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Beschreibung
vor 2 Monaten
Nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO sind bei einer zweckändernden
Weiterverarbeitung der Zweck und die maßgeblichen Informationen
des Art. 13 Abs. 2 DSGVO mitzuteilen – so jedenfalls
der Wortlaut des Gesetzes. Anderer Ansicht ist hingegen das VG
Hannover, Urt. 05.06.2024, 10 A 4017/23. Danach sind
auch Informationen nach Abs. 1 des Art. 13 DSGVO
Pflicht und ein Fehlen des Hinweises nach Art. 13
Abs. 1 lit. d DSGVO führt dann zu einem negativen
Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1
UAbs. 1 lit. f DSGVO (siehe hierzu auch den Podcast
„Zweckändernde Weiterverarbeitung: Welche Relevanz hat
Art. 6 Abs. 4 DSGVO“).
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