
verbreitete Rechtsansicht. Anderer Ansicht ist jedoch das VG
Hannover, Urt. 05.06.2024, 10 A 4017/23. Danach ist sowohl die
Prüfung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO auch eine (eigene)
Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich. Sollte
diese die Interessenabwägung sein, so ist für diese der Hinweis
nach Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO Voraussetzung, obwohl
Art. 13 DSGVO (Informationspflicht bei zweckändernder
Weiterverarbeitung) nicht vorsieht.Eine dogmatische Klärung oder
ein Missverständnis?
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