BGH V ZR 206/24: Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel – warum der 01.01. entscheidend ist
41 Minuten
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vor 1 Tag
In der neuen Folge von VERWALTUNG4U spricht Massimo Füllbeckmit
Rechtsanwältin und WEG-Expertin Cathrin Fuhrländer über
dieBGH-Entscheidung vom 26.09.2025 (V ZR 206/24) – und die
praktischen Folgen beiVerwalterwechseln und offenen
Jahresabrechnungen. Im Mittelpunkt steht dieFrage, warum der
01.01. zur entscheidenden „Schlüssellinie“ wird
undweshalb bei einem Wechsel zum Jahreswechsel regelmäßig der
neue Verwalterdie Abrechnung für das Vorjahr
erstellen muss.
Im Gespräch geht es außerdem um die Abgrenzung zwischen
Jahresabrechnungund
Rechnungslegung, um Sonderfälle wie abweichende
Wirtschaftsjahresowie um den Umgang mit Alt-Rückständen (inkl.
Saldovorträgen undVerjährungsrisiken).
Kernthemen der Folge:
• BGH V ZR 206/24: Warum die Pflicht/der Anspruch
zurJahresabrechnung „nach Ablauf des Kalenderjahres“ am 01.01.
entsteht – und wasdas für Verwalterwechsel bedeutet.
• Jahresabrechnung vs. Rechnungslegung: Was genau zuübergeben ist
(geordnet/chronologisch inkl. Belegen, Forderungen
undVerbindlichkeiten).
• Fehlende Alt-Abrechnungen bei Übernahme: Pflicht
derGemeinschaft – keine gesetzliche Nachwirkungspflicht des
Ex-Verwalters, nurggf. bei ausdrücklicher vertraglicher Regelung.
• Praxisfahrplan für Verwaltungen: prüfen, Sondervergütungvor
Übernahme regeln, Vorverwalter auffordern & Fristen
setzen,Eigentümerbeschluss herbeiführen
(Ersatzvornahme/Klage/Einvernehmliche Lösung).
• Saldovorträge & Verjährung: Warum „mitgeschleppte“Salden
ein Risiko sind und genau geprüft werden müssen.
• Übertrag auf weitere Pflichten (z. B. Beschlusssammlung):Keine
„nachlaufenden“ gesetzlichen Pflichten – ausstehende Arbeiten
liegengrundsätzlich beim bestellten Verwalter als ausführendem
Organ.
Die Folge zeigt, wie stark der Zeitpunkt desVerwalterwechsels die
Abrechnungspraxis beeinflusst – und warum klareVereinbarungen
(insbesondere zur Sondervergütung) sowie ein
strukturiertesVorgehen bei Alt-Rückständen entscheidend sind.
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